(Ausser Kraft!) Verwaltungsreglement betreffend die Übertragung der Kompetenz zur Verhängung von Bussen
Der Gemeinderat der Stadt Freiburg
gestützt auf :
- Die Artikel 60 Absatz 3 Buchstabe i und 86 Absatz 1 des Gesetzes vom 25.September 1980 über die Gemeinden (GG; SGF 140.1);
- Die Verordnung vom 20. August 2013 über die Kompetenzabtretung zur Verhängung von Ordnungsbussen an die Gemeinde Freiburg;
- Das Reglement vom 5. Juni 2000 betreffend die Allgemeine Organisation der Stadt Freiburg und den Status der Mitglieder des Gemeinderates;
beschliesst :
Art. 1 Kompetenzen
1 Die Kompetenz zur Verhängung von Ordnungsbussen und von Bussen gemäss Gemeinderecht wird dem Gemeinderat, der Gemeinderätin, Direktor/in der Ortspolizei, übertragen. Er/sie ist ebenfalls für die Umwandlung der Bussen in Ersatzfreiheitsstrafen zuständig (Artikel 106 Absatz 2 StGB).
2 Die Strafbefehle und die Umwandlungsverfügungen werden vom Gemeinderat, von der Gemeinderätin, Direktor/in der Ortspolizei, unterschrieben.
Art. 2 Information an den Gemeinderat
Strafbefehle, welche die Folge von Übertretungen des Gemeinderechts sind, werden dem Gemeinderat zur Information übermittelt, ausser in Fällen, in denen die verhängten Bussen generell in grosser Zahl vorkommen und von vergleichbarer Art sind sowie lediglich grob überprüft werden müssen.
Art. 3 Ausserkraftsetzung
Das vorliegende Reglement setzt das Verwaltungsreglement betreffend Übertragung der Kompetenz zur Verhängung von Bussen vom 6. Juli 2004 ausser Kraft.
Art. 4 Inkraftsetzung
Das vorliegende Reglement tritt sofort in Kraft.