104.2

Statuten der Stiftung Moosbrugger

vom 27.11.2007, in Kraft seit 27.11.2007

I. Name, Sitz, Zweck und Vermögen

Art. 1 Name, Sitz und Dauer

Unter der Bezeichnung "Moosbrugger-Stiftung" wird eine Stiftung im Sinne der Artikel 80 und fortfolgende des Schweizerischen Zivilgesetzbuches errichtet.

Der Sitz der Stiftung ist in Freiburg. Jegliche Verlegung des Sitzes an einen anderen Ort in der Schweiz bedarf der vorgängigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

Die Stiftung ist von unbestimmter Dauer.

Art. 2 Zweck

Zweck der Stiftung ist es, Jugendlichen Stipendien zu gewähren, welche einen Englandaufenthalt machen möchten, um dort ihre Englischkenntnisse und ihre kaufmännische Ausbildung zu vervollkommnen. Zu diesem Zweck können nur die Nettoeinkünfte der Stiftung, also die nach Abzug der Steuern und der Verwaltungskosten verbleibenden Einkünfte, verwendet werden. Wenn letztere nicht verwendet werden, sind sie zu kapitalisieren.

Um in den Genuss von Stipendien zu kommen, muss man folgende Bedingungen erfüllen:

a) Burger oder Sohn eines Burgers von Freiburg, männlich und französischer Muttersprache sein;

b) mindestens 18-jährig, aber nicht älter als 25-jährig sein; mit Bedacht kann der Stiftungsrat sich allerdings nicht strikte an diese Beschränkungen halten;

c) selber oder über die Familie nicht über Einkünfte verfügen, welche es ermöglichen, die Aufenthaltskosten in England vollständig zu decken.

Subsidiär und in dem Masse, als die Berücksichtigung von jugendlichen Burgern französischer Muttersprache nicht beeinträchtigt wird, können in nachfolgend aufgeführter Reihenfolge von der Hilfe der Stiftung auch profitieren:

a) junge Frauen französicher Muttersprache;

b) Jugendliche beider Geschlechter deutscher Muttersprache;

c) junge Männer und Frauen beider Sprachen, die sich nach England begeben einzig mit dem Ziel, dort ihre Kenntnisse der englischen Sprache zu verbessern.

Mit einer Publikation in der lokalen Presse wird jedes Jahr auf das Bestehen der Stiftung hingewiesen.

Art. 3 Anfangskapital, Einkünfte

Die Testamentsvollstrecker von Herrn Charles Jean MOOSBRUGGER sel. haben am 13. Mai 1959 an die Sparkasse der Stadt Freiburg 20'000 Pfund Sterling überwiesen.

Das Kapital kann jederzeit mit Vergaben Dritter erhöht werden. Die Stiftung kann allerdings Zuwendungen nur dann entgegennehmen, wenn diese nicht mit Ausgaben belastet sind oder mit Bedingungen, die mit dem Stiftungszweck unvereinbar sind.

Das Stiftungsvermögen muss unter Beachtung der Grundsätze der Liquidität, der Sicherheit, des Ertrags und der angemessenen Riskoverteilung verwaltet werden.

Art. 4 Dossier

Die Gesuchsteller müssen sich an den Stiftungsrat wenden und folgende Unterlagen vorlegen:

a) Resümee der bisherigen Studien und Tätigkeiten unter Beilage der zu letzt erhaltenen Zeugnisse und Diplome;

b) eine Zusammenstellung ihrer Einkünfte und ihrer persönlichen Auslagen sowie jener ihrer Eltern;

c) eine Übersicht über ihre Zukunftsprojekte und über die Beweggründe und die voraussichtliche Dauer ihres Englandaufenthalts;

d) ein von der Wohnsitzgemeinde ausgestelltes Leumundszeugnis.

Art. 5 Entscheid

Über die Zuteilung der Stipendien entscheidet der Stiftungsrat völlig unabhängig.

Art. 6 Einschränkungen

Für eine Dauer von mehr als einem Jahr kann kein Stipendium gewährt werden. Wenn die Massnahme durch die Umstände gerechtfertigt scheint, kann der Stiftungsrat das Stipendium zu Gunsten eines besonders verdienten Begünstigten allerdings verlängern.

In jedem Fall legt der Stiftungsrat die Auszahlungsmodalitäten des Stipendiums fest.

