Reglement der Finanzkommission des Generalrates
I. BILDUNG DER KOMMISSION
Art. 1 Zusammensetzung
1 Die Zusammensetzung der Finanzkommission (die Kommission) und die Wahl ihrer Mitglieder werden durch die Artikel 10, 19, 30, 46 und 96 des Gesetzes vom 25. September 1980 über die Gemeinden und die Artikel 16 und 19 des Ausführungsreglementes vom 28. Dezember 1981 zum erwähnten Gesetz, sowie durch die Artikel 14 und 26 des Reglementes über den Generalrat der Stadt Freiburg vom 18. Februar 2008 geregelt.
2 Die Kommission besteht aus elf Mitgliedern.
II. ORGANISATION
Art. 2 Präsidium
Die Person, welche das Präsidium ausübt, hat namentlich folgende Befugnisse:
a) Sie leitet die Verhandlungen und achtet auf einen guten Verlauf der Arbeiten;
b) sie verfügt über das Sekretariat und überwacht die Arbeiten der Gruppen;
c) sie stellt die Beziehungen mit dem Generalrat und dem Gemeinderat sicher und vertritt die Finanzkommission nach aussen;
d) sie beruft die Finanzkommission ein und legt die Tagesordnung der Sitzungen fest.
Art. 3 Vize-Präsidium
Die Finanzkommission bezeichnet eine/n Vize-Präsidenten/in, welche/r den/die Präsidenten/in bei Abwesenheit oder Verhinderung vertritt.
Art. 4 Sekretariat
1 Das Sekretariat wird einem Mitglied des Personals der Gemeindeverwaltung anvertraut, welches gemäss Artikel 22 des Reglementes über den Generalrat vom Gemeinderat vorgeschlagen wird.
2 Der/die Sekretär/in hat die Aufgabe, das Protokoll der Sitzungen zu führen sowie die Mitglieder der Kommission einzuberufen. Er/sie kann mit anderen Verwaltungsaufgaben betraut werden, namentlich mit der laufenden Aktualisierung der hängigen Fragen.
III. Befugnisse
Art. 5 Befugnisse
Die Befugnisse der Kommission werden durch die Bestimmungen des Gesetzes über die Gemeinden und insbesondere durch Artikel 97 dieses Gesetzes geregelt.
IV. Arbeitsweise
Art. 6 Sitzungen
1 Die Kommission kann nur rechtsgültig tagen, wenn mindestens sechs ihrer Mitglieder anwesend sind.
2 Die Kommission kommt regelmässig zusammen, namentlich zur Prüfung des Budgets, der Rechnungen und des Tätigkeitsberichtes, welche vom Gemeinderat erstellt wurden, sowie anderer Botschaften mit finanzieller Auswirkung.
3 Die Kommission muss innert zwanzig Tagen einberufen werden, wenn drei Mitglieder dies schriftlich verlangen.
4 Die Kommission entscheidet darüber, ob es zweckmässig ist, die Ergebnisse ihrer Arbeiten den Medien mitzuteilen (Art. 33 des Generalratsreglementes).
Art. 7 Abstimmung
1 Die Abstimmung erfolgt mit Handmehr. Das Protokoll hält das Abstimmungsergebnis ohne Namensangabe fest.
2 Die Abstimmung erfolgt geheim, wenn ein eingereichter Antrag von zwei Fünfteln der anwesenden Mitglieder angenommen wird.
3 Eine Berichterstattung der Minderheit kann erfolgen, wenn der Minderheitsantrag mindestens zwei Fünftel der Stimmen erhalten hat, ob diese nun für oder gegen den Entwurf waren. Der Berichterstatter der Minderheit informiert den/die Kommissionspräsidenten/in vor der Generalratssitzung.
Art. 8 Gruppen
1 Für besondere Aufgaben und Kontrollen kann die Kommission Gruppen bilden.
2 Die Gruppen erstatten der Kommission Bericht über ihre Arbeiten.
Art. 9 Beizug von Experten
In Anwendung von Artikel 34 des Reglementes über den Generalrat informiert die Kommission den Gemeinderat über den Beizug von Experten und schickt der Verwaltung die Rechnungen zur Begleichung.
Art. 10 Unterschriften
Die Kommission wird durch die Unterschrift des/r Präsidenten/in, bei Verhinderung durch jene des/r Vize-Präsidenten/in und des/r Sekretärs/in verpflichtet.
Art. 11 Entschädigungen
Die Sitzungen der Kommission und der Gruppen geben Anspruch auf Sitzungsgelder, wie sie im Reglement vom 19. November 2001 betreffend die Sitzungsgelder der Generalräte vorgesehen sind.
Art. 12 Inkrafttreten
Das vorliegende, überarbeitete Reglement tritt sofort in Kraft.