Statuten der Stiftung für Wohnbauförderung
Artikel 1
Unter dem Namen « Stiftung der Stadt Freiburg für Wohnbauförderung » errichtet der Gemeinderat der Stadt Freiburg eine Stiftung mit unbeschränkter Dauer mit Sitz in Freiburg. Sie wird gemäss den Bestimmungen der Artikel 80 und fortfolgende des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und der vorliegenden Statuten betrieben.
Art. 2 Zweck
1 Zweck der Stiftung sind der Bau, der Erwerb, namentlich im Baurecht, der Betrieb, die Verwaltung, die Finanzierung und die Subventionierung von Gebäuden, die als Sozialwohnungen dienen, dies in Mehrfamilienhäusern, in Einfamilienhäusern oder in Reihenhäusern.
2 Der Zweck der Stiftung ist nicht gewinnorientiert.
Art. 3 Kapital
Bei der Errichtung wird der Stiftung ein Kapital von Fr. 20'000.-- zugeteilt.
Das Kapital kann jederzeit erhöht werden.
Art. 4 Finanzmittel und zusätzliche Kapitalausstattungen
Die Finanzmittel und zusätzlichen Kapital-ausstattungen der Stiftung bestehen aus:
a) seinem Dotationskapital und den Zinsen;
b) den Mieterträgen;
c) den Subventionen und allfälligen anderen Mitteln;
d) den Schenkungen, Vermächtnissen und anderen kostenlosen Zuweisungen.
Die Stiftung kann aber Schenkungen nur annehmen, wenn sie nicht mit Folgekosten verbunden sind und wenn sie nicht an Bedingungen geknüpft sind, die dem Zweck der Stiftung widersprechen.
Um die in Art. 2 genannten Zielsetzungen zu erreichen, können grundsätzlich nur die Einnahmen der Stiftung und die Subventionen genutzt werden. Ausnahmsweise kann der Stiftungsrat entscheiden, einen Teil des Kapitals zu verwenden.
Art. 5 Verantwortlichkeit
Für die Verbindlichkeiten der Stiftung haftet ausschliesslich das Stiftungsvermögen. Die persönliche Verantwortlichkeit des Stifters, der Stiftungsratsmitglieder, ihrer Anspruchs- und Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen.
Die Gemeinde Freiburg stellt die Verpflichtungen der Stiftung sicher.
Art. 6 Organe der Stiftung
Die Organe der Stiftung sind:
a) der Stiftungsrat;
b) die Kontrollstelle.
Art. 7 Stiftungsrat – Zusammensetzung
Der Stiftungsrat als oberstes Verwaltungsorgan wird vom Gemeinderat für eine Amtsperiode ernannt.
Er besteht aus fünf Personen, wovon mindestens drei Gemeinderäte der Stadt Freiburg.
Art. 8 Organisation des Stiftungsrates
Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst.
Er bezeichnet einen Sekretär, der nicht notwendigerweise Mitglied des Stiftungsrates ist.
Der Stiftungsrat bezeichnet die Personen, die für die Stiftung unterschriftsberechtigt sind, und legt den Unterschriftsmodus fest.
Art. 9 Sitzung, Quorum und Mehrheiten
Der Stiftungsrat trifft sich jedes Mal, wenn Geschäfte anstehen, mindestens aber einmal pro Jahr, dies auf Einladung seines Präsidenten oder bei dessen Fehlen seines Vize-Präsidenten.
Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
Die Beschlüsse des Stiftungsrates werden mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, wobei der Präsident an den Abstimmungen teilnimmt. Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident den Stichentscheid.
Die Verhandlungen und Beschlüsse des Stiftungsrates werden in einem Protokoll festgehalten.
Art. 10 Aufgaben und Kompetenzen
Der Stiftungsrat kümmert sich um die Geschäftsführung der Stiftung und hat die Kompetenz, über alle Fragen zu entscheiden, welche die Angelegenheiten der Stiftung betreffen.
Der Stiftungsrat ist berechtigt, jegliche Vorkehrung zu treffen, welche den Zweck der Stiftung fördert; zu diesem Zweck kann er Mitarbeiter anstellen und Verträge mit natürlichen und juristischen Personen abschliessen. Er vergibt die Wohnungen gemäss Ausführungsreglement.
Der Stiftungsrat vertritt die Stiftung gegenüber Dritten.
Der Stiftungsrat erlässt ein Ausführungsreglement.
Art. 11 Kontrollstelle
Der Stiftungsrat bezeichnet eine Kontrollstelle.
Die Kontrollstelle ist von der Gemeindeverwaltung unabhängig.
Die Kontrollstelle muss von der Verwaltung der Stiftung getrennt sein und darf im Stiftungsrat nicht vertreten sein.
Der Stiftungsrat legt Rechte und Pflichten der Kontrollstelle im Reglement oder in besonderen Richtlinien fest, welche im Hinblick auf die Ausübung der Kontrolle erlassen werden.
Art. 12 Jahresrechnung
Die Jahresrechnungen der Stiftung werden jedes Jahr auf den 31. Dezember abgeschlossen, das erste Mal auf den 31. Dezember 1989.
Sie werden gemäss den geltenden Grundsätzen und in Übereinstimmung mit allfälligen gesetzlichen Vorschriften erstellt.
Die Abschlüsse umfassen eine Betriebsrechnung und eine Bilanz. Zusammen mit dem Geschäftsbericht werden sie innert sechs Monaten nach dem Abschluss der Kontrollstelle zur Prüfung unterbreitet und anschliessend zusammen mit dem Kontrollbericht der Aufsichtsbehörde zugestellt.
Art. 13 Auflösung
Abgesehen von denen im Gesetz vorgesehenen Fällen kann die Stiftung mit Entscheid der absoluten Mehrheit aller Stiftungsratsmitglieder aufgelöst werden.
Art. 14 Liquidation
Die Liquidation der Stiftung obliegt dem Stiftungsrat.
Das nach Tilgung aller Schulden verbleibende Vermögen muss einem Zweck zugeführt werden, der jenem der Stiftung entspricht.
Art. 15 Aufsichtsbehörde
Die Stiftung untersteht der gemäss geltender Gesetzgebung zuständigen Aufsichtsbehörde.