310.1

Reglement über das Abstellen der Fahrzeuge auf den Öffentlichen Strassen

vom 28.01.1991, in Kraft seit 23.09.1991

Der Generalrat der Stadt Freiburg

gestützt auf:

  • das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr (SVG) (SR 741.0) und dessen eidgenössischen und kantonalen Ausführungs-vorschriften, insbesondere:
  • die eidgenössische Verordnung vom 13. November 1962 über Strassenverkehrsregeln (VRV) (SR 741.11);
  • den Beschluss des Staatsrates vom 22. März 1977 betreffend die Zuständigkeit der Gemeinde Freiburg für Verkehrseinschränkungen und deren Signalisa-tion;
  • das Gesetz vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr (AGSVG) (SGF 781.1) und dessen Ausführungsvorschriften;
  • das Strassengesetz vom 15. Dezember 1967 (SGF 741.1);
  • das Gesetz vom 4. Februar 1972 über die öffentlichen Sachen (SGF 750.1);
  • das Gesetz vom 25. September 1980 über die Gemeinden (GG) (140.1) und dessen Ausführungsreglement vom 28. Dezember 1981 (SGF 140.11);
  • die Botschaft des Gemeinderates Nr. 78 vom 30. Oktober 1990;
  • den Bericht der Sonderkommission,

beschliesst:

1. Kapitel : Allgemeine Bestimmungen

I. Im Allgemeinen

Art. 1 Grundsatz
Für das Parkieren der Fahrzeuge auf dem öffentlichen Bereich der Strasse kann eine Gebühr erhoben werden. Das Parkieren kann einer Bewilligung unterliegen.

II. Gebühren

Art. 2 Zonenbestimmung
1 Die Gebührenzonen werden gemäss der Gesetzgebung über den Strassenverkehr eingeführt und signalisiert.

2 Die Gebühr wird je nach Parkdauer und Standort des Abstellplatzes festgelegt.

Art. 3 Tarif

1 Der Höchstsatz der Gebühr beträgt 3 Franken pro Stunde.

2 Der Gemeinderat erlässt den Gebührentarif innerhalb der im vorliegenden Reglement vorgesehenen Grenzen.

3 In Parkierungsanlagen, die mit Geldern der öffentlichen Hand finanziert oder subventioniert werden, kann für die Bewohner der Gemeinde ein differenzierter Tarif vorgesehen werden.

Art. 4 Schuldner

Die Gebühr ist vom Fahrzeugführer oder vom Halter des parkierten Fahrzeugs geschuldet.


Art. 5 Verwendung des Ertrags

1 Der Ertrag der Gebühren wird verwendet:

a) zur Deckung der mit den öffentlichen Parkflächen oder Parkierungsanlagen verbundenen Kosten, insbesondere:

  • Unterhalt, Betrieb und Bereitstellung der Parkflächen und der Kontrollsysteme;
  • Gehalt des Personals, das mit der Verwaltung, dem Unterhalt und der Aufsicht dieser Parkflächen und Parkierungsanlagen oder der Grundstücke für Parkflächen oder Parkierungsanlagen betraut ist;
  • Abschreibung der Anlagekapitals, das für den Bau und den Erwerb der Parkflächen und Parkierungsanlagen oder der Grundstücke für Parkflächen oder Parkierungsanlagen benötigt wurde;

b) ferner zur Subventionierung der privaten Parkflächen und Parkierungsanlagen, sofern diese der Öffentlichkeit offen stehen;

c) und zur Förderung des öffentlichen Verkehrs.

2 Über die Verwendung des Ertrags wird gemäß der Gesetzgebung über die Gemeinden im Rahmen des Budgets beschlossen.

III. Bewilligungen

Art. 6 Allgemeine Regeln

1 Das Abstellen von bestimmten Fahrzeugen auf dem öffentlichen Bereich der Strasse kann einer Bewilligung des Gemeinderats gemäss der Spezialgesetzgebung unterliegen.

2 In besonderen Fällen, namentlich für Behinderte, Hotelgäste, beruflichen Zwecken dienende Privatfahrzeuge, Messeaussteller oder Markthändler kann die Bewilligung auf Widerruf erteilt werden.

3 Das verlängerte Abstellen von Wohnwagen und Wohnmobilen oder ähnlichen Installationen bedarf einer Bewilligung gemäss der Gesetzgebung über die Raumplanung und den Bau (SGF 710 ff.). Die Bewilligung kann nicht über die Dauer von einem Monat hinausgehen.

4 Die Erteilung einer Bewilligung für verlängertes Abstellen in blauen Zonen wird in einer besonderen Regelung festgehalten.

Art. 7 Bewilligungsgesuch

Das Bewilligungsgesuch ist an die vom Gemeinderat bezeichnete Dienststelle zu richten.

Art. 8 Lieferungen

Der Gemeinderat ist berechtigt, die den Lieferanten vorbehaltenen Haltestellen gemäß der Gesetzgebung über den Straßenverkehr den Verkehrsverhältnissen entsprechend einzuschränken.

