Richtlinie über die Nachhaltigkeit von Veranstaltungen
Der Gemeinderat der Stadt Freiburg
gestützt auf:
- Artikel 12 des Allgemeinen Polizeireglements der Stadt Freiburg vom 4. Juli 2023 (300.1);
- das Reglement über die Abfallbewirtschaftung vom 25. September 1998 (534.00);
- den Bericht der Zentralverwaltung, Sektor Stadtmarketing, nachhaltige Entwicklung und Projekte an den Gemeinderat vom 16. Dezember 2024;
beschliesst:
Art. 1 Grundsatz
1 Die vorliegende Richtlinie legt die Anforderungen an die Nachhaltigkeit von Veranstaltungen fest, an denen Speisen und Getränken serviert werden und die auf öffentlichem Gemeindegrund stattfinden.
2 In der Regel muss für jede bewilligungspflichtige Veranstaltung, die auf öffentlichem Gemeindegrund stattfindet, ein Nachhaltigkeitskonzept vorgelegt werden, das insbesondere Massnahmen hinsichtlich der Abfallbewirtschaftung, der Verwendung von Mehrweggeschirr, der Mobilität und der Energieeffizienz umfasst.
3 Diese Massnahmen sind integraler Bestandteil der Bedingungen für die Bewilligung für die Nutzung des öffentlichen Grunds, die den Veranstaltenden von der Ortspolizei und Mobilität erteilt werden.
Art. 2 Zweck
1 Die Erstellung eines Nachhaltigkeitskonzepts hat zum Ziel, die drei Grundpfeiler der nachhaltigen Entwicklung (Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt) bei der Organisation von Veranstaltungen auf öffentlichem Gemeindegrund zu berücksichtigen.
2 Das Nachhaltigkeitskonzept soll sicherstellen, dass die Veranstaltenden ihre Kenntnisse in den Bereichen Organisation, Sicherheit, Prävention, Nachhaltigkeit und verantwortungsbewusster Konsum vertiefen können und bei der Realisierung dieser Ziele unterstützt werden.
3 Der Umfang der von den Veranstaltenden geforderten Massnahmen wird entsprechend der geschätzten Besucherzahlen während der Dauer der Veranstaltung angepasst, gemäss den in den nachfolgenden Artikeln 3 bis 5 festgelegten Kriterien. Das Nachhaltigkeitskonzept umfasst obligatorische und fakultative Massnahmen.
Art. 3 Kleinere Veranstaltungen
1 Für Veranstaltungen mit weniger als 200 Personen muss ein Abfallkonzept erstellt und das Formular in Anhang 1 (Formular «Smart Check») ausgefüllt werden.
2 Das Formular muss spätestens 20 Tage vor dem Beginn der Veranstaltung von den Veranstaltenden ausgefüllt und bei der Stadt Freiburg eingereicht werden.
Art. 4 Mittelgrosse Veranstaltungen
1 Für Veranstaltungen mit 200 bis 1'000 Personen muss ein vereinfachtes Nachhaltigkeitskonzept erstellt werden, das mindestens die in Anhang 2 (Formular «Smart Check Plus») aufgelisteten obligatorischen Massnahmen im Zusammenhang mit den folgenden Themenbereichen beinhaltet:
- Organisation: Verantwortung und Vorbildfunktion der Mitarbeitenden.
- Nachhaltigkeit und verantwortungsbewusster Konsum: Abfallbewirtschaftung, erneuerbare Energien, nachhaltige Beschaffung.
- Sicherheit: Langsamverkehr.
- Prävention: alkoholische Getränke.
2 Das vereinfachte Nachhaltigkeitskonzept kann durch Massnahmen ergänzt werden, die im Formular empfohlen werden.
3 Das Formular «Smart Check Plus» muss spätestens 30 Tage vor dem Beginn der Veranstaltung ausgefüllt und bei der Stadt Freiburg eingereicht werden.
Art. 5 Grossveranstaltungen
1 Für Veranstaltungen mit mehr als 1'000 Personen muss ein erweitertes Nachhaltigkeitskonzept erstellt werden, das mindestens die in Anhang 3 (Formular «Smart Event Plus») aufgelisteten obligatorischen Massnahmen beinhaltet und das es erlaubt, für die Veranstaltung das Label Smart Event in Bezug auf die Aspekte Organisation, Nachhaltigkeit und verantwortungsbewusster Konsum, Sicherheit und Prävention zu erhalten.
- Organisation: Verantwortung, Vorbildfunktion und Betreuung der Mitarbeitenden sowie Zugänglichkeit.
- Nachhaltigkeit und verantwortungsbewusster Konsum: Abfallbewirtschaftung, erneuerbare Energien, nachhaltige Beschaffung, nachhaltige Ernährung und natürliche Ressourcen.
- Sicherheit: Begegnungszonen und Repatriierung, Langsamverkehr, Sicherheitskonzept, Sanitätsdienst.
- Prävention: alkoholische Getränke und psychotrope Substanzen, Diversität der Zielgruppen.
2 Das Formular in Anhang 3 (Formular «Smart Event Plus») muss spätestens 60 Tage vor dem Beginn der Veranstaltung von den Veranstaltenden ausgefüllt und bei der Stadt Freiburg eingereicht werden.
Art. 6 Mehrweggeschirr
1 Alle in Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie genannten Veranstaltungen unterliegen der Pflicht, Mehrweggeschirr zu verwenden. Dieses umfasst alle Arten von Behältern, die für den Verkauf und den Konsum von Getränken und Speisen verwendet werden.
2 Kleinere Veranstaltungen können von dieser Verpflichtung ausgenommen werden.
3 Die Veranstaltenden von kleineren und mittelgrossen Veranstaltungen können das Mehrweggeschirr kostenlos benutzen, wenn sie das Formular «Smart Check Plus» bis spätestens 30 Tage vor Beginn ihrer Veranstaltung ausfüllen. Die Stadt Freiburg stellt das Mehrweggeschirr im Rahmen der verfügbaren Bestände kostenlos zur Verfügung.
4 Um dessen Rückgabe zu gewährleisten, wird den Veranstaltenden empfohlen, für alle Arten von wiederverwendbarem Geschirr, das dem Publikum abgegeben wird, ein Pfand zu verlangen.
Art. 7 Sanktionen
1 Veranstaltenden, die den in der vorliegenden Richtlinie genannten Auflagen nicht nachkommen, kann die Reinigung des Festplatzes und der angrenzenden Strassen sowie die Kosten für die Abfallentsorgung vom Strasseninspektorat ganz oder teilweise in Rechnung gestellt werden.
2 Verstösse gegen die auf der Grundlage der vorliegenden Richtlinie getroffenen Entscheide werden gemäss Artikel 54 Absatz 1 des Allgemeinen Polizeireglements geahndet.
Art. 8 Umsetzung
1 Die Ortspolizei und Mobilität ist in Zusammenarbeit mit dem Strasseninspektorat und dem Sektor Stadtmarketing, nachhaltige Entwicklung und Projekte mit der Ausführung der vorliegenden Richtlinie beauftragt.
2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Polizeireglements bzw. des Reglements über die Abfallbewirtschaftung der Stadt Freiburg.
Art. 9 Aufhebung und Inkrafttreten
1 Die vorliegende Richtlinie ersetzt die Richtlinie über die Verwendung von Mehrweggeschirr und die Abfallbewirtschaftung bei Veranstaltungen vom 13. November 2012.
2 Die vorliegende Richtlinie tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.