Reglement betreffend die Erhebung einer Steuer auf Spielapparaten und automatischen Warenverteilern
Der Generalrat der Stadt Freiburg
gestützt auf :
- das Gesetz vom 25. September 1980 über die Gemeinden (GG) (SGF 140.1);
- das Gesetz vom 10. Mai 1963 über die Gemeindesteuern (GStG) (SGF 632.1);
- das Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) (SGF 150.1);
- die Botschaft des Gemeinderats Nr. 20
- vom 22. Mai 2007;
- den Bericht der Finanzkommission;
beschliesst:
Art. 1 Zweck
Die Gemeinde erhebt eine Steuer auf Spielapparaten und automatischen Warenverteilern, die auf ihrem Gebiet aufgestellt sind und an öffentlich zugänglichen Orten gegen Geld zur Verfügung stehen, unbeschadet insbesondere der Zahlung der gemäss der kantonalen Sondergesetzgebung gewährten Patente, vor allem gemäss dem Gesetz über die Ausübung des Handels (SGF 940) und dem Gesetz über die Spielapparate und Spielsalons (SGF 946), sowie der allenfalls der Gemeinde geschuldeten Gebühren für die Benützung des öffentlichen Grundes (Nr. 232-19 ff.)
Art. 2 Steuerpflicht
Dieser Steuer sind Spielapparate und Automaten jeglicher Art unterstellt, die sich auf Gemeindegebiet befinden und kommerziell genutzt werden. Vorbehalten sind Fälle, die Gegenstand einer Konzession sind.
Art. 3 Steuersatz
1 Die Steuer wird pro Jahr und Apparat gemäss folgendem Tarif erhoben:
Geschicklichkeitsspielautomaten mit Geldspielgeräten | 200 Franken |
Automatische Servicesysteme, insbesondere Solarien, Saunas, Auskunftsgeräte |
400 Franken |
Apparate wie Automaten für Filme oder Videos | 400 Franken |
Musik- oder ähnliche Automaten | 250 Franken |
Flipper- und amerikanische Spiele | 150 Franken |
Geschicklichkeitsspiele, insbes. Billard, Tischfussball, Darts, Videospiele, Jetonsspiele | 50 Franken |
Kinderspielautomaten | 50 Franken |
Für Kegelbahnen beträgt die Gebühr pro Bahn | 150 Franken |
Warenautomaten, insbesondere: | |
- Getränkeautomat | 50 Franken |
- Zigarettenautomat | 50 Franken |
- Treibstoff-Tankstelle | 50 Franken |
- Reinigungsapparate | 50 Franken |
2 Für alle in Absatz nicht vorgesehenen Fälle wird die Veranlagung analog unter Berücksichtigung der im erwähnten Absatz aufgezählten Kategorien vorgenommen.
3 Die Steuer wird anteilmässig berechnet; ein angebrochener Monat gilt als ganzer Monat.
Art. 4 Meldepflicht und Kontrollen
1 Die Eigentümer oder Halter von Apparaten (Steuerpflichtige) haben die neuen Apparate und deren Installation sowie alle Veränderungen betreffend die im Betrieb stehenden Apparate umgehend und schriftlich der Gemeindeverwaltung zu melden.
2 Die für die Ortspolizei zuständige Direktion kann jederzeit Kontrollen vornehmen.
3 Der/die Steuerpflichtige hat alle nötigen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu geben.
Art. 5 Ermessensveranlagung
Nötigenfalls kann die Gemeindeverwaltung in Übereinstimmung mit den analog anwendbaren Artikeln 1 Absatz 4 GStG und 164 Absatz 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern (DStG) (SGF 631.1) eine Veranlagung von Amtes wegen vornehmen.
Art. 6 Kosten
1 Im Fall von besonderen Kontrollen und Veranlagung von Amtes wegen sowie in den in Artikel 134 VRG genannten Fällen kann zudem von dem/der Steuerpflichtigen eine Gebühr von bis zu 500 Franken pro Fall verlangt werden.
2 Für die Verhängung von Bussen kann eine Kanzleigebühr (Art. 60 Abs. 3 Lit. d GG) in Rechnung gestellt werden.
3 Der Gemeinderat setzt den Gebührentarif im Rahmen der Bestimmungen von Absatz 1 und unter Berücksichtigung des Arbeitsaufwands fest, welcher der Gemeindeverwaltung entsteht.
Art. 7 Verzugszinsen
Bei verspäteter Zahlung wird ein Zins von 3,5 % ab Fälligkeitsdatum erhoben.
Art. 8 Rechtskräftige Entscheide
Die rechtskräftigen Entscheide der Veranlagungs-, Beschwerde- und Rekursbehörden sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Gesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt (SR 281.1).
Art. 9 Rechtsmittel
1 Der/die Steuerpflichtige kann innert 30 Tagen ab Eröffnung eines Entscheids der Gemeindeverwaltung, einer Veranlagung oder eines Steuerbescheids beim Gemeinderat Einsprache erheben.
2 Der Einspracheentscheid des Gemeinderats kann innert 30 Tagen ab Eröffnung durch Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden1.
3 Die Einsprache und die Beschwerde müssen schriftlich erhoben und kurz begründet werden. Sie müssen die Anträge des Steuerpflichtigen enthalten. Der/die Steuerpflichtige nennt zudem seine Beweismittel und legt die in seinem Besitz befindlichen sachdienlichen Beweisurkunden bei.
4 Das Verfahren wird zudem durch das VRG sowie die Artikel 153ff. GG geregelt.
Art. 10 Busse
Jede Person, die gegen die Artikel 3 und 5 des vorliegenden Reglements sowie gegen die in Anwendung dieses Reglements getroffenen Bestimmungen, Befehle, Weisungen und Entscheide verstösst, wird mit einer gemäss Artikel 86 GG und der Strafgesetzordnung ausgesprochenen Busse zwischen 20 und 1'000 Franken bestraft. Die Steuer bleibt neben der Busse geschuldet.5)
Art. 11 Anwendung
1 Der Gemeinderat ist mit der Anwendung des vorliegenden Reglements beauftragt.
2 Er kann gemäss GG und Reglement vom 5. Juni 2000 über die allgemeine Organisation der Stadt Freiburg und den Status der Gemeinderatsmitglieder seine Kompetenz an eine oder mehrere seiner Dienststellen delegieren.
Art. 12 Ausserkraftsetzung
Das vorliegende Reglement setzt alle anders lautenden Bestimmungen, insbesondere das Gemeindereglement über die Steuer auf Spielapparaten und automatischen Warenverteilern vom 28. Oktober 1969, ausser Kraft.
Art. 13 Referendum
Das vorliegende Reglement ist gemäss Artikel 52 GG dem fakultativen Referendum unterstellt.
Art. 14 Inkrafttreten
1 Das vorliegende Reglement tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft für die Veranlagungsperiode 2007 in Kraft.
2 Sollte die genannte Genehmigung noch nicht gewährt worden sein, ist der Gemeinderat ermächtigt, die Gebühren für Spielautomaten für das Jahr 2007 auf der Basis des Reglements vom 28. Oktober 1969 zu erheben.
1 Gegenwärtig: Rekurs an das Kantonsgericht, Steuergerichtshof (42 Abs. 2 GStG).