Reglement über die Verwendung des Fonds für die aktive Bodenpolitik der Stadt Freiburg
Der Generalrat der Stadt Freiburg
gestützt auf:
- das Gesetz über die Gemeinden vom 25. September 1980 (GG; SGF 140.1) und sein Ausführungsreglement vom 28. Dezember 1981 (ARGG, SGF 140.11);
- das Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden vom 22. März 2018 (GFHG; SGF 140.6) und seine Verordnung vom 14. Oktober 2019 (GFHV; SGF 140.61);
- das Raumplanungs- und Baugesetz vom 2. Dezember 2008 (RPBG; SGF 710.1);
- die Botschaft Nr. 5 des Gemeinderats vom 13. Juli 2021;
- den Bericht der Finanzkommission,
verabschiedet die folgenden Bestimmungen:
Art. 1 Geltungsbereich
1 Das vorliegende Reglement legt den Rahmen für die Verwendung des Fonds für die aktive Bodenpolitik der Stadt Freiburg fest und definiert die Zuständigkeiten des Gemeinderats.
2 Es regelt die Funktionsweise, die Verwaltung und die Aufsicht des Gemeindefonds für die aktive Bodenpolitik, der für die Umsetzung dieser Politik bestimmt ist.
Art. 2 Schaffung und Zweck des Fons
Die Stadt Freiburg schafft einen Gemeindefonds (nachstehend: der Fonds), um die mit ihrer aktiven Bodenpolitik verbundenen Aufgaben zu verdeutlichen, die in der Strategie des Gemeinderats vorgesehen sind.
Art. 3 Ressourcen
1 Der Fonds wird finanziert durch :
a) ein Startkapital von insgesamt 7'770'000 Franken per 31. Dezember 2020;
b) eine Zuweisung an das Budget oder ein allfälliger Anteil eines Finanzierungsüberschusses beim zukünftigen Rechnungsabschluss der Stadt; 1
c) den Ertrag aus dem Verkauf von Immobilien der Stadt, sofern der Generalrat beschliesst, diesen dem Fonds zuzuweisen.
2 Der Gemeinderat sorgt dafür, dass der Fonds über ausreichende Mittel verfügt, um die Aufgaben der aktiven Bodenpolitik zu finanzieren.
Art. 4 Verwendung des Fonds
Der Fonds dient im Rahmen der verfügbaren Mittel und ohne Ausgaben im Zusammenhang mit den ordentlichen Leistungen der Gemeinde zur Finanzierung:
a) der Betriebskosten der Objekte, die mit den Aufgaben der aktiven Bodenpolitik verbunden sind;
b) der Kosten im Zusammenhang mit der Übertragung von Immobilien.
Art. 5 Referendum
Gegen das vorliegende Reglement kann ein Referendumsbegehren gemäss Artikel 52 GG eingereicht werden.
Art. 6 Inkrafttreten
Das vorliegende Reglement tritt in Kraft, sobald es von der Volkswirtschaftsdirektion genehmigt wurde. 2
1 Die Volkswirtschafts und Berufsbildungsdirektion hat die Genehmigung am 30. Oktober 2023 verweigert.
2 Genehmigt von der Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion am 30. Oktober 2023, mit Ausnahme von Artikel 3 Buchstabe b, für «oder ein allfälliger Anteil eines Finanzierungsüberschusses beim zukünftigen Rechnungsabschluss der Stadt».