210.1

Reglement betreffend die Förderung der Kulturellen Aktivitäten der Gemeinde und die Kulturkommission

du 05.09.2016, en vigueur depuis le 05.09.2016

I. Allgemeine Bestimmungen

* Die in diesem Reglement verwendeten Personenbezeichnungen gelten gleichermassen für beide Geschlechter, es sei denn, eine Bezeichnung schliesse ihrem Wesen nach diese Möglichkeit aus.

Artikel 1 Kulturelle Aktivitäten der Gemeinde

Die Stadt beteiligt sich an der Kulturförderung in erster Linie durch die Unterstützung kultureller Veranstaltungen, die auf ihrem Gebiet stattfinden, dies im Sinne von Artikel 1 des Ausführungsreglementes vom 10. Dezember 2007 zum kantonalen Gesetz über die kulturellen Angelegenheiten und gemäss beiliegendem Anhang « Rollenverteilung zwischen Kanton, Agglomeration, Gemeindeverbänden und Gemeinden », der integrierender Bestandteil dieses Reglementes ist.

Art. 2 Interkommunale Zusammenarbeit

Die Stadt arbeitet mit der Agglomeration Freiburg und anderen Gemeinden oder Gemeindeverbänden zusammen, dies insbesondere bei kulturellen Aktivitäten von regionaler Bedeutung.

II. Förderung der kulturellen Aktivitäten

Art. 3 Grundsätze

1 Die von der Stadt gesprochenen Subventionen können in Form von jährlichen Subventionen, von ausserordentlichen Subventionen oder von Defizitgarantien gewährt werden, oder auch als Beteiligung am Budget der Agglomeration Freiburg für regionale kulturelle Aktivitäten. 

2 Die Stadt kann ebenfalls Leistungsverträge abschliessen und Kunstwerke kaufen.

3 Das vorliegende Reglement stellt keinen Subventionsanspruch dar.

Art. 4 Organisation

a) Der Gemeinderat

Der Gemeinderat nimmt folgende Aufgaben wahr:

a) er bestimmt die allgemeine Förderpolitik für lokale kulturelle Aktivitäten;

b) er legt die Organisation und die Arbeitsweise der Kulturkommission (die Kommission) fest ; er ernennt deren Präsidenten, Vize-Präsidenten und die anderen Mitglieder. Im Weiteren konstituiert sich die Kommission selber;

c) er legt die Vergabekriterien für die Subventionen fest;

d) im Rahmen des Budgets entscheidet er über Subventionen, Käufe und Aufträge, deren Ausgabe den Betrag von CHF 10'000.- übersteigt.

Art. 5

b) Der Dienst

1 Der zuständige Dienst im Bereich Kultur 1) (der Dienst) nimmt folgende Aufgaben wahr:

a) auf Stadtebene behandelt er alle Fragen im Bereich Förderung kultureller Aktivitäten;

b) er setzt die allgemeine Politik zur Förderung lokaler kultureller Aktivitäten um;

c) im Rahmen des Budgets entscheidet er über Subventionen, Käufe und Aufträge, die gemäss diesem Reglement nicht in die Kompetenz des Gemeinderates fallen;

d) um besondere künstlerische Darbietungen beurteilen zu können, kann er Jurys einsetzen;

e) er nimmt die Aufgaben im Bereich der Förderung kultureller Aktivitäten wahr, die nicht einem anderen Organ übertragen werden.

Art. 6 Verfahren und Kompetenz

1 Jedes Subventionsgesuch muss zusamen mit einer Präsentation der vorgesehenen Aktivität, einem detaillierten Budget und einem Finanzplan an den Dienst gestellt werden. Der Gesuchsteller ist auf Anfrage verpflichtet, alle anderen Auskünfte und nötigen Belege zu liefern.

2 Der Gemeinderat oder der Dienst sind die Entscheidungsinstanz, dies gemäss den in Art. 4 und 5 festgelegten Verfahren.

3 In ausserordentlichen Fällen können der Gemeinderat oder der Dienst eine Subvention ohne Stellungnahme der Kommission gewähren. In diesem Fall informiert der Gemeinderat oder die Direktion die Kommission.

Art. 7 Fristen

1 Die Gesuche um ausserordentliche Subventionen oder Defizitgarantien müssen mindestens drei Monate vor der geplanten Aktivität an den Dienst gerichtet werden.

