300.11

Richtlinien betreffend die Terrassen von öffentlichen Gaststätten

vom 06.02.2017, in Kraft seit 06.02.2017

Der Gemeinderat der Stadt Freiburg

gestützt auf :

  • das Gesetz über die öffentlichen Sachen;
  • das Gesetz über die öffentlichen Gaststätten (ÖGG) und sein Ausführungsreglement;
  • das Allgemeine Polizeireglement der Stadt Freiburg;
  • das Reglement über die Gebühren für die Benützung des öffentlichen Grundes;
  • den Bericht der Direktion der Ortspolizei und der Baudirektion an den Gemeinderat vom 2. Februar 2017;

beschliesst :

Art. 1 Geltungsbereich

Die vorliegende Richtlinie legt die verschiedenen Bedingungen und anwendbaren Anforderungen für Terrassen fest, welche auf öffentlichem und privatem Grund auf Gemeindegebiet eingerichtet und betrieben werden.

Die besonderen Bedingungen, die sich aus der Baubewilligung, respektive aus dem Patent für die entsprechende Gaststätte ergeben, bleiben vorbehalten.

Art. 2 Perimeter der Einrichtung

Die Errichtung einer Terrasse ist nur in einem abgegrenzten Raum vor der Fassade als Verlängerung der von der öffentlichen Gaststätte benutzten Räume zulässig.

Wenn der im vorigen Abschnitt festgesetzte Grundsatz nicht eingehalten werden kann, namentlich wenn die verfügbare Fläche zu klein ist oder wenn die Zielsetzungen zur Belebung des öffentlichen Raumes es rechtfertigen, ist ausnahmsweise eine Sonderreglung möglich. Dies ist etwa der Fall, wenn es in unmittelbarer Nähe eine geeignete Beschaffenheit der Örtlichkeiten gibt, sowie wenn bezüglich öffentliche Ordnung und Sicherheit kein Grund dagegen spricht. Eine solche Ausnahme kann namentlich in der Nähe öffentlicher Plätze ins Auge gefasst werden.

Art. 3 Ausdehnung und Fläche der Benützung des öffentlichen Grundes

Innerhalb des in Art. 2 festgelegten Einrichtungsperimeters wird die Ausdehnung der Terrasse so bestimmt, dass der Zugang zu den benachbarten Gebäuden garantiert ist und der Gemeingebrauch nicht behindert wird.

Die Aufnahmekapazität der Terrasse muss so angepasst werden, dass die bewilligte Fläche zur Benützung des öffentlichen Grundes auch eingehalten wird. Letztere wird von der Direktion der Ortspolizei abgegrenzt, indem diese am Boden Grenzpunkte fixiert.

Wenn die Benützung des öffentlichen Grundes aus mehreren Teilen besteht, dann wird bei der Berechnung der entsprechenden Fläche der Zwischenraum mitgerechnet.

Art. 4 Grösse für den freien Durchgang

In der Rue de Romont muss entlang der Gebäudefassaden ein Durchgang von 2.50 m von jeglichem Hindernis frei sein.

Die Einrichtung einer Terrasse auf den Trottoirs wird nur bewilligt, wenn für den Durchgang der Fussgänger ein Raum von mindestens 1.50 m frei bleibt.

An stark frequentierten Orten kann für den freien Durchgang eine grössere Breite vorgeschrieben werden.

Art. 5 Mobiliar

Alle Mobiliarbestandteile der Terrasse wie die Tische und die Stühle, Menütafeln, Sonnenschirme, Servicemobiliar (Geschirr, Gedeck, usw.) sowie alle anderen allenfalls bewilligten Elemente müssen sich innerhalb des zugelassenen Raumes befinden.

Alle Einrichtungen, die der Zubereitung, resp. der Aufbewahrung von Lebensmitteln (z. B. Kühl- und Gefrierschrank, usw.) sowie dem Ausschank von Getränken (Kaffeemaschine, Bierzapfhahn) dienen, sind verboten. Das Gleiche gilt für Verteilautomaten. Vorbehalten bleiben Einrichtungen, die im Rahmen von musikalischen Darbietungen oder für besondere Unterhaltungsbeiträge bewilligt sind (s. nachfolgend Art. 8).

