Die Baukommission

gestützt auf:

  • das Gesetz über die Gemeinden vom 25. September 1980 (GG; SGF 140.1) und sein Ausführungsreglement vom 28. Dezember 1981 (ARGG; SGF 140.11);
  • das Reglement des Generalrats der Stadt Freiburg vom 18. September 2018 (SGSF 100.1);
  • das Reglement betreffend die Sitzungsgelder des Generalrates vom 19. November 2001 (SGSF 100.2),

beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Reglement legt die Regeln für die Organisation und die Arbeitsweise der Baukommission fest.

Art. 2 Konstituierung (Art. 36 Abs. 1bis GG, Art. 16 Abs. 3 und 28 Reglement des Generalrats)

1 Der Generalrat kann zu Beginn jeder Legislatur anlässlich der konstituierenden Sitzung die Bildung einer ständigen Baukommission und deren Anzahl Mitglieder beschliessen.

2 Bei der Wahl der Mitglieder der Kommission sind die im Generalrat vertretenen Parteien und Fraktionen angemessen zu berücksichtigen.

3 Die Mitglieder werden für die Dauer einer Legislatur gewählt. Die austretenden Mitglieder bleiben jedoch bis zum Amtsantritt ihres Nachfolgers oder ihrer Nachfolgerin im Amt.

Art. 3 Befugnisse

1 Die Kommission prüft aus technischer Sicht die Projekte betreffend Bauten, Raumplanung und Infrastrukturen der Gemeinde, die mit einer Botschaft oder mit dem Voranschlag präsentiert werden. Sie formuliert allgemeine sowie Verbesserungsvorschläge. Im Einvernehmen mit dem Gemeinderat fördert sie die Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen Körperschaften oder Privaten.

2 Die detaillierten Befugnisse sind im durch den Generalrat am 30. April 2007 angenommenen Auftrag festgehalten.

2. Kapitel: Organisation

Art. 4 Allgemeines (Art. 31 Reglement des Generalrats)

Die Kommission bestimmt ihre Präsidentin oder ihren Präsident, ihre Vizepräsidentin oder ihren Vizepräsident sowie ihre Sekretärin oder ihren Sekretär. Im Übrigen organisiert sie sich frei.

Art. 5 Vorsitz

1 Der Präsident oder die Präsidentin hat die folgenden Aufgaben:

a) er oder sie leitet die Verhandlungen und sorgt für die ordnungsgemässe Arbeitsweise der Kommission und deren Arbeitsgruppen;

b) er oder sie beruft die Kommission ein und legt die Traktanden der Sitzungen fest;

c) er oder sie verfügt über das Sekretariat;

d) er oder sie steht mit dem Generalrat und dem Gemeinderat in Verbindung und vertritt die Kommission nach aussen.

2 Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin vertritt den Präsidenten oder die Präsidentin, falls dieser oder diese abwesend oder verhindert ist.

Art. 6 Sekretariat (Art. 24 und 33 Reglement des Generalrats)

1 Der Stadtschreiber oder die Stadtschreiberin oder ein:e mit dieser Aufgabe beauftragte:r Adjunkt:in führt das Sekretariat der Kommission.

2 Die Person, die das Sekretariat führt, beruft auf Anordnung des Präsidenten oder der Präsidentin die Mitglieder ein und führt das Protokoll der Kommissionssitzungen.

3. Kapitel: Arbeitsweise

Art. 7 Sitzungen (Art. 44 Reglement des Generalrats)

1 Die Kommission kann nur dann Entscheide fassen, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.

2 Die Kommission hält regelmässig Sitzungen ab, insbesondere zur Prüfung des Voranschlags. Sie hat innerhalb von zwanzig Tagen eine Sitzung zu halten, wenn ein Fünftel ihrer Mitglieder ein entsprechendes schriftliches Gesuch beim Sekretariat der Kommission einreicht.

3 Die Kommission entscheidet, ob und wie sie die Öffentlichkeit und die Medien über ihre Tätigkeiten informiert. Sie informiert gleichzeitig die Mitglieder des Generalrats und des Gemeinderats.

Art. 8 Ausstand (Art. 21 und 65 GG, Art. 46 Reglement des Generalrats)

1 Ein Mitglied der Kommission darf der Behandlung eines Geschäfts nicht beiwohnen, an dem es selbst, seine Ehegattin oder ihr Ehegatte, sein eingetragener Partner oder ihre eingetragene Partnerin oder eine Person, zu der es in einem engen Verwandtschafts-, Schwägerschafts-, Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis steht, ein besonderes Interesse hat.

2 Diese Regel findet keine Anwendung bei Wahlen und Ernennungen, welche die Kommission in Bezug auf ihre eigenen Mitglieder vorzunehmen hat.

3 Das vom Ausstandsgrund betroffene Mitglied verlässt unverzüglich und von sich aus den Raum, in dem die Verhandlung stattfindet Wird der Ausstandsgrund bestritten, entscheidet die Kommission darüber. Ein Ausstand ist im Protokoll aufzuführen.

Art. 9 Abstimmungen (Art. 14ter ARGG)

1 Die Abstimmung ist obligatorisch. Sie erfolgt durch Handaufheben. Das Resultat der Abstimmung wird im Protokoll ohne Namensangabe aufgeführt.

2 Eine Berichterstattung der Minderheit wird vorgestellt, sofern zwei Fünftel der anwesenden Mitglieder dies beantragen.

3 Der Berichterstatter oder die Berichterstatterin der Minderheit informiert den Präsidenten oder die Präsidentin der Kommission vor der Sitzung des Generalrates.

Art. 10 Unterschrift

Die Kommission wird durch Unterschrift der Präsidentin bzw. des Präsidenten oder der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten und der Sekretärin bzw. des Sekretärs verpflichtet.

Art. 11 Arbeitsgruppen

1 Die Kommission kann für besondere Aufgaben oder Kontrollaufgaben Arbeitsgruppen bilden.

2 Die Arbeitsgruppen erstatten der Kommission Bericht über ihre Arbeiten.

Art. 12 Expertinnen und Experten

Die Kommission ersucht den Gemeinderat um die erforderlichen Mittel für die Beauftragung von Expertinnen und Experten.

Art. 13 Sitzungsgelder

Die Sitzungen der Kommission und ihrer Arbeitsgruppen begründen gemäss entsprechendem Gemeindereglement den Anspruch auf Sitzungsgelder.

4. Kapitel: Schlussbestimmung

Art. 14 Inkrafttreten

1 Das Reglement der Baukommission der Stadt Freiburg vom 10. Mai 2017 wird aufgehoben.

2 Dieses Reglement tritt am 25. August 2021 in Kraft.