Richtlinie über die spezifischen Besonderheiten des Personals des Amts für Schule, Kinder und gesellschaftlichen Zusammenhalt
Der Gemeinderat der Stadt Freiburg
gestützt auf:
- das Personalreglement der Stadt Freiburg vom 30. September 2019;
- das Ausführungsreglement zum Personalreglement vom 16. Dezember 2019;
beschliesst:
Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Richtlinie regelt die ergänzenden und abweichenden Bestimmungen, die für bestimmte Personalkategorien des Amts für Schule, Kinder und gesellschaftlichen Zusammenhalt gelten.
2 Im Übrigen bleibt das Personalreglement der Stadt Freiburg anwendbar.
Art. 2 Geltungsbereich
Diese Richtlinie gilt für das folgende Personal:
a) Sportlehrerinnen und Sportlehrer an den Primarschulen;
b) Mitarbeitende der ausserschulischen Betreuungseinrichtungen.
Kapitel 2: Sportlehrerinnen und Sportlehrer
Art. 3 Begründung und Beendigung des Arbeitsverhältnissesl
1 Neben den üblichen Kommunikationskanälen der Stadt Freiburg werden die Stellenausschreibungen auch auf der Website der kantonalen Direktion veröffentlicht.
2 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf das Ende des Schuljahres bzw. auf den 31. Juli kündigen.
Art. 4 Probezeit
Die Probezeit beträgt sechs Monate.
Art. 5 Änderung des Arbeitsverhältnisses
1 Je nach Personalbedarf kann der Beschäftigungsgrad einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters um höchstens plus oder minus 5 % geändert werden.
2 Eine Änderung des Beschäftigungsgrads für das folgende Schuljahr muss sechs Monate im Voraus angekündigt werden.
Art. 6 Arbeitszeit
a) Grundsätze
1 Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 41 Stunden.
2 Der wöchentliche Unterricht besteht aus 28 Einheiten zu 50 Minuten.
3 Der im Vertrag aufgeführte Prozentsatz wird auf die nächsten 5 % aufgerundet.
4 Neben der Unterrichtszeit gilt für die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter eine zusätzliche Präsenzzeit am Arbeitsort von rund 10 Minuten, um die Schülerinnen und Schüler zu empfangen und zu beaufsichtigen.
5 Die Sportlehrerinnen und Sportlehrer müssen ihre Arbeitszeit nicht erfassen.
Art. 7
b) Entlastung
1 Eine Altersentlastung wird ab Beginn des Schuljahres gewährt, das auf das vollendete 50. Altersjahr der Person folgt.
2 Für vollzeitlich angestellte Personen beträgt sie zwei Unterrichtseinheiten pro Woche. Für Personen mit einem Teilpensum wird sie proportional zum Beschäftigungsgrad berechnet und in ihrer Gehaltsabrechnung berücksichtigt.
Art. 8
c) Überstunden
1 Überstunden sind Unterrichtseinheiten, die zusätzlich zur Unterrichtszeit und zum im Vertrag festgelegten Prozentsatz geleistet werden.
2 Sie dürfen nicht mehr als zwei Unterrichtseinheiten pro Woche umfassen und längstens während eines Zeitraums von zwei Jahren geleistet werden.
3 Gelegentliche Überstunden werden im Rahmen von Artikel 76 Personalreglement am Ende des Folgemonats vergütet. Eine allfällige vorübergehende Erhöhung des Beschäftigungsgrades bleibt vorbehalten.
Art. 9 Ferien
1 Der Ferienanspruch beträgt mindestens sieben Wochen.
2 Während der ersten und/oder der letzten Woche der unterrichtsfreien Zeit im Sommer können Lehrpersonen zu Weiterbildungskursen und zu Sitzungen aufgeboten werden.
3 Bei Abwesenheit infolge von Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Militär-, Zivildienst oder Zivilschutzkurs kann der betreffende Ferienanspruch während der unterrichtsfreien Wochen ausgeübt werden.
4 Die Ferien werden infolge Abwesenheit wegen Krankheit oder Unfall nicht gekürzt.
Art. 10 Urlaub
Die Sportlehrerinnen und Sportlehrer haben Anspruch auf den in Artikel 102ff Personalreglement vorgesehenen Urlaub.
Art. 11 Weiterbildung
1 Die Weiterbildung umfasst die folgenden Formen:
a) einen verbindlichen Teil, der von der kantonalen Direktion, von einer von ihr beauftragten Institution oder von der Stadt Freiburg organisiert wird; er ist für alle Mitarbeitenden verpflichtend;
b) einen freiwilligen Teil, der individuell aus dem Kursangebot der Weiterbildungsstelle der Pädagogischen Hochschule Freiburg oder einer anderen von der Direktion anerkannten Weiterbildungsinstitution gewählt wird;
c) einen von der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter frei gestalteten Teil.
