320.1

Feuerwehrreglement *

vom 26.04.2010, in Kraft seit 01.01.2011
Ausser Kraft! (aufgehoben auf den 31.12.2022)

Der Generalrat der Stadt Freiburg

Gestützt auf :

  • das Gesetz vom 12. November 1964 betreffend die Feuerpolizei und den Schutz gegen Elementarschäden (nachstehend: das Gesetz) (SGF 731.0.1);
  • das Ausführungsreglement vom 28. Dezember 1965 zum erwähnten Gesetz (nachstehend: kantonales Reglement) (SGF 731.0.11);
  • das Reglement vom 29. Dezember 1967 betreffend die Organisation, den Betrieb und die Subventionierung der Stützpunkte für die Brandbekämpfung (SGF 731.3.21) ;
  • das Gesetz vom 25. September 1980 über die Gemeinden (nachstehend: GemG) (SGF 140.1) und sein Ausführungsreglement vom 28. Dezember 1981 (nachstehend: GemAR) (SGF 140.11);
  • das Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) (SGF 150.1);
  • das Gesetz vom 13. Dezember 2007 über den Bevölkerungsschutz (SGF 52.2) ;
  • den Bericht der Sonderkommission;
  • den Bericht der Finanzkommission;

beschliesst :

I. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Zweck

Das vorliegende Reglement bezweckt die Organisation der Feuerwehr sowie der Bekämpfung von Elementar- und anderen Schäden auf dem Gebiet der Gemeinde Freiburg.

Art. 2 Feuerwehrkorps

Der Feuerwehrdienst wird dem Feuerwehrkorps (Feuerwehrbataillon) übertragen. Das Korps kann zudem für weitere Hilfsaktionen mobilisiert werden.

Art. 3 Behörden

1 Der Gemeinderat ist für die Organisation der Mass­nahmen verantwortlich, die den Schutz vor Feuer, Elementar- und anderen Schäden gewährleisten.

2 Über eine seiner Direktionen nimmt er die Über­wachung des Feuerwehrkorps wahr.

3 Er sorgt für die Koordination zwischen dem Bataillon, den für den Zivilschutz und den Bevölkerungsschutz zuständigen Dienststellen, den Industriellen Betrieben und anderen Gemeindedienststellen.

4 Er schliesst die für die Zusammenarbeit mit anderen Gemeindekörpern und Einrichtungen erforderlichen Vereinba­rungen ab.

5 Er verfügt über ein Feuerinspektorat und eine örtliche Feuerkommission. Die Letztere führt die Aufgaben aus, die ihr durch den Artikel 7 des Gesetzes und die Artikel 3 und 3a des kantonalen Reglements sowie durch den Gemeinderat über­tragen werden.

6 Er ernennt die Offizier/innen und die Stabsmitglieder sowie die Mitglieder der örtlichen Feuerkommission.

7 Er erlässt die Ausführungsbestimmungen des vorlie­genden Reglements.

8 Er übt alle Zuständigkeiten aus, die ihm durch das vorliegende Reglement und dessen Ausführungsbestimmungen übertragen werden, des Weiteren jene, die durch die kantonale Gesetzgebung vorgesehen sind. Was Punkte betrifft, die nebensächlich oder technischer Art sind, kann er einen Teil seiner Zuständigkeiten an eine seiner Direktionen delegieren.

Art. 4 Industrielle Betriebe

Die Industriellen Betriebe nehmen die Einrichtung, den Unterhalt, die Sanierung und die Erweiterung des Wasserlei­tungsnetzes für die Feuerwehr vor. Im Bedarfsfall erlässt der Gemeinderat oder eine von ihm bezeichnete Direktionen Richtlinien.

II. Dienstpflicht

Art. 5 Dienstpflicht

1 Die in der Gemeinde ansässigen Männer und Frauen sind ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit verpflichtet, durch ihre Einteilung in das Feuerwehrbataillon in der Brand­bekämpfung mitzuarbeiten.

2 Diese Verpflichtung kann allen Männern und Frauen auferlegt werden, die das 20. Altersjahr vollendet haben und noch nicht 50 Jahre alt sind. Im Bedarfsfall können die Altersgrenzen, allerdings mit den in Absatz 3 vorgesehenen Einschränkungen, auf 18 und 60 Jahre festgesetzt werden.

