410.2

Reglement der Stadt Freiburg über die Hundesteuer der Gemeinde

vom 18.01.1993, in Kraft seit 26.01.1993

Der Generalrat der Stadt Freiburg

gestützt auf1 :

  • das Gesetz vom 25. September 1980 über die Gemeinden (GG);
  • das Gesetz vom 2. November 2006 über die Hundehaltung (HHG);
  • das Reglement vom 11. März 2008 über die Hundehaltung (HHR);
  • das Gesetz vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern (DStG);
  • das Gesetz vom 10. Mai 1963 über die Gemeindesteuern (GStG);
  • das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1991(VRG);
  • die Botschaft des Gemeinderates Nr. 29 vom 15. Dezember 1992;
  • den Bericht der Finanzkommission,

beschliesst :

Artikel eins Grundsatz                         

Jede Person, die einen Hund hält (nachfolgend: Halter / Halterin) und auf dem Gebiet der Gemeinde Freiburg wohnhaft ist, muss seine Jahressteuer entrichten, deren Ansatz in der Tarifbeilage zum vorliegenden Reglement festgesetzt ist.

Art. 2 Gegenstand                     

1 Die Steuer wird für jedes gehaltene Tier geschuldet.

2 Die in der einschlägigen kantonalen Gesetzgebung vorgesehenen Ausnahmen bleiben vorbehalten (namentlich für Hundezüchter oder Hundezüchterinnen).

Art. 3 Dauer der Steuerpflicht               

1 Für Hunde, die im Laufe des Jahres geboren oder erworben wurden, ist eine ganze Jahressteuer zu entrichten.

Gleiches gilt für die Fälle der Steuerbefreiung, welche während dem Jahr auftreten (Art. 4, Abs. 2).

Art. 4 Steuerbefreiung

a) Grundsatz                    

1 Der Halter oder die Halterin von Blinden-, Polizei-, Armee- und Lawinenhunden ist gemäss kantonaler Gesetzgebung von der Steuer befreit.

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3 In jedem Fall ist der Halter oder die Halterin verpflichtet, den offiziellen Hundeausweis und die Kontrollmarke zu beschaffen (Art. 6, Abs. 4). 

Art. 5

b) Nachweise                   

1 Die von der kantonalen Gesetzgebung vorgesehenen Steuerbefreiungen können nur auf Vorweisen der von den kantonalen Dienststellen verlangten Nachweise zugestanden werden.

2 Die Befreiung gestützt auf Artikel 4 Absatz 2 kann nur auf Vorlage eines Belegs eines Organs der AHV oder der IV erfolgen. Des Weiteren können der Gemeinderat oder dessen Ämter jegliche weitere Beweise erheben.

Art. 6 Verfahren bei der Steuererhebung                        

1 Auf der Grundlage der kantonalen Vorgaben betraut der Gemeinderat den Staat mit der Erhebung der Gemeindesteuer.

2 Der Halter, welcher die in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehene Steuerbefreiung beanspruchen will, muss sich jedoch beim Gemeinderat melden.

3 Dieser stattet die Steuer auf Vorlage der Belege gemäss Artikel 5 Absatz 2 sowie des Zahlungsbelegs zurück. Artikel 4 Absatz 2 2. Satz bleibt vorbehalten.

4 Die Steuer ist innerhalb der von den kantonalen Behörden für die Erhebung der kantonalen Hundesteuer festgesetzten Fristen zu bezahlen. Die Entrichtung der Steuer wird durch den Hundeausweis und die Kontrollmarke festgestellt, wie sie von der kantonalen Gesetzgebung verlangt und zu den von dieser festgesetzten Bedingungen festgesetzt werden. 

Art. 7 Hinterziehung                  

1 Jede Hinterziehung der Hundesteuer, wie sie im vorliegenden Reglement vorgesehen ist, wird zusätzlich zur festgesetzten Steuer mit einer Busse von 30 bis 100 Franken bestraft. Die Busse, welche vom Gemeinderat oder von einem seiner Mitglieder ausgesprochen wurde, fällt der Gemeinde zu.

2 Die Vollstreckung wird gemäss Artikel 1, Absatz 4 GStG und zudem gemäss Artikel 15 des Einführungsgesetzes vom 9. Mai 1974 zum Strafgesetzbuch geregelt.3

Art. 8 Rechtsmittel                     

1 Die Entscheide, welche in Anwendung dieses Reglementes von einer Gemeindedienststelle gefällt werden, … können gemäss Artikel 42 GStG innert 30 Tagen ab deren Zustellung mit einer Einsprache an den Gemeinderat angefochten werden.3

2 Die Einspracheentscheide können gemäss Artikel 42 GStG innert 30 Tagen ab deren Zustellung beim Verwaltungsgericht mit einer Beschwerde angefochten werden4.

3 Entscheide, die von Dienststellen des Staates gefällt werden, können gemäss kantonaler Gesetzgebung angefochten werden.

Art. 9 Vollstreckung                   

1 Der Gemeinderat wird mit dem Vollzug des vorliegenden Reglementes beauftragt, insofern dieser nicht einer Staatsstelle anvertraut wurde.

2 Gemäss Gesetz über die Gemeinden kann der Gemeinderat seine Zuständigkeiten delegieren.

Art. 10 Weisungen                       

1 Im Weiteren ist die kantonale Gesetzgebung analog anwendbar.

2 Die Steuerpflichtigen halten sich zudem an die vom Staat und von der Gemeinde erlassenen Weisungen.

Art. 11 Aufhebung                       

Frühere einschlägige Bestimmungen werden aufgehoben, namentlich der vom Generalrat am 22. April 1983 genehmigte Tarif.

Art. 12 Referendum und Inkraftsetzung

1 Gemäss Artikel 52 des Gesetzes über die Gemeinden unterstehen das vorliegede Reglement und der Tarif im Anhang dem fakultativen Referendum.

2 Der Gemeinderat setzt das Datum der Inkraftsetzung des Reglements und des Tarifs fest.5

 

Anhang

Tarif

1. Gemäss einschlägigem Reglement wird die Hundesteuer auf 120 Franken pro Jahr und pro Tier festgesetzt.

2. Gemäss Art. 52 des Gesetzes über die Gemeinden unterliegt der vorliegende Tarif dem fakultativen Referendum.

1 Die Gesetzesverweise dieses Reglements wurden angepasst.

2 Durch Entscheid des Generalrates vom 18. Dezember 2007 aufgehoben.

3 Zur Zeit bestimmt sich das Bussenverfahren nach der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007.

4 Gegenwärtig: Rekurs ans Kantonsgericht gemäss Art. 42 Abs. 2 GStG.

5 Inkraftsetzung: 26. Januar 1993 gemäss Entscheid des Gemeinderates Nr. 29 vom gleichen Tag.