2 Mit Ausnahme der Kurse Jugend und Sport findet die Weiterbildung ausserhalb der Unterrichtszeit statt.
3 Im Übrigen ist die Richtlinie über die Weiterbildung anwendbar.
Kapitel 3: Personal der ausserschulischen Betreuungseinrichtungen
Art. 12 Begründung des Arbeitsverhältnisses
Der Beschäftigungsgrad darf 80 % nicht überschreiten.
Art. 13 Arbeitszeit
a) Grundsätze
1 Für das Personal der ausserschulischen Betreuungseinrichtungen gilt das Modell der Jahresarbeitszeit.
2 Die Arbeitszeit wird jährlich berechnet und zusammen mit der Planung zu Beginn des Schuljahres vom Amt für Schule, Kinder und gesellschaftlichen Zusammenhalt bekannt gegeben.
3 Sie basiert auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41 Stunden bei einer Vollzeitbeschäftigung für den Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Juli eines jeden Jahres. Sie wird proportional zum Beschäftigungsgrad berechnet und linear auf die ganze Woche verteilt.
4 Es gelten keine obligatorischen Präsenzzeiten. Die Mitarbeitenden der Betreuungseinrichtungen arbeiten basierend auf der vom Amt kommunizierten Planung.
5 Die Mittagspause zählt als Arbeitszeit, wenn sie in der Planung vorgesehen ist.
Art. 14
b) Kompensation von Überstunden
1 Aufgrund der jährlichen Betriebsferien der verschiedenen Betreuungseinrichtungen arbeiten deren Mitarbeitende nur 41 Wochen pro Schuljahr.
2 In diesen Wochen leisten die Mitarbeitenden der Betreuungseinrichtungen mehr Arbeitsstunden pro Woche als im Personalreglement vorgesehen sind, um ihre 11 arbeitsfreien Wochen durch einen positiven Stundensaldo sowie ihren Ferienanspruch ausgleichen zu können.
Art. 15 Ferien
1 Der Ferienanspruch wird während des Schuljahres geltend gemacht.
2 Bei Abwesenheit infolge Krankheit oder Unfall wird der Ferienanspruch gekürzt. Diese Kürzung gilt für den Ferienanspruch des folgenden Schuljahrs.
Art. 16 Absenzen
1 Absenzen können die theoretische tägliche Arbeitszeit überschreiten und werden je nach Planung angerechnet.
2 Fallen diese Absenzen in einen Zeitraum, in dem der Überstundensaldo ausgeglichen wird, wird dieser nicht gekürzt.
3 Dauern die Absenzen insgesamt länger als drei Monate, wird auf Ende des Schuljahres überprüft, wie sich diese auswirken. Besteht ein positiver Saldo zugunsten der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters, wird dieser entweder beim Stundensaldo aufgerechnet oder von der Anzahl der im folgenden Schuljahr zu leistenden Stunden abgezogen.
4 Im Übrigen ist die Richtlinie über die Anrechnung der An- und Abwesenheiten anwendbar.
Art. 17 Ausbildung
1 Ist eine Ausbildung in der Schuljahresplanung vorgesehen oder findet diese an einem freien Tag statt, wird die Ausbildungszeit gemäss der theoretischen täglichen Arbeitszeit angerechnet, d.h. 8,12 Stunden pro Tag bei einer Vollzeitbeschäftigung.
2 Findet eine in der Planung nicht vorgesehene Ausbildung während eines Arbeitstages statt, wird die Ausbildungszeit gemäss der geplanten Tagesarbeitszeit angerechnet.
3 Beginnt eine Langzeitausbildung während eines laufenden Schuljahres, werden die Arbeitsstunden neu berechnet und es wird eine neue Planung erstellt.
Art. 18 Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Laufe des Jahres
Scheidet eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter nach validierter Planung im Laufe des Schuljahres aus, leistet sie oder er die Arbeitsstunden gemäss der geplanten Arbeitszeit. Das Amt für Schule, Kinder und gesellschaftlichen Zusammenhalt überträgt den Stundensaldo per Vertragsende auf den Lohn.
Art. 19 Mahlzeiten
Die Mitarbeitenden nehmen die Mahlzeiten mit den Kindern ein. Liegen keine attestierten medizinischen Gründe oder eine von der Leiterin oder dem Leiter der ASB anerkannte Ausnahme vor, nehmen die Mitarbeitenden dieselbe Mahlzeit wie die Kinder ein.
Kapitel 4: Schlussbestimmung
Art. 20 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 1. August 2022 in Kraft.