Reglement über die Strassenprostitution in der Stadt Freiburg
Der Generalrat der Stadt Freiburg
gestützt auf :
- das Gesetz vom 25. September 1980 über die Gemeinden (nachstehend: GG) (SGF 140.1);
- die Botschaft des Gemeinderats vom 2. September 1986;
- den Bericht der Spezialkommission,
beschliesst :
Art. 1 Anwendungsbereich
1 Das vorliegende Reglement bezweckt die Regelung der Strassenprostitution auf dem Gebiet der Gemeinde Freiburg.
2 Unter Strassenprostitution versteht man, in der erkennbaren Absicht sich prostituieren zu wollen, sich auf Strassen, Wegen, Plätzen und öffentlichen Parkplätzen aufzuhalten, die der Öffentlichkeit zugänglich oder öffentlich sichtbar sind.
Art. 2 Eingrenzungen
Die Strassenprostitution ist untersagt:
a) auf Strassen mit überwiegendem Wohncharakter, ausgenommen dort, wo sie bereits traditionellerweise zu finden ist; in diesem Fall kann sie von 20.00 bis 02.00 Uhr ausgeübt werden;
b) an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel während der Betriebszeiten;
c) auf Parkplätzen und in unterirdischen Garagen oder in deren unmittelbarer Nähe;
d) in Parkanlagen, Promenaden und Spielplätzen oder in deren unmittelbarer Nähe;
e) auf öffentlichen Plätzen;
f) in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Schulen und Spitälern.
Art. 3 Anwendung
1 Die Direktion der Ortspolizei ist mit der Anwendung des vorliegenden Reglements beauftragt.
2 Dazu trifft sie die durch die Umstände gebotenen Massnahmen und Beschlüsse; insbesondere kann sie:
a) die Mitarbeit der Kantonspolizei anfordern;
b) bei Bedarf Artikel 292 Strafgesetzbuch (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) (SR 311.0) in Anspruch nehmen.
Art. 4 Strafen
1 Verstösse gegen das vorliegende Reglement werden mit einer Busse zwischen 100 und 1'000 Franken geahndet.
2 Die Busse wird durch den Gemeinderat-Direktor der Ortspolizei ausgesprochen.
3 Das Verfahren wird durch Artikel 86 GG bestimmt.
4 Die in der Bundes- und Kantonsgesetzgebung vorgesehenen Verstösse bleiben vorbehalten.
Art. 5 Rechtswege
1 Gegen die in Anwendung des vorliegenden Reglements getroffenen Beschlüsse kann gemäss Art. 153ff. GG innert 30 Tagen beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden.
2 Gegen die Beschlüsse des Gemeinderats kann gemäss Art. 153ff. GemG beim Oberamt Beschwerde erhoben werden.
3 Die Rechtswege des Strafverfahrens (Art. 4) bleiben vorbehalten.
Art. 6 Inkrafttreten
Das vorliegende Reglement tritt nach seiner Genehmigung durch die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion in Kraft.