310.3

Reglement betreffend das Parkieren von Fahrzeugen auf den P+R-Parkplätzen der Agglomeration Freiburg

du 03.03.2011, en vigueur depuis le 09.09.2013

Der Agglomerationsrat

  • Gestützt auf das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG);
  • Gestützt auf die Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV);
  • Gestützt auf Gesetz zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr vom 12. November 1981 und dessen Ausführungsbe-stimmungen
  • Gestützt auf das Strassengesetz vom 15. Dezember 1967;
  • Gestützt auf das Gesetz über die öffentlichen Sachen vom 4. Februar 1972;
  • Gestüzt auf das Gemeindegesetz vom 25. September 1980 (GG);
  • Gestützt auf das Raumplanungs- und Baugesetz vom 2. Dezember 2008 ;
  • Gestützt auf das Verkehrsgesetz vom 20. September 1994 ;
  • Gestützt auf den Massnahmenplan für die Luftreinhaltung vom 8. Oktober 2007 ;
  • Gestützt auf die am 1. Juni 2008 angenommenen Statuten der Agglomeration ;  
  • Gestützt auf den Regionalen Richtplan der Agglomeration Freiburg, angenommen am 27. November 2008 durch den Agglomerationsrat und am 30. Juni 2009 durch den Staatsrat genehmigt;
  • Gestützt auf die Vereinbarung betreffend den Verkauf von P+R Tageskarten zwischen dem Integralen Tarifverbund Freiburg (nacfolgend ITVFR) und der CUTAF vom 31. Januar 2008 ;

beschliesst:

Erstes Kapitel Allgemeine Bestimmungen

Erster Artikel Zweck

1 Dieses Reglement hat die Einhaltung der Grundsätze und der Ziele des Regionalen Richtplans der Agglomeration (RPA) zum Zweck, indem die Pendler und die besuchenden Kunden mit der Errichtung von P+R Parkplätzen auf den Haupteinfahrtsverkehrsachsen der Agglomeration (insbesondere bei den Einfahrtsstrecken des Schienennetzes) dazu bewogen werden sollen, die öffentlichen Verkehrsmittel zu nutzen. Das Ziel ist die Verringerung des Automobilverkehrs in der Agglomeration und eine Reduktion der Umweltbelastung.

2 Für die Planung und Koordination bei der Bewirtschaftung und der Preisfestsetzung sämtlicher P+R-Parkplätze ist die Agglomeration Freiburg zuständig.

Art. 2 Standorte der P+R-Parkplätze

Der RPA legt die Standorte sowie die Kapazität der P+R-Parkplätze fest.

Zweites Kapitel Verwaltung, Preisfestsetzung, Gebührenverteilung und Kontrollen

Art. 3 Benutzer der P+R-Parkplätze

Während dem Tag sind die P+R-Parkplätze in erster Linie den Benutzern des öffentlichen Verkehrs vorbehalten. Das klassische Parkieren ohne Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel wird toleriert. Bei den Parkings zur komplementären Nutzung können gegebenenfalls für sämtliche Benutzerkategorien temporäre Beschränkungen vorgesehen und ordnungsgemäss signalisiert werden

Art. 4 Benutzung der P+R-Parkplätze

Der Vorstand legt die Wochentage und die Uhrzeiten fest, während welchen eine Parkgebühr erhoben wird.

Art. 5 Monatsgebühr und Jahresgebühr des kombinierten Abonnements

1 Der Preis des Monats- bzw. des Jahresabonnements der öffentlichen Verkehrsmittel, in welchem zumindest die Zone des Zentrums der Agglomeration des ITVFR enthalten ist, wird mit einer Parkerlaubnis für dieselbe Gültigkeitsdauer kombiniert, welche Fr. 40.- pro Monat bzw. 400.- pro Jahr kostet.

2 Der Agglomerationsvorstand beschliesst den Betrag der Parkgebühren gemäss dem nach Absatz 1 vorgegebenen Rahmen.

3 Der Benutzer erwirbt ein persönliches Abonnement der öffentlichen Verkehrsmittel und eine Parkerlaubnis, auf welcher bis zu zwei Kennzeichen von Fahrzeugen, welche an derselben Adresse lokalisiert sind, angegeben werden können.

Art. 6 Kombinierter Tagespreis

Für die gelegentlichen Benutzer gilt die Tageskarte der öffentlichen Verkehrsmittel, in welcher die Zone(n) zwischen dem Standort des Parkings und die Zone des Agglomerationszentrums enthalten sind, als Fahrkarte. Eine Parkerlaubnis wird dem Fahrzeughalter automatisch und ohne Zuschlag übergeben.

Art. 7 Pargebühr ohne Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel

Die Parkgebühren ohne Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel bestimmen sich nach der Regelung der Gemeinde. Ohne kommunale Regelung beschliesst der Agglomerationsvorstand die Höhe der Gebühren pro Stunde, welche zwischen CHF 0.48 und CHF betragen.

Art. 8 Zugang

1 Abgesehen von den Parkings, welche von den SBB betrieben werden und bei welchen ein spezifisches Gebührensystem angewendet wird, haben die Besitzer eines kombinierten Abonnements Zugang zu sämtlichen P+R-Parkplätzen, welche sich auf dem Perimeter der Agglomeration Freiburg befinden.

2 Es kann kein Parkplatz reserviert werden und das Vorhandensein eines freien Parkplatzes wird nicht gewährleistet. Die Benutzer haben die Signalisierung, die Angaben der Geräte oder des Personals sowie die Nutzungsbedingungen des Parkscheins zu respektieren.

3 Es kann nicht mehr als ein Parkschein pro Abonnement zugeteilt werden. Bei Bedarf kann der Agglomerationsvorstand Bedingungen zur Gewährung eines Parkscheins festlegen.

Art. 9 Schuldner

Schuldner der Gebühr ist der Fahrer oder der Halter des parkierten Fahrzeuges.

Art. 10 Verteilung und Verwendung der Gebühren

1 Bei den subventionierten Parkings werden die Monats- und Jahresgebühren der Agglomeration Freiburg gutgeschrieben und für den finanziellen Aufwand verwendet, welcher aufgrund der für das P+R-Parking zugesprochenen Subventionen angefallen ist.

2 Die gestützt auf die Tageskarten eingenommenen Beträge werden den Transportunternehmen anhand des Fonds des ITVFR ausbezahlt.

3 Die Gebühren für das Parkieren ohne Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel werden dem Grundstückeigentümer für den Unterhalt der Infrastruktur ausbezahlt.

Art. 11 Kontrollen

1 Die Kontrollen werden durch die kantonale Gendarmerie oder, sofern die entsprechende Kompetenz durch den Staatsrat delegiert wurde, von der Ortspolizei durchgeführt.

2 Sie werden gestützt auf einer angemessenen und einer von der zuständigen Behörde ordnungsgemäss genehmigten Signalisation durchgeführt.

Drittes Kapitel Schlussbestimmungen

Art. 12 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch den Staatsrat in Kraft.

2 Das Reglement der CUTAF, beschlossen am 5. Juli 2006 durch die Delegiertenversammlung und am 2. April 2007 durch die Raumplanungs-, Umwelt und Baudirektion genehmigt, wird abgeschafft.