221.1

Reglement betreffend die Förderung der sportlichen Aktivitäten auf Gemeindegebiet und die Sportkommission der Stadt Freiburg

vom 27.04.2010, in Kraft seit 27.04.2010

Der Gemeinderat der Stadt Freiburg

gestützt auf:

  • Das Gesetz vom 25. September 1980 über die Gemeinden und sein Ausführungsreglement

beschliesst:

Die weibliche oder männliche Form, die in diesem Reglement benutzt wird, gilt in gleicher Weise für Personen beiden Geschlechts; es sei denn, die eigentliche Bedeutung der Begriffe schliesse diese Möglichkeit aus.

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Sportaktivitäten auf Gemeindegebiet

Bei der Unterstützung der sportlichen Veranstaltungen, die sich auf ihrem Gebiet abspielen, nimmt die Stadt eine Führungsrolle ein.

Interkommunale Zusammenarbeit

Die Stadt kann mit anderen Gemeinden zusammenarbeiten, namentlich für sportliche Aktivitäten.

II. Förderung der sportlichen Aktivitäten

Art. 2 Grundsätze

1 Die von der Stadt gesprochenen Subventionen können namentlich die Form von jährlichen Subventionen, von ausserordentlichen Subventionen oder von Defizitgarantien haben.

2 Die Stadt kann ebenfalls Dienstleistungen erbringen.

3 Das vorliegende Reglement gibt kein Anrecht auf eine Subvention.

Art. 3 Organisation

A) Der Gemeinderat

Der Gemeinderat übt folgende Befugnisse aus:

  1. Er bestimmt die allgemeine Politik zur Förderung der sportlichen Aktivitäten auf lokaler Ebene, dies mit Bezug auf das Sportkonzept der Gemeinde1;
  2. Er legt die Organisation und die Funktionsweise der Sportkommission fest, indem er deren Präsident und die anderen Mitglieder ernennt. Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst;
  3. Im Rahmen des Budgets beschliesst er Subventionen auf der Grundlage eines von der Direktion vorgelegten Berichts, wenn die damit verbundene Ausgabe den Betrag von 10'000 Franken übersteigt.

B) Das Amt

Das Sportamt übt folgede Befugnisse aus:

  1. Es setzt die allgemeine Politik zur Förderung der sportlichen Aktivitäten um;
  2. zur Beurteilung besonderer Leistungen kann es Jurys einsetzen;
  3. es nimmt die Aufgaben betreffend die Förderung der sportlichen Aktivitäten wahr, welche keinem anderen Organ übertragen wurden;
  4. es behandelt auf Stadtebene alle Fragen, welche die Förderung der sportlichen Aktivitäten betreffen;
  5. im Rahmen des Budgets beschliesst es Subventionen, welche gemäss Reglement nicht in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen.

Art. 4 Vorgehen und Zuständigkeit

1 Jedes Gesuch um eine ausserordentliche Subvention muss an das Sportamt («das Amt») gerichtet werden, wobei eine Vorstellung der vorgesehenen Tätigkeit, ein detailliertes Budget und ein Finanzplan beizulegen sind.

Auf Verlangen ist der Gesuchsteller verpflichtet, alle anderen Auskünfte und notwendigen Belege zu liefern.

2 Der Gemeinderat oder das Amt sind Entscheidungsbehörde, dies gemäss den in den Artikel 3 Lit.c und 4 Abs.1 festgelegten Modalitäten.

3 Das Amt informiert die Sportkommission über die gewährten Subventionen.

Art. 5 Fristen

1 Die Gesuche um ausserordentliche Subventionen und Defizitgarantien müssen dem Amt mindestens einen Monat vor der vorgesehenen Tätigkeit zugestellt werden.

2 Der Gemeinderat oder das Amt können sich weigern, auf das Gesuch einzutreten, wenn die im Abs. 1 vorgeschriebene Frist nicht eingehalten wird.

3 Abgesehen von einem Ausnahmefall ist ein Subventionsgesuch unzulässig, wenn es eine sportliche Tätigkeit betrifft, welche zum Zeitpunkt der Antragsstellung bereits abgeschlossen oder am Laufen ist.

