Richtlinien für befristete Wanderlager in der Stadt Freiburg
Gestützt auf:
- das Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden vom 23. März 2001 und seine Ausführungsverordnung
- das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 9. Mai 1974
- das kantonale Gesetz über die Ausübung des Handels vom 25. September 1997 und sein Ausführungsreglement
- das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 19. Dezember 1986 und seine Ausführungsbestimmungen
- das Allgemeine Polizeireglement vom 26. November 1990
- das Gemeindereglement über die Öffnungszeiten der Geschäfte vom 9. November 1998
Definition
Als befristetes Wanderlager im Sinne der vorliegenden Richtlinien gilt das zeitlich begrenzte Angebot von Waren ausserhalb ständiger Verkaufsräume. Das Warenangebot wird durch Artikel 3 der Verordnung über das Gewerbe der Reisenden eingeschränkt (s. Rückseite).
Allgemeine Bestimmungen
Die Bewilligung der Gemeinde zur öffentlichen Nutzung von öffentlichem oder privatem Grund unterliegt einer von der Ortspolizei ausgestellten Bewilligung. Für die Nutzfläche und Bewilligung werden Gebühren erhoben.
Die Bewilligung der Gemeinde wird lediglich Reisenden gewährt, die eine kantonale Bewilligung für befristete Wanderlager in Form einer Ausweiskarte besitzen. Die Ausnahmen von der Bewilligungspflicht sind in Artikel 4 der Verordnung über das Gewerbe der Reisenden aufgeführt (s. Rückseite).
Die Bewilligung ist persönlich und nicht übertragbar. Sie ist auf Verlangen vorzuweisen.
Die Ortspolizei kann die Bewilligung zurückziehen, wenn die Vorschriften nicht eingehalten werden. Bussen sind vorbehalten.
Besondere Bestimmungen
Das Errichten befristeter Wanderlager wird nur auf den folgenden Gassen erlaubt: Romontgasse und Lausannegasse.
Der genaue Standplatz des befristeten Wanderlagers kann von der Ortspolizei vorgeschrieben werden. Bei freier Wahl darf er den Zugang zu Geschäften, den Eingang von Gebäuden, die Durchfahrt von Autos und das Vorübergehen von Fussgängern in keiner Weise behindern. Die Passanten dürfen nicht behelligt oder belästigt werden.
Mit Ausnahme von Sonderbewilligungen, die der Gemeinderat erteilt, sind befristete Wanderlager auf Werktage beschränkt:
- Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag von 06.00 bis 19.00 Uhr;
- Donnerstag von 06.00 bis 21.00 Uhr;
- Samstag von 06.00 bis 16.00 Uhr;
Der Preis der Waren ist deutlich anzuzeigen.
Die Gesuchstellenden sind im Übrigen gehalten, den Anweisungen der Gemeindedienststellen Folge zu leisten.
Zuwiderhandlungen gegen die vorliegenden Richtlinien werden gemäss Art. 42 des Allgemeinen Polizeireglements vom 26. November 1990 mit Bussen zwischen Fr. 20.– und Fr. 1'000.– geahndet. Verstösse gegen das Reglement über die Öffnungszeiten der Geschäfte werden gemäss Art. 12 mit Bussen bis zu Fr. 50'000.– geahndet. Art. 40 des Allgemeinen Polizeireglements ist im Übrigen bei Verletzung der vorliegenden Richtlinien anwendbar.
Die vorliegenden Richtlinien treten am Tag ihrer Genehmigung in Kraft.
Verordnung über das Gewerbe der Reisenden vom 4. September 2002 (Auszüge)
Art. 3 Ausgeschlossene Waren
Die Waren, deren Vertrieb durch Reisende eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, sind in Anhang 1 aufgeführt.
Art. 4 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
1 Keine Bewilligung braucht, wer:
a. mit einem befristeten Wanderlager im Freien Zeitungen, Zeitschriften, zum sofortigen Verzehr bestimmte Lebensmittel oder direkt vom Feld selbst geerntete Landwirtschaftsprodukte mit Ausnahme von Schnittblumen zum Kauf anbietet;
b. als Strassenkünstler oder -künstlerin oder als Strassenmusikant oder -musikantin tätig ist;
c. ausserhalb ständiger Verkaufsräumlichkeiten an einer von der zuständigen Behörde angesetzten, zeitlich und örtlich begrenzten öffentlichen Veranstaltung wie Markt, Jahrmarkt, Chilbi, Stadt-, Dorf- oder Quartierfest Waren oder Dienstleistungen zur Bestellung oder zum Kauf anbietet;
d. in einem vom Veranstalter räumlich abgegrenzten und von der zuständigen Behörde autorisierten Rahmen (Ausstellung oder Messe) Waren oder Dienstleistungen zur Bestellung oder zum Kauf anbietet.
2 Vorbehalten bleiben die kantonalen Bestimmungen, insbesondere diejenigen über den gesteigerten Gemeingebrauch und die Gastwirtschaftsgesetzgebung.
Anhang 1
1. Folgende Waren dürfen nicht durch Reisende vertrieben werden:
a. medizinische Apparate, deren Verwendung mit Risiken für die Gesundheit verbunden ist;
b. Medizinprodukte für die In-vitro-Diagnostik nach der Medizinprodukteverordnung vom 17. Oktober 2001 (SR 812.213);
c. Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Munition und Munitionsbestandteile sowie Gegenstände, die auf Grund ihres Aussehens mit echten Waffen verwechselt werden können, wie Druckluft-, CO2-, Imitations- und Schreckschusswaffen sowie Soft Air Guns;
d. alkoholhaltige Getränke; erlaubt sind jedoch die Bestellungsaufnahme für vergorene Getränke sowie die Bestellungsaufnahme und der Verkauf vergorener Getränke auf dem Markt.
2. Der Vertrieb folgender Waren durch Reisende ist auf Grund sonstiger Bestimmungen des Bundesrechts eingeschränkt oder ausgeschlossen :
a. Edelmetallwaren, Mehrmetallwaren, Plaquéwaren und Ersatzwaren nach Artikel 23 des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 1933 (SR 941.31);
b. Lose nach den Artikeln 9 und 40 des Bundesgesetzes vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und gewerbsmässigen Wetten (SR 935.51);
c. Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände nach Artikel 15 des Sprengstoffgesetzes vom 25. März 1977 (SR 941.41);
d. Gifte nach Artikel 13 Absatz 1 des Giftgesetzes vom 21. März 1969 (SR 813.0);
e. Arzneimittel der Abgabekategorien A, B, C und D nach Artikel 23 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 2000 (SR 812.21);
f. Konsumeier nach Artikel 5 der Eierverordnung vom 7. Dezember 1998 (SR 916.371), Fleisch und Konsumeier nach Artikel 2 der landwirtschaftlichen Deklarationsverordnung vom 26. November 2003 (SR 916.51) sowie allenfalls andere nach Artikel 18 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (SR 910.1) der Deklarationspflicht unterstellte landwirtschaftliche Erzeugnisse;
g. Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie Geflügel und Kaninchen nach Artikel 21 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (SR 916.40)