Bei der Festsetzung des Stipendiums wird der Beteiligung an den Aufenthaltskosten Rechnung getragen, welche man vernünftigerweise vom Stipendiaten oder seiner Familie erwarten kann.

Art. 7 Kontrolle der Verwendung

Der Stiftungsrat kann vom Begünstigten zu jeder Zeit Auskünfte über seine Tätigkeit in England verlangen.

Wenn die Auskünfte nicht erteilt werden oder unbefriedigend sind, kann der Anteil des noch nicht ausbezahlten Stipendiums zurückbehalten werden.

Am Ende seines Aufenthalts liefert der Begünstigte einen Bericht über seine Tätigkeit ab.

II. Organisation

Art. 8 Organe der Stiftung

Die Organe der Stiftung sind:

a) der Stiftungsrat;

b) die Kontrollstelle.

a) Der Stiftungsrat

Art. 9 Zusammensetzung

Die Verwaltung der Stiftung obliegt einem Stiftungsrat, der aus den 7 (sieben) Mitgliedern des Burgerrates besteht.

Art. 10 Dauer der Amtsperiode

Die Mitglieder des Stiftungsrates nehmen ihr Mandat während der Dauer einer Amtsperiode im Sinne des Gemeindegesetzes wahr. Solange sie dem Burgerrat angehören, wird ihr Mandat jeweils verlängert.

Art. 11 Konstituierung und Erneuerung

Der Stiftungsrat konstituiert sich selber, indem er einen Vize-Präsidenten, einen Sekretär und einen Kassier ernennt; das Präsidium steht von Amtes wegen dem Präsidenten des Burgerrates zu. Der Sekretär und der Kassier müssen nicht notwendigerweise dem Stiftungsrat angehören. Zudem können ihre entsprechenden Funktionen auch von ein und derselben Personen ausgeübt werden.

Art. 12 Aufgaben

Der Stiftungsrat übt die Oberleitung der Stiftung aus. Er verfügt über alle Zuständigkeiten, die in den Statuten nicht ausdrücklich an ein anderes Organ  delegiert sind (Stiftungsurkunde, Statuten, Stiftungsreglement). Er hat folgende unveräusserliche Aufgaben:

  • Festsetzung der Unterschriftsberechtigung und der Vertretung der Stiftung;
  • Ernennung der Revisionsstelle;
  • Genehmigung der Jahresrechnung;
  • Gewährung der Stipendien.

Der Stiftungsrat ist berechtigt, gewisse Kompetenzen an eines oder mehrere seiner Mitglieder oder an Drittpersonen zu delegieren.

Die Tätigkeit der Mitglieder des Stiftungsrates ist im Prinzip ehrenamtlich oder wird allenfalls durch einen bedeutend tieferen Lohn als normal entschädigt. Es werden lediglich die tatsächlichen Kosten vergütet. Für Tätigkeiten, die eine beträchtliche Zusatzarbeit erfordern, kann in gewissen Fällen eine Entschädigung ausbezahlt werden.

Art. 13 Sitzungen, Einberufung

Auf Einberufung des Präsidenten, oder bei dessen Fehlen des Vize-Präsidenten, trifft sich der Stiftungsrat jedes Mal, wenn es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens ein Mal pro Jahr. Die Einberufung muss mindestens 7 (sieben) Tage im Voraus versandt werden; es sei denn, alle Mitglieder des Stiftungrates verzichten auf diese Anforderung.

Jedes Mitglied des Stiftungsrates kann schriftlich und mit Begründung seines Antrages beim Präsidenten, oder bei dessen Fehlen beim Vize-Präsi-denten, beantragen, dass innerhalb eines Monats eine Sitzung einberufen wird.

Art. 14 Beratungen und Entscheide

Der Stiftungsrat kann rechtmässig beraten, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Die Entscheide werden mit einfachem Mehr gefällt. Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident, bei dessen Fehlen der Vize-Präsident, den Stichentscheid. Die Beratungen und Entscheide werden in ei-nem Protokoll festgehalten, das vom Präsident, oder bei dessen Fehlen vom Vize-Präsidenten, sowie vom Verfasser des Protokolls unterschrieben wird.

