411.1

(Ausser Kraft!) Reglement der Stadt Freiburg betreffend die Erhebung einer Billettsteuer auf Vorstellungen, Vergnügungsanlässen und anderen Veranstaltungen

vom 02.05.1994, in Kraft seit 17.10.1994
Ausser Kraft! (aufgehoben am 28.06.2021 auf den 01.01.2021)

Der Generalrat der Stadt Freiburg

gestützt auf:

  • das Gesetz vom 29. November 1900 über die Handelspolizei und seine Vollziehungsverordnung vom 17. Februar 1959; 
  • das Gesetz vom 7. Mai 1930 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten; 
  • das Gesetz vom 10. Mai 1963 über die Gemeinde- und Pfarreisteuern (nachstehend GGPSt); 
  • der Beschluss vom 19. Dezember 1972 betreffend die Lotterien, Tombolas, Lottos und andere öffentliche Glücksspiele;
  • das Gesetz vom 15. November 1977 über das Filmwesen und das Theater und sein Ausführungs-reglement vom 27. November 1978; 
  • das Gesetz vom 25. September 1980 über die Gemeinden (nachstehend: GG) und sein Ausführungsreglement vom 28. Dezember 1981;
  • das Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (nachstehend: VRG);
  • das Gesetz vom 24. September 1991 über die öffentlichen Gaststätten und den Tanz und sein Ausführungsreglement vom 16. November 1992; 
  • das allgemeine Polizeireglement der Stadt Freiburg vom 26. November 1990;
  • die Botschaft des Gemeinderates Nr. 48 vom 5. April 1994;
  • den Bericht der Spezialkommission;
  • den Bericht der Finanzkommission;

beschliesst :

Erstes Kapitel Steuerpflicht

Art. 1 Grundsatz

1 Das vorliegende Reglement bezweckt die Erhebung einer Gemeindesteuer (nachstehend: Steuer) auf Vorstellungen, Vergnügungsanlässen und anderen Veranstaltungen, die öffentlich und entgeltlich sind.

2 Die Steuer wird von jedem Veranstalter öffentlicher und entgeltlicher Veranstaltungen erhoben.

3 Als entgeltlich im Sinne dieses Reglementes gilt jede Veranstaltung, für deren Teilnahme von der Öffentlichkeit in irgendeiner Form ein finanzieller Beitrag verlangt wird.

4 Die von diesem Reglement erfassten Veranstaltungen unterliegen zudem den anderen von der Spezialgesetzgebung vorgesehenen Abgaben, namentlich den gesetzlichen Bestimmungen über die Handelspolizei, über die öffentlichen Gaststätten, über Tanzanlässe und über Lottos, sowie über das allgemeine Polizeireglement.

Art. 2 Rückerstattung und Steuerbefreiung

1 Auf schriftliches Gesuch hin, das innerhalb von zwanzig Tagen seit der betreffenden Veranstaltung eingereicht werden muss, kann der Gemeinderat im Sinne einer Subvention die Steuer ganz oder teilweise zurückerstatten, sofern der Erlös der Veranstaltung einem gemeinnützigen Zweck dient.

2 Im übrigen bleiben die in der kantonalen Gesetzgebung vorgesehenen Steuerbefreiungsfälle vorbehalten; dies gilt insbesondere für die Gesetzgebung über die öffentlichen Gaststätten und Tanzanlässe.

Zweites Kapitel Steuersatz

Art. 3 Allgemeine Bestimmung

1 Eine zehn Prozent des Eintrittspreises betragende Steuer wird erhoben bei Vorstellungen und Vergnügungsanlässen wie namentlich Konzerten, Abendvorstellungen, Bällen, Kermessen, sportlichen Anlässen, Filmvorführungen und Theateraufführungen, Jahrmärkten, Ausstellungen, Vorträgen und Modeschauen.

2 Massgebend für die Berechnung des der Steuer unterworfenen Eintrittspreises sind insbesondere auch jene Preise, die für solche entgeltliche Nebenveranstaltungen verlangt werden, welche Bestandteile der Hauptveranstaltung bilden.

3 Artikel 5 bleibt vorbehalten.

Art. 4 Reduzierter Steuersatz

1 Beim Gebrauch von Abonnements-Systemen oder Abonnementskarten wird die Steuer auf dem Abonnementspreis zu einem Satz von 5 Prozent berechnet.

