Beschluss der Stadt Freiburg Betreffend die Sicherstellung der Fahrzeuge
Der Gemeinderat der Stadt Freiburg
gestützt auf :
- das Reglement des Generalrats vom 28. Januar 1991 über das Abstellen der Fahrzeuge auf den öffentlichen Strassen (nachstehend: Abstellreglement);
beschliesst :
Artikel 1 Verfahren
Die Sicherstellung der Fahrzeuge erfolgt in den Fällen und nach dem Verfahren, die im Abstellreglement, in den Bestimmungen der Gemeindereglemente, insbesondere jenen des vorliegenden Beschlusses, und in den Weisungen der Ortspolizei vorgesehen sind.
Artikel 2 Sicherstellung – Haftung
1 Die Fahrzeuge werden an den von der Ortspolizeidirektion bezeichneten Orten sichergestellt.
2 Die zur Sicherstellung dienenden Plätze müssen so weit wie möglich mit einem Gitter geschlossen sein. Je nach Umständen, insbesondere aus Gründen der Nachbarschaft oder der Überbelegung der geschlossenen Plätze, können die Fahrzeuge auf einem offenen Platz abgestellt werden.
3 Was die Sicherstellung betrifft, haftet die Gemeinde nur für die von ihren Amtsträgern verursachten rechtswidrigen Realakte gemäss dem Gesetz vom 16. September 1986 über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger. Die Gemeinde übernimmt keine weitere Haftung gegenüber dem Fahrzeugführer, dem Halter oder eventuellen Dritten. Ausgeschlossen ist insbesondere die Haftung der Gemeinde im Fall des Verschuldens eines Dritten (vor allem Diebstahl oder Vandalentum), bei unvorhersehbaren Ereignissen oder in Fällen höherer Gewalt.
Artikel 3 Kosten
Die Kosten für die Sicherstellung werden gemäss den Artikeln 9 und 10 des Abstellreglements und gegebenenfalls durch zusätzliche Weisungsbestimmungen der Ortspolizeidirektion geregelt.
Artikel 4 Umsetzung und Rechtsweg
1 Die Ortspolizeidirektion ist mit der Vollziehung des vorliegenden Beschlusses beauftragt. Sie erlässt die dazu erforderlichen Weisungen.
2 Gegen die Beschlüsse der Ortspolizei kann innerhalb von dreissig Tagen nach ihrer Zustellung beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden.
Artikel 5 Inkrafttreten und Veröffentlichung
1 Der vorliegende Beschluss tritt sofort in Kraft.
2 Er wird in der Sammlung der Gemeindereglemente veröffentlicht.
3 Die Weisungen der Ortspolizei sind dem Publikum, zumindest am Schalter der genannten Direktion, zur Kenntnis zu bringen.1
1 Tel.: 026/351.71.05 oder … 71.04; gegebenenfalls Internetseite der Ortspolizei: http://www.ville-fribourg.ch/fr/pub/officielle/police.htm