3 Mit dem Einverständnis der Interessierten und unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Dienstes kann die Ein­teilung über die Altersgrenze hinaus aufrecht erhalten werden, doch nur bis zum Höchstalter von 55 Jahren bei Feuerwehr­leuten und Unteroffizier/innen sowie 60 Jahren bei Offi­zier/innen.

4 Wenn die Bedürfnisse des Dienstes dies rechtfertigen, kann die Einteilung, insbesondere für Gemeindeangestellte, über die oben festgelegten Altersgrenzen hinaus aufrecht­erhalten werden.

Art. 6 Einteilung

1 Die Einteilung erfolgt je nach Bedarf. Der Gemein­derat setzt die Altersklassen fest, die zum Feuerwehrdienst eingezogen werden können, indem er auf einen ausreichenden Personenbestand achtet.

2 Der Stab gliedert eine für die Bedürfnisse des Diens­tes erforderliche Anzahl Männer und Frauen in das Bataillon ein. Er erarbeitet und verabschiedet die Einteilungskriterien in Zusammenarbeit mit einer vom Gemeinderat damit beauf­tragten Direktion.

3 Niemand hat Anspruch auf seine Einteilung in das Bataillon.

4 Der Gemeinderat unternimmt alle Anstrengungen, um die Beteiligung von Frauen auf allen Ebenen des Bataillons zu fördern.

Art. 7 Ersatzabgabe

1 Die dienstpflichtigen, doch nicht in das Bataillon eingeteilten Männer und Frauen sind zur Zahlung einer jährlichen Feuerwehrdienst-Ersatzabgabe verpflichtet. Diese wird vom Gemeinderat auf höchstens 250 Franken festgelegt, um die Dienstkosten zu decken.

2 Der Ertrag der Ersatzabgabe ist ausschliesslich für den Feuerwehrdienst bestimmt.

3 Bei einer teilweisen Zahlungspflicht einer Person während des Jahrs, insbesondere bei einem Umzug in eine andere Gemeinde, wird die Gebühr anteilig zur Gesamtzeit erhoben.

4 Der Gemeinderat beschliesst die Bedingungen für die Erhebung der Ersatzabgabe innerhalb des durch vorliegenden Artikel vorgegebenen Rahmens.

Art. 8 Befreiung

1 Vom Dienst und von der Ersatzabgabe sind befreit:

a) die Personen, die das Bataillon nach 15 oder mehr im Korps verbrachten Dienstjahren verlassen. Die in anderen Gemeinden und Kantonen geleisteten Jahre werden angerechnet;

b) die Personen mit einer IV-Rente, unter Vorbehalt von Absatz 3;

c) die Personen, die in Folge einer im Rahmen eines angeordneten Dienstes erlittenen Gesundheitsschä­digung dienstuntauglich geworden sind;

d) die Personen, die in ein durch Abkommen gebun­denes örtliches Feuerwehrkorps sowie in die Corps offiziell anerkannter Betriebe oder Einrichtungen eingeteilt sind;

e) die Kantonspolizist/innen sowie die Wächter/innen der Strafanstalten und Gefängnisse;

f) das professionelle Einsatzpersonal der Ambulanzdienste;

g) die Personen, die sich in ihrem Haushalt um ein schulpflichtiges Kind bis zum Ende der Schul­pflicht (16 Jahre) oder um eine hilfsbedürftige Person kümmern; bei einem Paar, das verheiratet ist oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebt, kommt nur eine Person in den Genuss dieser Befreiung.

2 Allerdings wird bei einem Paar, das verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt, der zahlungspflichtige Partner in den Fällen der Buchstaben a, c, d, e und f von Absatz 1 von der Ersatzabgabe befreit.[i]

3 Im Fall von Absatz 1 Buchstabe b haben Personen, die eine IV-Rente beziehen, Anspruch auf eine Herabsetzung der Gebühr je nach ihrem Invaliditätsgrad.

Art. 9 Strafmassnahme

Jede Person, die den Feuerwehrdienst im Sinne des vorliegenden Reglements verweigert, hat eine Busse von 50 bis 500 Franken gemäss Artikel 50 des Gesetzes zu zahlen.