Bevor sie platziert werden, müssen die Mobiliarbestandteile der Terrasse unbedingt von der Baudirektion als zulässig erklärt werden. Bezüglich Materialien, Form und Farbe müssen sie ein harmonisches Ganzes bilden und zum Charakter der unmittelbaren städtischen Umgebung passen.

Die Tische und die Stühle müssen aus qualitativ guten Materialien wie Holz, Metal, Aluminium, Peddigrohr oder Tuch bestehen. Mobiliar aus Plastik ist eigentlich verboten, ausser wenn es ein qualitativ hochstehendes Aussehen darstellt.

Werbung ist auf den verschiedenen Mobiliarbestandteilen der Terrasse verboten, Sonnenschirme inbegriffen.

Die folgenden zusätzlichen Anforderungen sind in den umgestalteten Zonen anwendbar, namentlich in der Rue de Romont und der Rue de Lausanne, sowie im Rest der Stadtzone I, dies gemäss geltendem OP:

  • der Farbton der Sonnenschirme ist einheitlich und champagnerfarbig;
  • die Sonnenschirme müssen am Boden mit Hülsenverschluss (umgestaltete Zonen) oder mit Platten (Rest der Stadtzone I) befestigt werden, dies gemäss Anweisungen der Baudirektion;
  • dekorative Elemente wie Pflanzenkisten oder einfache Trennwände sind grundsätzlich nicht zugelassen.

Die Gaststätten, deren bestehende Terrasse nicht den vorliegenden Anforderungen entspricht, müssen die Situation spätestens beim nächsten Wirtewechsel in Ordnung bringen.

Art. 6 Podien und Fussböden

Die Errichtung eines Podiums oder eines Bodens muss aufgrund der örtlichen Gegebenheiten gerechtfertigt sein.

Diese Infrastruktur muss vor ihrer Einrichtung unbedingt von der Baudirektion  abgenommen werden. Das Projekt mit allen Ausführungseinzelheiten (Materialien, Aufbau, usw.) muss von einem Architekten erstellt werden  und es braucht ein Baubewilligungsgesuch. Jegliche Werbung ist hier untersagt.

Die technischen Infrastrukturen unter den Podien und den Fussböden müssen leicht zugänglich bleiben.

Die Gaststätten, deren bestehendes Podium oder Fussboden nicht den vorliegenden Anforderungen entsprechen, müssen die Situation spätestens beim nächsten Wirtewechsel in Ordnung bringen.

Art. 7 Typen von Terrassen und Betriebsordnung

Es gibt zwei Typen von Terrassen: die Sommerterrassen und die Winterterrassen.

a) Sommerterrasse: diese Terrasse besteht aus einem Ganzen von Tischen und Stühlen, Sonnenschirmen, einer Menütafel, Servicemobiliar und allenfalls anderen bewilligten Elementen. Je nach Umstand können die Sommerterrassen auf einem Podium oder einem Boden eingerichtet sein (s. Art. 6).

Die Terrassen dieses Typs können zwischen dem 1. März und dem 31.  Oktober durchgehend (Tag und Nacht) hergerichtet sein. Ausserhalb dieser Periode müssen das Mobiliar und das allfällige Podium/Boden aus dem öffentlichen Grund entfernt werden, es sei denn, die Terrasse werde gemäss dem in Lit. b vorgesehenen Modus betrieben (Winterterrasse);

b) Winterterrasse: diese Terrasse ist vergleichbar mit der Sommerterrasse, hat aber eine reduzierte Ausgestaltung bestehend ausschliesslich aus einem Ganzen an Tischen, Stühlen und einer Menütafel. Bei Terrassen, die auf einem Podium oder einem Boden eingerichtet sind, kann die Infrastruktur während des Winters nur beibehalten werden, wenn die Terrasse regelmässig betrieben wird.

Terrassen dieses Typs können ausschliesslich tagsüber zwischen dem 1. November und dem letzten Februartag eingerichtet sein und zwar innerhalb der für die Sommerterrasse zur Benützung des öffentlichen Grundes bewilligten Fläche.

