101.1

Reglement Betreffend die Allgemeine Organisation der Stadt Freiburg und den Status der Mitglieder des Gemeinderats

vom 05.06.2000, in Kraft seit 01.01.2001

Der Generalrat der Stadt Freiburg

Gestützt auf:

  • das Gesetz vom 25. September 1980 über die Gemeinden (GG; SGF 140.1) und seinem Ausführungsreglement vom 28. Dezember 1981 (ARGG; SGF 140.11);
  • die Botschaft Nr. 60 des Gemeinderats vom 8. Februar 2021;
  • den Bericht der Finanzkommission,

verabschiedet die folgenden Bestimmungen:

Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Das vorliegende Reglement legt die Regeln für die Allgemeine Organisation der Stadt Freiburg und den Status der Mitglieder des Gemeinderats fest, insbesondere in Bezug auf Vergütung und Pensionierung.

Art. 2 Allgemeine Grundsätze

1 Die Stadt Freiburg ist eine Gemeinde des Kantons Freiburg. 

2 Sie erfüllt die ihr durch das Gesetz, insbesondere das GG, übertragenen Aufgaben.

Art. 3 

1 Das Wappen und das Siegel der Stadt Freiburg blasonieren sich wie folgt: "Azurblau mit einem silbernen Zinnenturm, linkerhand mit einer ebenfalls zinnenbewehrten, in zwei Stufen abfallenden Mauer und einem unten hervorbrechenden silbernen Halbring."

2 Das Banner der Stadt weist dieselben Gemeinen Figuren auf, doch das Azurblau wird als Blau und das Silber als Weiss bezeichnet.

Kapitel 2 : Organe der Gemeinde

Art. 4 Grundsatz

Die Organe der Gemeinde sind : 

a) die Gesamtheit der Stimmberechtigten ; 

b) der Generalrat ; 

c) der Gemeinderat. 

Art. 5 Gesamtheit der Stimmberechtigen (Art. 8 GG)

1 Die Gesamtheit der Stimmberechtigten umfasst alle Aktivbürger und alle Aktivbürgerinnen, die ihren politischen Wohnsitz in der Gemeinde haben.

2 Sie entscheidet in den vom Gemeindegesetz vorgesehenen Fällen durch Urnenabstimmung.

Art. 6 Generalrat (Art. 10a und 25ff GG)

1 In der Stadt Freiburg ersetzt ein Generalrat mit achtzig Mitgliedern die Gemeindeversammlung.

2 Seine Befugnisse und sein Funktionsweise sind durch das Gemeindegesetz und das Reglement des Generalrats festgelegt.

Art. 7 Gemeinderat (Art. 54 ff GG)

a) Zusammensetzung und Befugnisse

1 Der Gemeinderat besteht aus fünf Mitgliedern, die vollamtlich tätig sind.

2 Er übt alle Befugnisse aus, die ihm durch die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung, insbesondere durch das Gemeindegesetz und die Gemeindereglemente, übertragen wurden.

3 Er handelt zweckmässig und rationell und beachtet die Grundsätze des öffentlichen Interesses, der Gesetzmässigkeit, der Gleichbehandlung, der Verhältnismässigkeit, von Treu und Glauben und des Willkürverbots sowie der nachhaltigen Entwicklung.

Art. 8 

b) Übertragung von Zuständigkeiten

1 Der Gemeinderat kann gewisse Zuständigkeiten an seine Mitglieder, an administrative Kommissionen oder an Dienststellen übertragen.

2 Diese Übertragungen sind im Ausführungsreglement festgelegt.

Art. 9

c) Sitzungen

1 Die ordentlichen Sitzungen des Gemeinderats finden im Prinzip einmal wöchentlich statt.

2 Der Gemeinderat legt seine Funktionsweise im Ausführungsreglement fest.

Art. 10

d) Legislaturziele

1 Zu Beginn jeder Legislaturperiode legt der Gemeinderat die wichtigsten Ziele und Prioritäten der laufenden Periode fest. Er unterbreitet dem Generalrat einen Bericht anlässlich der Präsentation des ersten Voranschlags.