III. Organisation des Bataillons

Art. 10 Aufbau und Einsatzbereich

1 Das militärisch organisierte Bataillon steht unter der Aufsicht des Gemeinderats und der durch diesen beauftragten Direktion und unter dem Befehl seines Kommandanten.

2 Das Bataillon wird gemäss der kantonalen Gesetz­gebung von einem Stab unterstützt.

3 Das Bataillon gewährleistet in erster Dringlichkeit die Brandbekämpfung und andere Aufgaben, die der Feuerwehr auf dem Gebiet der Gemeinde Freiburg obliegen. Zudem ist seine Hilfe als Stützpunkt in einem Umkreis und für Einsätze gefordert, die von der zuständigen Behörde festgelegt werden.

4 Im Übrigen erlässt der Gemeinderat die weiteren er­forderlichen Organisationsbestimmungen in den Ausführungs­bestimmungen.

Art. 11 Kommandant/in

1 Der/die Kommandant/in wird vom Gemeinderat mit vorheriger Zustimmung des Oberamtmanns und der KGV ernannt. Er/sie wird vom Oberamtmann vereidigt.

2 Der/die Kommandant/in und sein/ihre Stellvertreter/in übernehmen die allgemeine Leitung des Bataillons und des Stabs, dem er/sie von Amtes wegen angehören.

3 Der/die Kommandant/in und sein/ihre Stellvertreter/in übernehmen zudem die weiteren Aufgaben, mit denen sie das vorliegende Reglement oder dessen Ausführungsbestimmungen beauftragen, sowie die durch die kantonale Gesetzgebung vorgesehenen Aufgaben.

Art. 12 Stab

1 Der Stab unterstützt den/die Kommandant/in bei der Organisation und Ausbildung des Bataillons.

2 Er erfüllt zudem die weiteren Aufgaben, mit denen ihn das vorliegende Reglement oder dessen Ausführungs­bestimmungen beauftragen, sowie die durch die kantonale Gesetzgebung vorgesehenen Aufgaben.

IV. Übungen und Material

Art. 13 Übungen

1 Der Stab erstellt das Übungsprogramm unter Be­rücksichtigung der tatsächlichen Bedürfnisse des Bataillons im Bereich der Brandbekämpfung und der anderen ihm übertragenen Aufgaben, insbesondere in der Öl- und Chemiewehr so­wie im Strahlenschutz.

2 Im Übrigen wird das Übungsprogramm in den Aus­führungsbestimmungen des vorliegenden Reglements festge­legt.

Art. 14 Materiallieferung

1 Die Gemeinde liefert dem Bataillon das Material, das es für die Brandbekämpfung und die Erfüllung anderer ihm übertragener Aufgaben, insbesondere in der Öl- und Chemiewehr sowie im Strahlenschutz, benötigt.

2 Im Übrigen erlässt der Gemeinderat die erforder­lichen Ausführungsbestimmungen.

Art. 15 Unterhalt des Materials

1 Jeder Zug ist für den sachgemässen Unterhalt des ihm anvertrauten Materials verantwortlich; das Inventar wird jährlich nachgeführt.

2 Jedes Mitglied des Bataillons ist für das Material, die Ausrüstung, die Anlagen und die Räume verantwortlich, die ihm zur Verfügung gestellt werden. In mutwilligen oder grob nachlässigen Fällen können ihm etwaige Schadenskosten in Rechnung gestellt werden.

Art. 16 Persönliche Ausrüstung

1 Die Mitglieder des Bataillons werden von der Gemeinde gemäss den Bestimmungen der kantonalen Gesetz­gebung und den Ausführungsbestimmungen des vorliegenden Reglements ausgerüstet. Im Bedarfsfall erhalten sie eine adäquate Ausrüstung für die Erfüllung von Sonderaufgaben.

2 Die Eingeteilten, die das Bataillon verlassen, haben ihre persönliche Ausrüstung in gutem Zustand zurückzugeben. Im Übrigen ist auf sie Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a anwendbar.