2 Wenn der Betrag ganz oder teilweise die Funktion eines Mitgliederbeitrages oder einer anderen Form der Unterstützung eines Vereins, eines Clubs, einer Supporter-Vereinigung oder anderer Arten von Vereinigungen erfüllt, wird nur für jenen Teil der reduzierte Steuersatz berechnet, der jenem Preis für Plätze entspricht, der mit dem betreffenden Abonnement erworben werden kann.

Art. 51 Besteuerung der Lottospiele

1 Für jedes Lotto wird eine Pauschalgebühr im Verhältnis der Anzahl Plätze erhoben:

  • von 0 bis 400 Plätzen: Fr. 200.--
  • von 400 bis 1000 Plätzen: Fr. 300.--
  • mehr als 1000 Plätze: Fr. 500.--

2 Eine Vormittags-, Nachmittags- oder Abendveranstaltung gilt als je eigenes Lottospiel.

3 Die Lottoscheine müssen zum Selbstkostenpreis von der Gemeindeverwaltung geliefert und visiert werden.

Drittes Kapitel Steuererhebung

Art. 6 Modus

1 Die Steuer wird im allgemeinen durch Eintrittsbillette, Bänder oder Abzeichen, welche von der Gemeindeverwaltung zum Selbstkostenpreis abgegeben werden, erhoben.

2 In begründeten Fällen, namentlich bei Dancings und Diskotheken, kann die Gemeindeverwaltung dem Veranstalter eine andere Steuererhebungsart gestatten oder mit ihm einen Pauschalbetrag vereinbaren. Dieser kann insbesondere aufgrund der Anzahl Plätze des betreffenden öffentlichen Lokals berechnet werden.

3 Im Falle einer Bewilligung einer anderen Art der Steuererhebung muss der Veranstalter bei der Gemeindeverwaltung vor jeder Vermietung oder jeder Erhebung des Eintrittspreises einer Veranstaltung eine Erlaubnis einholen. Die Verwaltung erteilt im Bedarfsfall ergänzende Anweisungen. Die der Verwaltung dabei entstehende Arbeit kann gemäss Art. 10 gebührenpflichtig erklärt werden.

4 Die Gemeindeverwaltung kann Sicherheiten verlangen; für juristische Personen und Personenzusammenschlüsse kann sie zudem anordnen, dass der Name einer oder mehrerer Personen angegeben wird, welche für die im Sinne dieses Reglementes eingegangenen Verpflichtungen persönlich haften.

5 Die Steuerabrechnungen sind bei der Gemeindeverwaltung innerhalb von zwanzig Tagen seit der Veranstaltung einzureichen.

6 Die Gemeindeverwaltung überprüft, ob die vom Polizeireglement oder von der Spezialgesetzgebung geforderten Bewilligungen auch tatsächlich eingeholt wurden. Die Bewilligungsgesuche müssen vor jeder Vermietung bzw. jeder Erhebung des Eintrittspreises einer Veranstaltung eingereicht werden.

7 In allen Fällen hat der Veranstalter die Weisungen der Gemeindeverwaltung zu befolgen. Bei einer Verletzung der Weisungen können die im Sinne der Absätze 2 und 3 gewährten Steuereinzugserleichterungen widerrufen und auch im folgenden Jahre verweigert werden. Die im 4. Kapitel vorgesehenen Strafen und Massnahmen bleiben vorbehalten.

Art. 7 Veranlagung von Amtes wegen

1 Die Gemeindeverwaltung kann eine Veranlagung von Amtes wegen in all jenen Fällen vornehmen, bei denen der Eintrittspreis der Veranstaltung nicht oder nur ungenau bestimmt werden kann. Dies gilt namentlich in folgenden Fällen:

a) wenn die Art der finanziellen Beteiligung eine Umgehung der Steuer bezweckt;

b) wenn sich der Veranstalter weigert, die verlangten Auskünfte zu erteilen, oder unvollständige Auskünfte gibt.

2 Die Veranlagung von Amtes wegen erfolgt aufgrund einer Schätzung, wobei insbesondere auf die bekannten Faktoren und die Durchschnittswerte bei vergleichbaren Veranstaltungen abzustellen ist. Zudem ist Artikel 120 des Gesetzes vom 7. Juli 1972 über die Kantonssteuern2 analog anwendbar.

3 Artikel 11 dieses Reglementes bleibt überdies vorbehalten.

Art. 8 Kontrollen

1 Die Gemeindeverwaltung kann zwecks Anwendung dieses Reglementes alle erforderlichen Kontrollen wie namentlich die Einsichtnahme in die Buchhaltungen vornehmen.