2 In der Mitte und am Ende der Legislaturperiode legt er eine Bilanz vor.

Art. 11 Finanzplan (Art. 5 f. GFHG)

1 Der Gemeinderat erstellt einen Finanzplan über fünf Jahre, der der mittelfristigen Planung und Steuerung der Finanzen und der Leistungen dient.

2 Der Finanzplan wird regelmässig und entsprechend den Bedürfnissen, jedoch mindestens einmal jährlich, nachgeführt.

Kapitel 3 : Organisation der Gemeindeverwaltung

Art. 12 Allgemeines

1 Die Gemeindeverwaltung ist in fünf Direktionen unterteilt, die jeweils eine oder mehrere Dienststellen umfassen.

2 Jedem Mitglied des Gemeinderats wird eine Direktion zugeteilt und jedes Mitglied des Gemeinderats übernimmt zudem die Stellvertretung einer anderen Direktion.  

3 Die Aufteilung der Zuständigkeitsbereiche zwischen den Direktionen und innerhalb der Direktionen trägt der Führbarkeit, dem Zusammenhang der Aufgaben und der sachlichen und politischen Ausgewogenheit Rechnung. Sie wird im Ausführungsreglement festgelegt.

Art. 13 Befugnisse der Mitglieder des Gemeinderats

1 Die Mitglieder des Gemeinderats leiten und verwalten ihre Direktion und sorgen für die Ausführung der Beschlüsse des Gemeinderats.

2 Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, dem Gemeinderat Vorschläge zu Geschäften zu unterbreiten, die in den Zuständigkeitsbereich ihrer Direktion(en) fallen.

Kapital 4 : Status der Mitglieder des Gemeinderats

Art. 14 Unvereinbarkeiten

1 Das Amt der Gemeinderätin oder des Gemeinderats ist unvereinbar mit jeder anderen Berufstätigkeit.

2 Die Mitgliedschaft in leitenden Organen ist auf jene Institution beschränkt, in denen die Gemeinde Interessen zu wahren hat. Die Governance-Prinzipien werden im Ausführungsreglement festgelegt.

Art. 15 Entlohnung

1 Die Entlohnung der Mitglieder des Gemeinderats wird unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes und der politischen Verantwortung einerseits und der von der Gemeinde bei Tätigkeitsaufgabe gezahlten Leistungen andererseits festgelegt.

2 Die Entlohnung der Mitglieder des Gemeinderats umfasst:

a) ein Jahresgehalt, das der höchsten Stufe der Gehaltsskala des Gemeindepersonals entspricht plus 13%, für die Funktion des Vize-Stadtammanns oder der Vize-Stadtammännin plus 15% und für die Funktion des Stadtammanns oder der Stadtammännin plus 21%;

b) die für das Gemeindepersonal vorgesehenen Kinderzulagen;

c) einen Pauschalbetrag für die Vergütung der Reise- und Repräsentationsspesen in Höhe von 200 Franken pro Monat, zu denen für die Funktion des Vize-Stadtammanns oder der Vize-Stadtammännin 100 Franken und für die Funktion des Stadtammanns oder der Stadtammännin 400 Franken hinzukommen. Über die erwähnten Beträge hinausgehende Spesen werden auf Vorlage der Belege vergütet.

3 Entschädigungen sämtlicher Art, welche mit der Funktion als Mitglied des Gemeinderats zusammenhängen, stehen der Gemeinde zu.

Art. 16 BVG-Vorsorgeregelung

Die Mitglieder des Gemeinderats sind bei der Pensionskasse des Personals der Stadt Freiburg versichert.

Art. 17 Übergangsleistung

a) Grundsatz

1 Zurückgetretene oder nicht wiedergewählte Mitglieder des Gemeinderats haben Anspruch auf eine Übergangsleistung, die entsprechend der Dauer ihrer Tätigkeit berechnet wird.

2 Die Leistung entspricht einem Jahresgehalt pro geleistete Legislaturperiode, höchstens jedoch drei Jahresgehältern. Sie wird auf der Grundlage des letzten Gehalts des Mitglieds des Gemeinderats berechnet.

