430.1

Reglement über die Verwendung des Fonds für die aktive Bodenpolitik der Stadt Freiburg

13. September 2021

Der Generalrat der Stadt Freiburg

gestützt auf:

  • das Gesetz über die Gemeinden vom 25. September 1980 (GG; SGF 140.1) und sein Ausführungsreglement vom 28. Dezember 1981 (ARGG, SGF 140.11);
  • das Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden vom 22. März 2018 (GFHG; SGF 140.6) und seine Verordnung vom 14. Oktober 2019 (GFHV; SGF 140.61);
  • das Raumplanungs- und Baugesetz vom 2. Dezember 2008 (RPBG; SGF 710.1);
  • die Botschaft Nr. 5 des Gemeinderats vom 13. Juli 2021;
  • den Bericht der Finanzkommission,

verabschiedet die folgenden Bestimmungen:

Art. 1 Geltungsbereich

Das vorliegende Reglement legt den Rahmen für die Verwendung des Fonds für die aktive Bodenpolitik der Stadt Freiburg fest und definiert die Zuständigkeiten des Gemeinderats.

2 Es regelt die Funktionsweise, die Verwaltung und die Aufsicht des Gemeindefonds für die aktive Bodenpolitik, der für die Umsetzung dieser Politik bestimmt ist.

Art. 2 Schaffung und Zweck des Fons 

Die Stadt Freiburg schafft einen Gemeindefonds (nachstehend: der Fonds), um die mit ihrer aktiven Bodenpolitik verbundenen Aufgaben zu verdeutlichen, die in der Strategie des Gemeinderats vorgesehen sind.

Art. 3 Ressourcen 

Der Fonds wird finanziert durch : 

a) ein Startkapital von insgesamt 7'770'000 Franken per 31. Dezember 2020;

b) eine Zuweisung an das Budget oder ein allfälliger Anteil eines Finanzierungsüberschusses beim zukünftigen Rechnungsabschluss der Stadt; 1

c) den Ertrag aus dem Verkauf von Immobilien der Stadt, sofern der Generalrat beschliesst, diesen dem Fonds zuzuweisen.

Der Gemeinderat sorgt dafür, dass der Fonds über ausreichende Mittel verfügt, um die Aufgaben der aktiven Bodenpolitik zu finanzieren.

Art. 4 Verwendung des Fonds 

Der Fonds dient im Rahmen der verfügbaren Mittel und ohne Ausgaben im Zusammenhang mit den ordentlichen Leistungen der Gemeinde zur Finanzierung:

a) der Betriebskosten der Objekte, die mit den Aufgaben der aktiven Bodenpolitik verbunden sind;

b) der Kosten im Zusammenhang mit der Übertragung von Immobilien

Art. 5 Referendum 

Gegen das vorliegende Reglement kann ein Referendumsbegehren gemäss Artikel 52 GG eingereicht werden.

Art. 6 Inkrafttreten 

Das vorliegende Reglement tritt in Kraft, sobald es von der Volkswirtschaftsdirektion genehmigt wurde. 2

1 Die Volkswirtschafts und Berufsbildungsdirektion hat die Genehmigung am 30. Oktober 2023 verweigert.

Genehmigt von der Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion am 30. Oktober 2023, mit Ausnahme von Artikel 3 Buchstabe b, für «oder ein allfälliger Anteil eines Finanzierungsüberschusses beim zukünftigen Rechnungsabschluss der Stadt».