V. Rechte und Pflichten der Eingeteilten

Art. 17 Sold und andere Entschädigungen

1 Der Gemeinderat bestimmt die Höhe des Solds und der anderen Entschädigungen, die den Mitgliedern des Bataillons gewährt werden, insbesondere der Unterhaltsentschädigungen.

2 Die Höhe und die Modalitäten sind im Ausführungsreglement festgelegt.

Art. 18 Treuepflicht

Die Mitglieder des Bataillons sind verpflichtet, ihre Aufgaben getreu zu erfüllen sowie die Richtlinien und die ihnen erteilten Befehle zu beachten.

Art. 19 Weitere Pflichten

1 Die Mitglieder des Bataillons sind verpflichtet, an den Übungen, Wach- und Präventionsdiensten sowie an allen Sonderdiensten, zu denen sie aufgerufen werden, teilzunehmen.

2 Alle Offizier/innen, Unteroffizier/innen oder Feuer­wehrleute können verpflichtet werden, einen Dienstgrad oder ein Kommando anzunehmen oder besondere Aufgaben auszuführen. Der Besuch der diesbezüglichen Kurse und Übungen ist obligatorisch.

3 Während ihrer Pikettwoche müssen die Mitglieder des Bataillons unter allen Umständen ständig erreichbar sein. In den anderen Fällen müssen sie durch das in Artikel 32 vorgesehene Alarmsystem erreichbar sein.

4 Bei vorhersehbarer Verhinderung sind die Pikettpersonen verpflichtet, gemäss ihrer Funktion im Bestand ihres Zugs für Ersatz zu sorgen.

Art. 20 Zusätzliche Bestimmungen

Im Übrigen werden die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Bataillons durch die Ausführungsbestimmungen gemäss der kantonalen Gesetzgebung festgelegt.

Art. 21 Verhinderungen

1 Die Mitglieder des Bataillons, die verhindert sind, an einem Dienst teilzunehmen, müssen bei der Instanz, die durch die Ausführungsbestimmungen und gemäss dem in diesen festgelegten Verfahren vorgesehen ist, eine Dispensierung beantragen.

2 Die Mitglieder, die keine begründete Entschuldigung vorbringen können, werden gemäss den Bestimmungen der Artikel 24ff. des vorliegenden Reglements gebüsst. Zudem sind sie zur anteilmässigen Zahlung der Ersatzabgabe verpflichtet.

3 Als begründete Entschuldigungen gelten:

  • Todesfall in der Familie oder im nahen Umkreis;
  • Krankheit oder Unfall, die durch ein Arztzeugnis bestätigt sind;
  • Militärdienst, Zivildienst oder Zivilschutzkurs;
  • andere Fälle höherer Gewalt.

Art. 22 Austritte

1 Die Austritte von Offizier/innen werden vom Ge­meinderat, jene von Unteroffizier/innen vom Offizierskorps entgegengenommen.

2 Feuerwehrleute, die mindesten 15 Dienstjahre geleis­tet haben, können eine Freistellung bei ihrem/ihrer Komman­dant/in beantragen, der sie dem Stab des Bataillons vorlegt.

Art. 23 Entlassung

1 Die Instanzen, denen das Einteilungs- und Ernennungsrecht zusteht, können jeder Zeit auf Vorschlag des/der unmittelbaren Vorgesetzten und des Offizierskorps sowie nach Anhörung des/der Betroffenen die Entlassung von Offizier/innen, Unteroffizier/innen oder Feuerwehrleuten aussprechen, deren Tauglichkeit als ungenügend angesehen wird oder die aus persönlichen Gründen nicht mehr fähig sind, ihre Aufgabe zu erfüllen. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Artikels 24 vorbehalten.

2 Gehört die Person zum Gemeindepersonal, wird die Akte an den Gemeinderat oder die von diesem bezeichnete Direktion weitergeleitet, um auf Grundlage der Bestimmungen über das Gemeindepersonal eventuelle Massnahmen zu ergreifen.

VI. Disziplinarbestimmungen

Art. 24 Disziplinarmassnahmen

Vorbehaltlich möglicher Zivil- und Strafklagen und nach Anhörung des/der Betroffenen können Verstösse gegen die Disziplin wie folgt bestraft werden:

a) Verwarnung;

b) Verweis;

c) Busse;

d) Ausschluss aus dem Bataillon.

