Beschluss der Stadt Freiburg Betreffend die in Sachen Strassenverkehr zu Ergreifenden Verwaltungsmassnahmen
Der Gemeinderat der Stadt Freiburg
gestützt auf :
- das Bundesgesetz vom 15. Dezember 1958 über den Strassenverkehr (SVG) (RS-féd. 741.0) und seine Ausführungsbestimmungen;
- das Bundesgesetz vom 24. Juni 1950 über die Ordnungsbussen (OBG) (RS-féd. 741.03);
- die Bundesverordnung vom 4. März 1996 über die Ordnungsbussen (OBV) (RS-féd. 741.031);
- das Gesetz vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr (AGSVG) (RSF 781.1) und seine Ausführungsbestimmungen;
- den Beschluss vom 20. September 1993 über die Verhängung von Ordnungsbussen durch die Gemeinden (RSF 781.21);
- den Beschluss vom 13. Dezember 1994 über die Verhängung von Ordnungsbussen durch die Gemeinde Freiburg;
- den Beschluss vom 29. August 2006 über die Verhängung von Ordnungsbussen durch die Gemeinde Freiburg;
- das Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) (RSF 150.1);
- das Gesetz vom 25. September 1980 über die Gemeinden (GemG) (RSF 140.1);
- die Artikel 9 folgende des Gemeindereglements vom 28. Januar 1991 über das Abstellen der Fahrzeuge auf öffentlichen Strassen (nachstehend: Abstellreglement) (no 412.03-2);
beschliesst :
Art. 1 Allgemeine Regel
1 Unabhängig von der Verhängung von Bussen können die Ortspolizisten in den Fällen, in denen abgestellte Fahrzeuge nicht den Strassenverkehrsvorschriften entsprechen, insbesondere jenen der Bundesverordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; RS-féd. 741.41) (insbesondere Reifenzustand) dringende Verwaltungsmassnahmen sowie alle Massnahmen zur Beseitigung einer drohenden Gefahr ergreifen, wie die Mitnahme von im Zündschloss steckenden Autoschlüsseln.
2 In dem in Absatz 1 festgelegten Rahmen kann das Fahrzeug insbesondere mittels einer entsprechenden Vorrichtung blockiert oder sichergestellt werden.
3 Das Gleiche gilt, um im Zusammenhang mit im Ausland immatrikulierten Fahrzeugen, die auf dem Gebiet der Gemeinde Freiburg abgestellt sind, das Inkasso von Bussen und Kosten zu gewährleisten.
4 Alle von den Polizisten ergriffenen Massnahmen müssen im Rahmen der von der Ortspolizeidirektion und der Kantonspolizei gegebenen Anweisungen erfolgen.
5 Die Kosten gehen gemäss Artikel 9 und 10 des Abstellreglements zu Lasten des Fahrzeughalters oder führers.
Art. 2 Rechtsweg
Im Fall einer Anfechtung entscheidet die Ortspolizeidirektion, unter Vorbehalt einer innert dreissig Tagen beim Gemeinderat erhobenen Einsprache.
Art. 3 Anwendung
Die Ortspolizeidirektion ist mit der Umsetzung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.
Art. 4 Inkrafttreten und Veröffentlichung
1 Der vorliegende Beschluss tritt sofort in Kraft.
2 Er wird in der Sammlung der Gemeindereglemente veröffentlicht.