Die Entscheide können auch auf dem Korrespondenzweg gefällt werden, insofern kein Mitglied mündliche Beratungen verlangt. Die Entscheide über den Korrespondenzweg bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder und sind an der folgenden Sitzung im Protokoll festzuhalten.

Bei Interessenkonflikten muss das betreffende Mitglied in den Ausstand treten.

Art. 15 Vertretung und Unterschriftsberechtigung

Der Stiftungsrat vertritt die Stiftung gegenüber Dritten. Er bezeichnet die Personen, welche Unterschriftsberechtigung haben.

Art. 16  Verantwortung der Stiftungsorgane

Die Personen, welche mit der Verwaltung, der Geschäftsführung oder der Rechnungsrevision der Stiftung beauftragt sind, kommen für den Schaden auf, den sie ihr absichtlich oder aus Nachlässigkeit zugefügt haben.

Wenn mehrere Personen verpflichtet sind, Schaden zu beheben, hat jede nur insofern mit den anderen solidarisch dafür aufzukommen, als ihr aufgrund eigenen Fehlverhaltens und der Umstände der Schaden persönlich zugeschrieben werden kann.

Art. 17 Reglemente

Der Stiftungsrat kann die Grundsätze, welche seine Tätigkeiten regeln, in einem oder mehreren Reglementen festlegen. Diese und allfällige spätere Abänderungen unterliegen der (ausdrücklichen) Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

Art. 18 Buchhaltung: Jahresrechnungen

Die Jahresrechnungen werden am 31. Dezember jeden Jahres abgeschlossen. Sie umfassen eine Betriebsrechnung, eine Bilanz sowie die notwendi-gen Beilagen. Innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Jahresrechnungen müssen diese Dokumente zusammen mit dem Geschäftsbe-richt und dem Bericht der Revisionsstelle an die Aufsichtsbehörde übermittelt werden.

b) Die Revisionsstelle

Art. 19 Revisionsstelle

Der Stiftungsrat ernennt eine externe und unabhängige Revisionsstelle, welche den Auftrag hat, jedes Jahr die Rechnung der Stiftung zu prüfen und ihm einen detaillierten Bericht abzuliefern. Sie muss zudem auf die Einhaltung der statutarischen Bestimmungen (Stiftungsurkunde, Statuten, Stiftungsreglemente) und auf den Stiftungszweck achten.

Die Revisionsstelle muss dem Stiftungsrat die bei der Erfüllung ihres Auftrages festgestellten Lücken mitteilen. Wenn diese Lücken nicht innert einer vernünftigen Frist geschlossen werden, muss sie die Aufsichtsbehörde informieren.

Was die Dauer und die Erneuerung des Mandats an die Revisionsstelle anbelangt, ist auf die entsprechenden Bestimmungen im Gemeindegesetz Bezug zu nehmen.

Die Jahresabschlüsse der Stiftung sind jedes Jahr ebenfalls zusammen mit den Abrechnungen der Institutionen der Burgergemeinde der Burgerversammlung zur Ratifizierung vorzulegen.

III. Statutenänderung und Auflösung der Stiftung

Art. 20 Änderung der Stiftungsurkunde / der Statuten

Änderungen der Organisation und des Zwecks der Stiftung sowie anderer Nebenbestimmungen der Statuten sind möglich im Rahmen der Bedingungen, wie sie in den Artikeln 85 bis 86b des Zivilgesetzbuches (ZGB) festgelegt sind.

Art. 21 Auflösung

Die Auflösung der Stiftung kann nur aus den Gründen, wie sie im Gesetz (Art. 88 und 89 ZGB) vorgesehen sind, und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde vorgenommen werden. Der Entscheid des Stiftungsrates muss einstimmig gefällt werden.

Im Fall der Auflösung teilt der Stiftungsrat das verbleibende Guthaben Organisationen und/oder Institutionen zu, welche analoge Ziele verfolgen und von der Steuerbefreiung profitieren. Die Rückgabe des Guthabens der Stiftung an den Stifter oder an seine Erben ist ausgeschlossen.

IV. Aufsichtsbehörde

Art. 22  Aufsichtsbehörde

Die Stiftung untersteht der zuständigen Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 84, Absatz 1 ZGB.

V. Handelsregister

Art. 23  Eintrag ins Handelsregister

Die vorliegende Stiftung ist im Handelsregister eingetragen.