Terrassen dieses Typs können grundsätzlich nicht in Betracht gezogen werden, wenn die Benützung des öffentlichen Grundes auf der Fahrbahn oder auf Parkplätzen erfolgt.

Art. 8        Animationen

Animationen wie Abspielen von Musik, Übertragungen auf Leinwand,  Musikdarbietungen (live Musik, DJs), kulinarische Zubereitungen oder von Getränken sind auf den Terrassen nicht zugelassen, auch nicht auf indirekte Weise (Musik).

Wenn ein besonderes Unterhaltungskonzept vorgelegt wird, können aber für einen beschränkten Zeitraum Sonderregelungen bewilligt werden. Generell wird nach 22 Uhr keine Animation bewilligt. Das Abspielen von Musik mit Verstärker darf die Klangstärke von  85 dB(A) pro Stunde nicht überschreiten.

Das Gesuch mit Animationskonzept ist schriftlich an die Direktion der Ortspolizei zu richten, welche eine Stellungnahme abgibt. Die Bewilligung wird vom Oberamt erteilt.

Art. 9 Unterhalt

Die Flächen werden im bestehenden Zustand zur Verfügung gestellt.

Während der Betriebsperiode und/oder Benützung der Terrasse ist die öffentliche Gaststätte für die Reinigung, die Schneeräumung und bei Bedarf für das Ausstreuen von Auftausalz verantwortlich.

Art. 10 Bewilligung für die Benützung des öffentlichen Grundes

Ohne dass die Gemeinde im Voraus eine Bewilligung für die Benützung des öffentlichen Grundes erteilt hat, darf keine Terrasse betrieben werden.

Die Bewilligung ist persönlich und nicht übertragbar (Inhaber des entsprechenden Patents). Die Bewilligung wird von der Direktion der Ortspolizei  für die Dauer eines Jahres erteilt und zwar vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Wenn sie nicht bis zum 31. Dezember für das folgende Jahr gekündigt wird, ist sie stillschweigend erneuert.

Die Verfahren für die Baubewilligung (Art. 23 Abs. 2bis des Gesetzes über die öffentlichen Sachen) und für Patenterweiterung (Art. 36 Abs. 4 ÖGG) bleiben vorbehalten.

Art. 11 Abgabe und Gebühr

Entsprechend der Zone, in der sich die Terrasse befindet, wird für die Benützung des öffentlichen Grundes eine jährliche Abgabe von Fr. 40.- bis Fr. 80.- pro m2 erhoben (gemäss Tarife der Ortspolizei, die vom Gemeinderat genehmigt sind). Ein Zonenplan kann bei der Direktion der Ortspolizei, Reichengasse 37, 1700 Freiburg eingesehen werden.

Für die Ausstellung der Bewilligung oder im Fall deren Änderung sowie für die Stellungnahmen betreffend die Animationsgesuche (Art. 8) wird eine Gebühr in Rechnung gestellt.

Art. 12 Verhinderungen und Arbeiten

Änderungen, ja sogar die Aufhebung der Terrasse können von der Direktion der Ortspolizei zu jeder Zeit beschlossen werden, namentlich bei Veranstaltungen oder Arbeiten. Der Nutzniesser der Bewilligung kann dabei keine Entschädigung geltend machen (Härtefälle ausgenommen).

Art. 13 Umsetzung

Die Direktion der Ortspolizei und die Baudirektion sind mit der Umsetzung der vorliegenden Richtlinien beauftragt.

Gemäss dem Allgemeinen Polizeireglement (Art. 42 Abs. 1) werden allfällige Verstösse von der Direktion der Ortspolizei geahndet.

Art. 14 Inkraftsetzung und Publikation

Die vorliegenden Richtlinien wurden vom Gemeinderat an der Sitzung vom 6. Februar 2017 genehmigt und treten sofort in Kraft.

Sie annulieren und ersetzen die alten «Allgemeinen Bedingungen zur Erteilung einer Bewilligung für den Betrieb einer Terrasse», die damit aufgehoben werden.

Sie werden im Verzeichnis der Gemeinderegelemente veröffentlicht