2. Kapitel : Gemeinsame Bestimmungen

Art. 9 Ausführungsmassnahmen
A) Sicherstellung
a) allgemeine Regel

1 Fahrzeuge, die rechtswidrig auf dem öffentlichen Bereich der Strasse oder auf öffentlichen Grundstücken privater Eigentümer parkiert sind, können weggeschafft und auf Kosten des Verpflichteten (Fahrzeugführer oder Halter) sichergestellt werden.

2 Werden namentlich als rechtswidrig parkierte Fahrzeuge betrachtet:

a) Fahrzeuge, die unter Verletzung der allgemeinen oder örtlichen Vorschriften parkiert werden;

b) Fahrzeuge, die den Zugang zu einem Grundstück oder den Verkehr behindern, einschliesslich des Fussgänger- und Radfahrerverkehrs;

c) Fahrzeuge ohne Kontrollschilder (Art. 20 Abs. 1, VRV) oder Fahrzeuge, die ein nächtliches Parkverbot übertreten;

d) Fahrzeuge, die trotz eines Wegräumungsbefehls, der insbesondere wegen anstehenden Arbeiten (Bau-, Reinigungs- und Räumungsarbeiten, usw.) oder wegen Veranstaltungen nötig wurde, parkiert werden.

3 Die Bestimmungen dieses Kapitels sind auch auf Fahrzeuge anwendbar, die während mehr als einen Monat an der gleichen Stelle parkiert sind und deren Halter weder identifiziert noch gefunden werden können.

Art. 10

b) Herausgabe und Kosten

1 In der Regel erfolgt die Herausgabe des Fahrzeugs erst nach Begleichung aller Kosten oder nach Hinterlegung einer Sicherheit.

2 Zur Abgeltung der Aufbewahrungskosten auf einem kommunalen Platz wird eine Pauschalgebühr erhoben, die je nach Fahrzeugkategorie bis 200 Franken pro Tag erreichen kann. Der Gemeinderat erlässt den Gebührentarif.

3 Zudem sind die übrigen Kosten, namentlich die Transport- und Aufbewahrungskosten in einer Garage, die Gebühren der Kantonspolizei, die Kosten für Nachforschungen und Versteigerungen, zum Selbstkostenpreis oder nach der kantonalen Tarifordnung zu begleichen.

4 Bleibt der Fahrzeugführer oder der Halter auch nach einer öffentlichen Aufforderung unauffindbar, kann das Fahrzeug durch den Friedensrichter, nach Ablauf der gesetzlichen Frist von einem Jahr gemäß Artikel 312 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, unbeschadet der Begleichung der verschiedenen Kosten öffentlich versteigert werden.

5 Darüber hinaus sind die Bestimmungen der Artikel 720 bis 722 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 220) über die Fundsachen anwendbar.

Art. 11

B) Andere Massnahmen

Der Gemeinderat kann überdies die in der Gesetzgebung über die Gemeinden (Art. 85 GG) und in der einschlägigen Gesetzgebung vorgesehenen Maßnahmen ergreifen.

Art. 12 Strafen

1 Verstöße gegen die Vorschriften dieses Reglements werden gemäß der Gesetzgebung über die Gemeinden mit einer Geldbusse von 20 bis 500 Franken geahndet.

2 Die Anwendung der einschlägigen Gesetzgebung, namentlich der Gesetzgebung über die Ordnungsbussen im Straßenverkehr, bleibt vorbehalten.

Art. 13 Anwendung

1 Der Gemeinderat ist mit der Anwendung dieses Reglements beauftragt. Er nimmt namentlich die nach der Gesetzgebung über den Straßenverkehr verbindlichen Veröffentlichungen vor.

2 Er ist insbesondere die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 20 VRV.

3 Er kann seine Befugnisse gemäß der Gesetzgebung über die Gemeinden delegieren.

3. Kapitel : Rechtsmittel und Schlussbestimmungen

Art. 14 Rechtsmittel

1 Gegen die Entscheide, die von der Gemeindeverwaltung in Anwendung dieses Reglements getroffen werden, kann gemäß Artikel 153 ff. GG innere 30 Tagen beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden.

2 Die Verfügungen des Gemeinderats können, gemäß Artikel 153 ff. GG, innert 30 Tagen durch Beschwerde an den Oberamtmann angefochten werden.1 

3 Überdies sind die durch die Sondergesetzgebung eingeführten Rechtsmittel vorbehalten.

Art. 15 Aufhebung

Der Gemeindebeschluss vom 3. März und vom 19. Juni 1959 über die Verkehrsregelung in der Stadt Freiburg ist aufgehoben.

Art. 16 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt in Kraft, sobald es von der Baudirektion genehmigt worden ist.

Art. 17 Referendum

Dieses Reglement unterliegt dem Referendum gemäß Artikel 52 GG.

1 Die kantonale Steuerrekurskommission existiert nicht mehr. Zur Zeit ist die Beschwerde beim Steuergerichtshof des Kantonsgerichts einzureichen (Art. 42 Abs. 2 GStG).