2 Der Veranstalter ist gehalten, die Belege beizubringen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

3 Die Gemeindeverwaltung kann auch Kontrollen vor Ort vornehmen. Bei solchen Kontrollen haben sich die Gemeindebeamten auf Verlangen über ihre Identität auszuweisen, sofern sie nicht die Dienstuniform tragen.

4 Überdies sind im Bedarfsfall die in den Artikeln 70ff. VRG vorgesehenen Vollzugsmassnahmen anwendbar.

Art. 9 Straf- und Verzugszinsen

1 Für die Billettsteuer, die nicht innerhalb von zehn Tagen seit ihrer Fälligkeit gezahlt wird, wird ein Strafzins von 2 Prozent sowie ein Verzugszins, der jenem der ordentlichen Gemeindesteuer entspricht, erhoben.

2 Die Veranlagung von Amtes wegen (Artikel 7) bleibt überdies vorbehalten.

Art. 10      Gebühren

1 In den in den Artikeln 6, Absatz 2 (Pauschalsteuer), Absatz 3 (Kontrolle des Steuereinzugssystems) und Artikel 7 (Veranlagung von Amtes wegen) vorgesehenen Fällen sowie bei einem Bussenbescheid kann zulasten des verantwortlichen Veranstalters eine Gebühr bis zu 1'000.- Franken pro Fall erhoben werden. Dies gilt ebenso für die Fälle nach Artikel 134 VRG.

2 Der Gemeinderat setzt den Gebührentarif fest; dies im Rahmen der geltenden Vorschriften und unter Berücksichtigung des Umfanges der dadurch bei der Gemeindeverwaltung verursachten Umtriebe, namentlich der ausgeführten Kontrollen. Die der Gemeinde zusätzlich entstehenden Auslagen, insbesondere die Kosten für Gutachten, werden zum Selbstkostenpreis verrechnet.

Viertes Kapitel Vollzug und Rechtsmittel

Art. 11 Zuwiderhandlungen

1 Jede Steuerhinterziehung sowie jede andere Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften dieses Reglementes oder gegen Massnahmen, Befehle, Weisungen, Anordnungen und Beschlüsse, die in Anwendung desselben erlassen worden sind, wird mit einer vom Gemeinderat oder einem seiner Mitglieder gefällten Busse von Fr. 50.- bis Fr. 1'000.-geahndet. Dies gilt unabhängig von der Bezahlung der Steuer und allfälligen Administrativmassnahmen.

2 Die Betreibung richtet sich nach Artikel 1, Absatz 4 GStG sowie zudem nach Artikel 15 des Ausführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch3.

3 Die Bestimmungen des kantonalen und eidgenössischen Strafrechtes bleiben vorbehalten.

Art. 12      Rechtsmittel

1 Gegen die von der Gemeindeverwaltung in Anwendung dieses Reglementes getroffenen Entscheide,..., kann gemäss Artikel 42 des GStG innerhalb einer Frist von 30 Tagen seit deren Zustellung beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden.4

2 Die Einsprachentscheide können gemäss Artikel 42 GStG innerhalb einer Frist von 30 Tagen seit ihrer Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.5

Art. 13      Vollzugsbehörde

1 Der Gemeinderat wird mit dem Vollzug dieses Reglementes beauftragt.

2 Er kann gemäss GG seine Kompetenzen an eine oder mehrere seiner Dienststellen delegieren.

Fünftes Kapitel Schlussbestimmungen

Art. 14 Aufhebung

Alle mit diesem Reglement in Widerspruch stehenden Bestimmungen, namentlich das Polizeireglement über die Billettsteuer auf Vorstellungen, Konzerte usw. vom 23. Dezember 1919 sowie die einschlägigen Anwendungstarife, insbesondere jener vom 22. April 1983, sind aufgehoben.

Art. 15 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch die zuständige kantonale Behörde in Kraft.

Art. 16 Referendum

Dieses Reglement untersteht gemäss Art. 52 GG dem Referendum.

1 Absatz 1 geändert gemäss Beschluss des Generalrates vom 20. Dezember 1999; Inkraftsetzung am 1. Januar 2000.

2 Gegenwärtig : Art. 164 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern (DStG).

3 Gegenwärtig : Art. 86 GG, dies gemäss Art. 1 Abs. 4 GStG.

4 Gegenwärtig wird das Bussgeldverfahren durch die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 geregelt.

5 Gegenwärtig : Beschwerde ans Kantonsgericht gemäss Art. 42 Abs. 2 GStG.