2 Der Gemeinderat oder der Dienst können die Behandlung des Gesuches verweigern, wenn die in Abs. 1 festgelegte Frist nicht eingehalten wird.

3 Abgesehen von einem aussergewöhnlichen Fall ist ein Subventionsgesuch für eine kulturelle Aktivität, die bereits erfolgt ist oder deren Durchführung im Gang ist, unzulässig.

4 Für Subventionsgesuche, die voraussichtlich erneut gestellt werden, setzt der Dienst eine besondere Frist fest.

III. Kulturkommission

Art. 8 Organisation und Zusammensetzung

1 Die Kommission ist ein Konsultativorgan, das administrativ dem Dienst angegliedert ist. Das Sekretariat wird vom Dienst sichergestellt. Der Gemeinderat und der Dienst können ihr zu besonderen Sachgeschäften eine Entscheidungskompetenz erteilen.

2 Die Kommission wird angehört:

a) zum Entwurf für das Legislaturprogramm im Bereich der Förderung kultureller Aktivitäten;

b) zum Budgetentwurf im Bereich der Förderung kultureller Aktivitäten;

c) zu den Vergabekriterien für Subventionen;

d) bei der Subventionserteilung, bei Käufen und Aufträgen;

e) bei Reglementsentwürfen im Zusammenhang mit kulturellen Angelegenheiten;

f) bei allen kulturellen Fragen von allgemeiner Bedeutung, welche ihr der Dienst unterbreitet.

3 Im Rahmen ihrer Kompetenzen kann die Kommission Vorschläge einbringen.

4 Die Komission besteht aus 11 bis 15 Mitgliedern, darunter der Gemeinderat-Direktor, der Dienstchef sowie vier Vertreter der politischen Parteien. Die übrigen Mitglieder stammen mehrheitlich aus dem Bereich der Kultur oder anderen Bereichen, welche mit kulturellen Aktivitäten in Zusammenhang stehen. 

5 Der Dienstchef nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

6 Die Mehrheit der Kommissionsmitglieder müssen in der Stadt Freiburg wohnhaft sein. Diese Regel gilt nicht für Mitarbeiter der Stadt.

Art. 9 Arbeitsweise

1 Das Sekretariat der Kommission wird vom Dienst sichergestellt.

2 Die Kommission tritt mindestens zwei Mal im Jahr zusammen und sooft es ihr Präsident für notwendig erachtet. Sie muss einberufen werden, wenn drei ihrer Mitglieder dies verlangen.

3 Sie kann nur Entscheide fällen, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt, das dem Gemeinderat zugestellt wird.

4 Sie fällt die Entscheide mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Präsident kann mitstimmen ; bei Stimmengleichheit fällt er den Stichentscheid. Auf Verlangen eines Mitgliedes wird geheim abgestimmt.

5 Die Kommission fällt ihre Entscheide auf der Grundlage des Dossiers. Ausnahmsweise kann sie einen Gesuchsteller anhören.

6 Mit dem Einverständnis des Dienstes kann sie einen oder mehrere Experten anhören. Der Dienst entscheidet über eine allfällige Vergütung an die Experten.

IV. Rechtswege

Art. 10 Einsprache

1 Gegen den Entscheid über die Gewährung einer Subvention kann beim Gemeinderat innert 30 Tagen nach seiner Mitteilung Einsprache erhoben werden. Diese Bestimmung ist ebenfalls auf einen Entscheid anwendbar, den der Gemeinderat selber gefällt hat.

2 Ein Rekurs gegen den Entscheid des Gemeinderates kann innert 30 Tagen nach seiner Mitteilung beim Oberamtmann des Saanebezirks eingereicht werden.

3 Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege sowie die Artikel 153 ff. des Gesetzes über die Gemeinden sind anwendbar.

V. Schlussbestimmungen

Art. 11 Änderung

Das vorliegende Reglement kann vom Gemeinderat jederzeit abgeändert werden.

Art. 12 Aufhebung

Das vorliegende Reglement  setzt jenes vom 27. April 2010 ausser Kraft.

Art. 13 Inkrafttreten und Publikation

1 Das vorliegende Reglement tritt bei seiner Annahme sofort in Kraft.

2 Es wird im Verzeichnis der Gemeindereglemente veröffentlicht.