Art. 25 Verwarnung-Verweis

Eine Verwarnung oder ein Verweis können gegen Eingeteilte ausgesprochen werden, die sich während eines Dienstes eines leichten Verstosses schuldig gemacht haben.

Art. 26 Busse

Eine Busse von 20 bis 1'000 Franken wird gegen jene Person verhängt, die einem Befehl nicht gehorcht oder absichtlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften des vorliegenden Reglements verstösst, insbesondere bei:

a) absichtlicher oder fahrlässiger Beschädigung der vom Bataillon erhaltenen Ausrüstung, vorbehaltlich der Reparatur der Schäden;

b) Verlassen des Postens, Gehorsamsverweigerung, Trunkenheit, Einnahme verbotener Substanzen oder Ungehorsam;

c) Nicht-Zurückerstattung der Ausrüstung beim Verlassen des Bataillons.

Art. 27 Unbegründete Abwesenheit

1 Wer unbegründet einer Übung oder einem Einsatz fern bleibt, kann mit einer Busse von 100 Franken beim ersten Mal, 300 Franken beim zweiten Mal und 500 Franken beim dritten Mal bestraft werden. Die vierte unbegründete Abwesenheit führt zum Ausschluss aus dem Bataillon.

2 Wer zu spät zu einer Übung erscheint, verliert 50% des Solds. Eine Verspätung von mehr als 30 Minuten gilt als Abwesenheit.

Art. 28 Ausschluss

1 In schweren Fällen kann für alle in Artikel 26 und 27 erwähnten Verstösse der Ausschluss aus dem Bataillon ausgesprochen werden. Eingeteilte, die wegen schwerer Straftaten verurteilt wurden, können ebenfalls ausgeschlossen werden.

2 Vorbehaltlich Artikel 8 haben die ausgeschlossenen Personen erneut die Ersatzabgabe zu zahlen.

Art. 29 Zuständigkeiten

1 Für die Durchführung der Disziplinarmassnahmen sind zuständig:

a)      der/die Kommandant/in für das Aussprechen von Verwarnungen oder Verweisen auf Antrag des Stabs;

b)      eine der vom Gemeinderat bezeichneten Direktio­nen für die Busse oder den Ausschluss auf Antrag des Stabs;

c)      der Gemeinderat für Strafmassnahmen gegen Offizier/innen.

2 Im Übrigen ist Artikel 23 Absatz 2 anwendbar.

Art. 30 Mitteilung des Beschlusses

1 Mit Ausnahme der Verwarnung wird jeder Beschluss einer Disziplinarmassnahme der betroffenen Person schriftlich mitgeteilt.

2 Die Bestimmungen über das Gemeindepersonal sind gegebenenfalls anwendbar.

Art. 31 Rekurs

Disziplinarisch bestrafte Eingeteilte können gemäss den Bestimmungen von Artikel 44 und 45 Einsprache oder Beschwerde einlegen.

VII. Einsätze

Art. 32 Alarm

1 Der Alarm wird durch ein telefonisches Anrufsystem pro Gruppe und/oder durch Funk ausgelöst.

2 Der Gemeinderat kann beschliessen, die Abonne­mentsgebühren für das Alarmsystem ganz oder teilweise zu übernehmen. Er erlässt die erforderlichen Modalitäten in den Ausführungsbestimmungen.

3 Im Übrigen sind die Vorschriften über das Alarmsystem in den Ausführungsbestimmungen festgelegt.

Art. 33 Pflicht des Publikums im Brandfall vor dem Einsatz des Bataillons

1 Jede Person, die einen Brand oder dessen Vorzeichen entdeckt, hat unverzüglich die in Gefahr befindlichen Personen und das Bataillon zu informieren.

2 Die anwesenden Personen sind verpflichtet, bei der Rettung und Brandbekämpfung mitzuhelfen.

Art. 34 Pflicht des Publikums im Brandfall während des Einsatzes des Bataillons

1 Die während des Einsatzes des Bataillons anwesen­den Personen sind gehalten, sich an die Weisungen des Vertre­ters des Bataillons zu halten.