4 Für Subventionsgesuche, die sich möglicherweise wiederholen, legt das Amt eine besondere Frist fest.

III. Sportkommission

Art. 6 Organisation und Zusammensetzung

1 Die Sportkommission (die Kommission) ist ein Beratungsorgan, das administrativ dem Amt zugeteilt ist. Das Sekretariat wird vom Amt sichergestellt. Zu besonderen Sachverhalten können ihr der Gemeinderat und das Amt eine Entscheidungskompetenz übertragen.

2 Die Kommission wird zu Rate gezogen über:

  1. den Entwurf des Legislaturprogramms betreffend die Förderung der sportlichen Aktivitäten;
  2. die Kriterien für die Gewährung von Subventionen;
  3. die Reglementsentwürfe betreffend sportliche Aktivitäten;
  4. jede Sportfrage von allgemeiner Tragweite, welche ihr das Amt unterbreitet.

3 In den Bereichen, die ihre Befugnisse betreffen, kann die Kommission Vorschläge einbringen.

4 Die Kommission besteht aus dem Gemeinderat-Direktor des Sportamtes, dem Vorsteher des Sportamtes, 6 Vertretern von Sportclubs der Stadt, einem Vertreter für sportliche Aktivitäten in der Stadt (Urban Sports), einem Vertreter des Panathlon-Clubs Fribourg/Freiburg, einem Vertreter des Kantons, einem Vertreter der Schuldirektion und einem Mitglied pro Partei, welche im Generalrat eine Fraktion bildet. Bei den politischen Mitgliedern, welche die Parteien vertreten, handelt es sich in der Regel um Personen, welche über Erfahrung im Sport verfügen1.

5 Der Dienstchef nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

6 Die Kommissionsmitglieder müssen unbedingt in der Stadt Freiburg wohnhaft oder Mitglied eines Clubs sein, der seinen Sitz in Freiburg hat. Mitarbeitende der Stadt und des Kantons sind nicht an diese Regel gebunden.

Art. 7 Funktionsweise

1 Das Sekretariat der Kommission wird vom Amt sichergestellt.

2 Die Kommission tritt mindestens zwei Mal im Jahr zusammen oder so oft es deren Präsident für notwendig erachtet. Sie muss einberufen werden, wenn drei ihrer Mitglieder dies verlangen.

3 Sie kann nur Entscheide fällen, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Verhandlungen werden in einem Protokoll festgehalten, welches dem Gemeinderat übermittelt wird.

4 Sie fällt ihre Entscheide mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Präsident kann stimmen; bei Stimmengleichheit fällt er den Stichentscheid. Auf Verlangen mindestens eines Mitgliedes kann die Abstimmung geheim durchgeführt werden.

5 Die Kommission fällt Entscheide auf der Grundlage eines Dossiers. Ausnahmsweise kann sie einen Gesuchsteller anhören.

6 Mit dem Einverständnis des Amtes kann sie einen oder mehrere Experten zu Rate ziehen. Das Amt entscheidet über eine allfällige Expertenentschädigung.

IV. Rechtsmittel

Art. 8 Einsprache

1 Der Entscheid bezüglich Vergabe einer Subvention kann innert dreissig Tagen ab dessen Bekanntgabe mit einer Einsprache an den Gemeinderat angefochten werden. Diese Bestimmung ist ebenfalls auf einen Entscheid anwendbar, den der Gemeinderat selber getroffen hat.

2 Eine Beschwerde gegen den Entscheid des Gemeinderates kann innert dreissig Tagen ab dessen Bekanntgabe beim Oberamtmann des Saanebezirks eingereicht werden.

3 Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege sowie die Artikel 153 ff. des Gemeindegesetzes sind anwendbar.

V. Schlussbestimmungen

Art. 9 Änderung

Das vorliegende Reglement kann zu jeder Zeit vom Gemeinderat abgeändert werden.

Art. 10 Inkraftsetzung und Publikation

1 Das vorliegende Reglement tritt ab seiner Annahme in Kraft.

2 Es wird in der Sammlung der Gemeindereglemente veröffentlicht.

1 Vom Gemeinderat am 30. August 2016 genehmigte Änderungen