3 Bei Abgang während einer laufenden Legislaturperiode wird die Leistung proportional zur geleisteten Dauer berechnet, im Umfang von 20% des Jahresgehalts pro beendetes Amtsjahr.

4 Die Leistung wird pro geleistete Legislaturperiode in Form einer auf zwölf Monate aufgeteilten Rente ausbezahlt. Sie gilt als Lohn und es werden entsprechend Sozialversicherungsbeiträge darauf erhoben und sie wird dem Landesindex der Konsumentenpreise angepasst.

5 In jedem Fall endet der Anspruch spätestens dann, wenn das Mitglied des Gemeinderats das gesetzliche Rentenalter erreicht.

b) Koordination mit anderen Einkommensquellen

1 Die Übergangsleistung wird koordiniert mit dem Einkommen aus allfälliger Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Entschädigungen als Behördenmitglied, aus einer Alters-, oder Hinterlassenenrente einer Vorsorgeeinrichtung oder einer öffentlichen Körperschaft oder aus einer Rente aus einer anderen Sozialversicherung; von der Koordination ausgenommen sind Renteneinkünfte aus der 3. Säule.

2 Die Koordination besteht in einer entsprechenden Kürzung der Übergangsleistung, wenn diese zusammen mit einer oder mehreren der hiervor aufgezählten Einkommensquellen mehr als das zuletzt als Gemeinderatsmitglied bezogene indexierte Gehalt beträgt. Die Kürzung entspricht dem Betrag, der die Leistung übersteigt.

Art. 19

c) Weiterführung des Versicherungsschutzes

Während der gesamten Dauer der Übergangsleistung bleiben die Mitglieder des Gemeinderats bei der Pensionskasse der Stadt Freiburg versichert. Das entsprechende Reglement ist für sie anwendbar.

Art. 20 

d) Verwaltung und Auskunftspflicht

1 Die Verwaltung und Auszahlung der Übergangsleistungen sowie die Zahlung der Beitragsanteile an die Pensionskasse sind Aufgabe des Personalamts.

2 Die Mitglieder des Gemeinderats, welche Anspruch auf die Übergangsleistung haben, müssen dem Personalamt die erforderlichen Auskünfte erteilen und alle verlangten Belege einreichen, andernfalls erlischt der Leistungsanspruch.

Art. 21 Zusatzbestimmungen

Darüber hinaus sind die Bestimmungen des Personalreglements über die Pflichten der oder des hierarchisch Vorgesetzten (Art. 44 PersR), über gewisse spezifische Pflichten (Art. 50 bis 55, 61 und 63 PersR), über das Entstehen und Erlöschen des Gehaltanspruchs (Art. 73 PersR), über Familienzulagen (Art. 78 bis 80 PersR), über die Subrogation (Art. 91 PersR), über Lohn bei Krankheit oder Unfall (Art. 92 Abs. 1 PersR), über Ferien und Urlaub (Art. 97, 102 bis 108 und 109 PersR) sowie über Kranken- und Unfallversicherung (Art. 116 und 117 PersR) analog auf die Mitglieder des Gemeinderates anwendbar.

Kapitel 5: Schlussbestimmungen

Art. 22 Übergangsbestimmungen

Die Mitglieder des Gemeinderats, welche zu Beginn der Legislaturperiode 2021 – 2026 pensioniert oder wiedergewählt werden, unterstehen weiterhin den früheren Bestimmungen über die Vergütung und die Pensionierung. Artikel 20 ist gleichwohl auf sie anwendbar.

Art. 23 Aufhebung und Inkrafttreten

1 Das Reglement vom 5. Juni 2000 betreffend die Allgemeine Organisation der Stadt Freiburg und den Status der Mitglieder des Gemeinderats wird aufgehoben.

2 Das vorliegende Reglement tritt mit seiner Genehmigung durch die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft in Kraft.

Art. 24 Referendum

Das vorliegende Reglement unterliegt gemäss Artikel 52 GG dem Referendum.