2 Der/die Bataillonkommandant/in oder der/die Einsatzleiter/in kann jede Person, die zur Leistung von Hilfe fähig ist, zur Mitarbeit heranziehen und bei Privaten alles requirieren, was für die Erfüllung der Aufgabe des Bataillons benötigt wird.

Art. 35 Strafmassnahme

Wer gegen die Artikel 33 und 34 verstösst, kann mit der in Artikel 50 des Gesetzes vorgesehenen Busse bestraft werden.

Art. 36 Andere Schadensereignisse

1 Das Bataillon kann für Rettungs- und Schutzaktionen bei Katastrophen, wie Überschwemmungen, Öl- und Chemieunfällen, Erdbeben, Erdrutschen, Explosionen, Strassen- und Zugsunfällen mobilisiert werden.

2 Die Bestimmungen hinsichtlich der Pflichten des Publikums bei Brandfällen sind anwendbar.

Art. 37 Sonderdienste

Das Bataillon kann mit Wach- und Überwachungs­diensten beauftragt werden, insbesondere bei öffentlichen Ver­anstaltungen, Konzerten und Theateraufführungen. Die Kosten werden gemäss allgemeinem Polizeireglement dem/der An­tragsteller/in in Rechnung gestellt.

Art. 38 Kosten

1 Das Bataillon interveniert auf Kosten der Gemeinde bei Bränden und Schäden, die durch Naturgewalten, insbeson­dere bei Überschwemmungen und anderen Katastrophen verursacht werden.

2 Explosionen und die Entweichung von Gas oder Rauch werden mit Bränden gleichgesetzt.

3 Die Gemeinde kann allerdings von den Begünstigten die Rückerstattung von Kosten verlangen, die durch Einsätze in Folge einer vorsätzlichen Straftat, eines Betrugs, einer schweren Fahrlässigkeit oder durch einen Verkehrsunfall oder einen Fahrzeugbrand ausserhalb der Grenzen des Gemeindegebiets verursacht wurden. In den beiden letzten Fällen können die Kosten auch den Begünstigten belastet werden, wenn der Einsatz für den in Artikel 58 Absatz 3 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr (Haftpflicht des Motorfahrzeughalters) vorgesehenen Fall auf Gemeindegebiet erfolgt.

4 Die Bestimmungen hinsichtlich der Einsätze auf Autobahnen, die Sonderbestimmungen hinsichtlich der Ein­sätze bei Verschmutzungen durch Öl oder andere Produkte und die interkommunalen Abkommen sind vorbehalten.

5 Die Gemeinde kann die Einsatzkosten ganz oder teil­weise den Personen in Rechnung stellen, für die oder wegen denen die Feuerwehr eine besondere Leistung, wie Hilfe bei Aufzugspannen, Rettung von Tieren, Öffnung von Türen, Entstopfung von Leitungen oder Vernichtung von Insekten, erbracht hat. Das Gleiche gilt für die Zurverfügungstellung von Material, Räumlichkeiten oder Einrichtungen, die der Feuerwehr gehören, an Privatpersonen.

6 Die mutwillige Auslösung einer automatischen Alarmanlage führt zur Beteiligung des Besitzers dieser Ein­richtung an den Einsatzkosten der Feuerwehr.

Art. 39 Berechnungstarif

1 Der Tarif für die in Artikel 38 genannten Einsätze wird vom Gemeinderat festgelegt und entspricht maximal dem Selbstkostenpreis, doch in den Fällen von Artikel 38 Absatz 5 maximal dem Marktpreis. Der Tarif berücksichtigt insbeson­dere folgende Elemente:

a)      Sold und Entschädigungen;

b)      Kosten von Fahrzeugen, Maschinen, Material und Ausrüstungen.

2 Die vom Kanton erlassenen Tarife, insbesondere bei chemischen oder Ölverschmutzungen und bei Strahlenschutz, sind vorbehalten.

Art. 40 Erhebung

Der Gemeinderat legt die Modalitäten für die Erhebung der in Artikel 38 und 39 genannten Kosten fest. Er kann eine Person, die sich nachweislich in Not oder Armut befindet, ganz oder teilweise von der Bezahlung befreien.

