410.3

Reglement betreffend die Erhebung einer Steuer auf Spielapparaten und automatischen Warenverteilern

vom 25.06.2007, in Kraft seit 01.01.2007

Der Generalrat der Stadt Freiburg

gestützt auf :

  • das Gesetz vom 25. September 1980 über die Gemeinden (GG) (SGF 140.1);
  • das Gesetz vom 10. Mai 1963 über die Gemeindesteuern (GStG) (SGF 632.1);
  • das Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) (SGF 150.1);
  • die Botschaft des Gemeinderats Nr. 20
  • vom 22. Mai 2007;
  • den Bericht der Finanzkommission;

beschliesst:

Art. 1 Zweck

Die Gemeinde erhebt eine Steuer auf Spielapparaten und automatischen Warenverteilern, die auf ihrem Gebiet aufgestellt sind und an öffentlich zugänglichen Orten gegen Geld zur Verfügung stehen, unbeschadet insbe­sondere der Zahlung der gemäss der kantonalen Sondergesetzgebung ge­währten Patente, vor allem gemäss dem Gesetz über die Ausübung des Handels (SGF 940) und dem Gesetz über die Spielapparate und Spielsalons (SGF 946), sowie der allenfalls der Gemeinde geschuldeten Gebühren für die Benützung des öffentlichen Grundes (Nr. 232-19 ff.)

Art. 2 Steuerpflicht

Dieser Steuer sind Spielapparate und Automaten jeglicher Art unterstellt, die sich auf Gemeindegebiet befinden und kommerziell genutzt werden. Vorbehalten sind Fälle, die Gegenstand einer Konzession sind.

Art. 3 Steuersatz

1 Die Steuer wird pro Jahr und Apparat gemäss folgendem Tarif erhoben:

Geschicklichkeitsspielautomaten mit Geldspielgeräten  200 Franken
Automatische Servicesysteme, insbesondere Solarien,
Saunas, Auskunftsgeräte  
400 Franken
Apparate wie Automaten für Filme oder Videos  400 Franken
Musik- oder ähnliche Automaten 250 Franken
Flipper- und amerikanische Spiele 150 Franken
Geschicklichkeitsspiele, insbes. Billard, Tischfussball, Darts, Videospiele, Jetonsspiele 50 Franken
Kinderspielautomaten 50 Franken
Für Kegelbahnen beträgt die Gebühr pro Bahn 150 Franken
Warenautomaten, insbesondere:  
- Getränkeautomat  50 Franken
- Zigarettenautomat  50 Franken
- Treibstoff-Tankstelle 50 Franken
- Reinigungsapparate  50 Franken

2 Für alle in Absatz nicht vorgesehenen Fälle wird die Veranlagung analog unter Berücksichtigung der im erwähnten Absatz aufgezählten Kategorien vorgenommen.

3 Die Steuer wird anteilmässig berechnet; ein angebrochener Monat gilt als ganzer Monat.

Art. 4 Meldepflicht und Kontrollen

1 Die Eigentümer oder Halter von Apparaten (Steuerpflichtige) haben die neuen Apparate und deren Installation sowie alle Veränderungen betref­fend die im Betrieb stehenden Apparate umgehend und schriftlich der Gemeindeverwaltung zu melden.

2 Die für die Ortspolizei zuständige Direktion kann jederzeit Kontrollen vornehmen.

3 Der/die Steuerpflichtige hat alle nötigen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu geben.

Art. 5 Ermessensveranlagung

Nötigenfalls kann die Gemeindeverwaltung in Übereinstimmung mit den analog anwendbaren Artikeln 1 Absatz 4 GStG und 164 Absatz 2 des Ge­setzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern (DStG) (SGF 631.1) eine Veranlagung von Amtes wegen vornehmen.

Art. 6 Kosten

1 Im Fall von besonderen Kontrollen und Veranlagung von Amtes wegen sowie in den in Artikel 134 VRG genannten Fällen kann zudem von dem/der Steuerpflichtigen eine Gebühr von bis zu 500 Franken pro Fall verlangt werden.

2 Für die Verhängung von Bussen kann eine Kanzleigebühr (Art. 60 Abs. 3 Lit. d GG) in Rechnung gestellt werden.

3 Der Gemeinderat setzt den Gebührentarif im Rahmen der Bestimmun­gen von Absatz 1 und unter Berücksichtigung des Arbeitsaufwands fest, welcher der Gemeindeverwaltung entsteht.

Art. 7 Verzugszinsen

Bei verspäteter Zahlung wird ein Zins von 3,5 % ab Fälligkeitsdatum erho­ben.

Art. 8 Rechtskräftige Entscheide

Die rechtskräftigen Entscheide der Veranlagungs-, Beschwerde- und Re­kursbehörden sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne von Ar­tikel 80 des Gesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt (SR 281.1).

Art. 9 Rechtsmittel

1 Der/die Steuerpflichtige kann innert 30 Tagen ab Eröffnung eines Ent­scheids der Gemeindeverwaltung, einer Veranlagung oder eines Steuerbe­scheids beim Gemeinderat Einsprache erheben.

2 Der Einspracheentscheid des Gemeinderats kann innert 30 Tagen ab Er­öffnung durch Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten wer­den1.

3 Die Einsprache und die Beschwerde müssen schrift­lich erhoben und kurz begründet werden. Sie müssen die Anträge des Steuerpflichtigen enthal­ten. Der/die Steuerpflichtige nennt zudem seine Beweismittel und legt die in seinem Besitz befindlichen sachdienlichen Beweisurkunden bei.

4 Das Verfahren wird zudem durch das VRG sowie die Artikel 153ff. GG geregelt.

Art. 10 Busse

Jede Person, die gegen die Artikel 3 und 5 des vorliegenden Reglements sowie gegen die in Anwendung dieses Reglements getroffenen Bestim­mungen, Befehle, Weisungen und Entscheide verstösst, wird mit einer gemäss Artikel 86 GG und der Strafgesetzordnung ausgesprochenen Busse zwischen 20 und 1'000 Franken bestraft. Die Steuer bleibt neben der Busse geschuldet.5)

Art. 11 Anwendung

1 Der Gemeinderat ist mit der Anwendung des vorliegenden Reglements beauftragt.

2 Er kann gemäss GG und Reglement vom 5. Juni 2000 über die allgemeine Organisation der Stadt Freiburg und den Status der Gemeinderatsmitglie­der seine Kompetenz an eine oder mehrere seiner Dienststellen delegie­ren.

Art. 12 Ausserkraftsetzung

Das vorliegende Reglement setzt alle anders lautenden Bestimmungen, insbesondere das Gemeindereglement über die Steuer auf Spielapparaten und automatischen Warenverteilern vom 28. Oktober 1969, ausser Kraft.

Art. 13 Referendum

Das vorliegende Reglement ist gemäss Artikel 52 GG dem fakultativen Referendum unterstellt.

Art. 14 Inkrafttreten

1 Das vorliegende Reglement tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft für die Veranlagungsperiode 2007 in Kraft.

2 Sollte die genannte Genehmigung noch nicht gewährt worden sein, ist der Gemeinderat ermächtigt, die Gebühren für Spielautomaten für das Jahr 2007 auf der Basis des Reglements vom 28. Oktober 1969 zu erheben.

Gegenwärtig: Rekurs an das Kantonsgericht, Steuergerichtshof (42 Abs. 2 GStG).