VIII.  Versicherungen

Art. 41 Krankheit und Unfälle

1 Die Mitglieder des Bataillons sind ergänzend bei der Hilfskasse des Schweizerischen Feuerwehrverbandes gemäss den Bestimmungen der Versicherung versichert.

2 Bei Krankheit oder Unfall während ihres Dienstes haben sich die Eingeteilten umgehend bei ihrem/ihrer Kommandant/in zu melden.

3 Die von der Hilfskasse des Schweizerischen Feuerwehrverbandes nicht gedeckten Krankheitsfälle und Unfälle sowie die Lohnausfälle, die höher sind als die von der genann­ten Kasse gezahlten Entschädigungen, sind Gegenstand einer Zusatzversicherung zu Lasten der Gemeinde. Die Zusatzver­sicherung gilt auch für die nicht eingeteilten Personen, die im Sinne der Artikel 33 und 34 zur Hilfe verpflichtet werden können.

Art. 42 Haftpflicht

1 Die Mitglieder des Bataillons sind in der Ausübung ihrer Tätigkeit durch die Haftpflichtversicherung der Gemeinde gedeckt.

2 Die Versicherung gilt ebenfalls für die Einsätze von nicht eingeteilten Personen im Sinne der Artikel 33 und 34.

Art. 43 Treueprämienkasse

Die Treueprämienkasse wird durch ihre eigenen Statu­ten geregelt. Die in das Bataillon eingeteilten Feuerwehrleute sind der Kasse automatisch angeschlossen.

IX. Rechtsweg, Strafmassnahmen, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 44 Einsprachen und Beschwerden

1 Gegen jeden Beschluss, der in Anwendung des vorlie­genden Reglements von einem dem Gemeinderat untergeordneten Organ getroffen wird, kann beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden.

2 Gegen die aufgrund einer Einsprache vom Gemein­derat getroffenen Beschlüsse kann beim Oberamtmann Beschwerde erhoben werden. Wenn es um die Ersatzabgabe geht, ist beim Kantonsgericht Rekurs einzulegen.

3 Die Frist für Beschwerden und Einsprachen läuft dreissig Tage ab Eröffnung des angefochtenen Beschlusses.

4 Im Übrigen sind die Bestimmungen der Artikel 153ff. GemG und des VRG anwendbar.

5 Die Bestimmungen des Strafverfahrens sind vorbehalten.

Art. 45 Strafmassnahmen

1 Zuwiderhandlungen gegen das vorliegende Regle­ment oder gegen Massnahmen, Befehle, Weisungen, Aufforderungen und Beschlüsse in Anwendung dieses Reglements können gemäss Artikel 84 und 86 GemG mit einer Busse von 20 bis 1'000 Franken bestraft werden. Insbesondere wird die Person, die vorsätzlich einen Fehlalarm auslöst, gemäss diesen Bestimmungen bestraft. In diesem Fall hat sie zudem gemäss dem sinngemäss anwendbaren Artikel 38 des vorliegenden Reglements die Verwaltungskosten zu tragen.

2 Die Disziplinarbestimmungen des vorliegenden Reglements und die kantonalen Strafbestimmungen sind vorbehalten.

Art. 46 Aufhebungsklausel

Das vorliegende Reglement hebt das Gemeindereglement über die Brandbekämpfung von 25. November 1975 und das Dienstreglement für den Erste-Hilfe-Posten vom 27. September 1977 auf.

Art. 472  Inkrafttreten

Der Gemeinderat legt das Inkrafttreten des vorliegen­den Reglements fest.

Art. 48      Referendum

Das vorliegende Reglement ist gemäss Artikel 52 GemG dem fakultativen Referendum unterstellt.

 

So verabschiedet vom Generalrat der Stadt Freiburg am 26. April 2010

Genehmigt vom Oberamt des Saanebezirks am 21. Dezember 2010

1 Geändert gemäss Beschluss des Generalrates vom 13. Dezember 2016 und vom Oberamt des Saanebezirks genehmigt am 27. April 2017 (Inkraftsetzung am 1. Juni 2017)

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2011 gemäss Beschluss des Gemeinderats vom 20. Dezember 2010 (Nr. 32-441.00/18)

* Ausser Kraft! (aufgehoben auf den 31.12.2022)