Reglement betreffend die Ableitung und Reinigung der Abwässer
Der Generalrat der Stadt Freiburg
gestützt auf:
- das Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20);
- die Gewässerschutzverordnung des Bundes vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201);
- das Gewässergesetz vom 18. Dezember 2009 (GewG; SGF 812.1);
- das Gewässerreglement vom 21. Juni 2011 (GewR; SGF 812.11);
- das Gesetz vom 25. September 1980 über die Gemeinden (GG; SGF 140.1);
- das Raumplanungs- und Baugesetz vom 2. Dezember 2008 (RPBG; SGF 710.1);
- die Botschaft des Gemeinderats Nr. 33 vom 22. August 2023;
- den Bericht der Sonderkommission;
- den Bericht der Finanzkommission,
erlässt folgende Bestimmungen:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
1 Dieses Reglement bezweckt, innerhalb des Perimeters, in dem öffentliche Kanalisationen erstellt werden müssen, die Ableitung und Reinigung von verschmutztem Abwasser sowie die Ableitung von nicht verschmutztem Abwasser aus überbauten und nicht überbauten Grundstücken zu gewährleisten.
2 Die Perimeter, in denen öffentliche Kanalisationen erstellt werden müssen, umfassen:
a) Bauzonen (Art. 11 GSchG);
b) weitere Zonen, in welchen der Anschluss an die Kanalisation zweckmässig und zumutbar ist (Art. 11 GSchG);
c) Siedlungen mit fünf oder mehr ständig bewohnten Wohngebäuden, die im Prinzip nicht mehr als 100 Meter auseinanderliegen (Art. 15 GewR);
d) weitere Gebiete, sobald für sie eine Kanalisation erstellt worden ist.
Art. 2 Definitionen
Im Sinne dieses Reglements gilt als:
a) verschmutztes Abwasser: häusliches, industrielles und gewerbliches Schmutzabwasser, Kühlwasser im geschlossen Kreislauf und Regenwasser, das von Verkehrswegen, stark frequentierten Parkplätzen und Arbeits- und Lagerflächen (Umschlag, Einsatz oder Lagerung von Stoffen, die ober- oder unterirdische Gewässer verschmutzen können) abfliesst;
b) nicht verschmutztes Regenwasser: Regenwasser, das von Dächern, Strassen, Wegen und Plätzen abfliesst, die aufgrund ihrer Oberflächenbeschaffenheit sowie Nutzungsfrequenz und -art das von ihnen abfliessende Wasser nicht verunreinigen können;
c) nicht verschmutztes Abwasser, das stetig oder zeitweise anfällt: Abwasser, das aus Quellen, Brunnen und Drainageeinrichtungen stammt sowie nicht verschmutztes Kühlwasser in Freispiegelleitungen;
d) Kanalisation: Netz von Abwasserkanälen und Zusatzbauten zur Ableitung des verschmutzten Abwassers zu Abwasserreinigungsanlagen;
e) Regenabwassersammelkanal: Netz von Abwasserkanälen und Zusatzbauten zur Ableitung des nicht verschmutzten Abwassers zu Versickerungsanlagen oder Vorflutern;
f) Trennsystem: Entwässerungssystem, bei dem das verschmutzte Abwasser (Schmutzabwasser) in einer Kanalisation und das nicht verschmutzte Abwasser (Reinabwasser) in einen Regenabwassersammelkanal abgeleitet wird;
g) Mischsystem: Entwässerungssystem, bei dem das verschmutzte und nicht verschmutzte Abwasser (Schmutz- und Reinabwasser) in einer gemeinsamen Leitung abgeleitet werden (Mischabwasser), nicht aber das nicht verschmutzte Abwasser, das stetig oder zeitweise anfällt;
h) Als Eigentümerin bzw. Eigentümer im Sinne dieses Reglements gelten auch Bauberechtigte sowie Nutzniesserinnen und Nutzniesser.
Art. 3 Geltungsbereich
Dieses Reglement gilt für alle an öffentliche Anlagen zur Ableitung und Reinigung von Abwasser (Abwasseranlagen) angeschlossene oder anschliessbare Gebäude und Grundstücke.
Art. 4 Genereller Entwässerungsplan
1 Der generelle Entwässerungsplan (GEP) regelt die Abwasserableitung auf dem gesamten Gemeindegebiet.
2 Der GEP legt mindestens fest (Art. 5 GSchV):
a) die Gebiete, für die öffentliche Kanalisationen zu erstellen sind;
b) die Gebiete, in denen nicht verschmutztes Abwasser versickern zu lassen ist;
c) die Gebiete, in denen vor der Einleitung von unverschmutztem Abwasser in oberirdische Gewässer Rückhaltemassnahmen nötig sind;
d) die Gebiete, in denen andere Systeme als zentrale Abwasserreinigungsanlagen anzuwenden sind.
2. Kapitel: Bau der öffentlichen und privaten Anlagen
Art. 5 Groberschliessung
a) Erschliessungspflicht
1 Die Gemeinde baut, betreibt, unterhält und erneuert die erforderlichen öffentlichen Abwasseranlagen der Gemeinde, die zur Groberschliessung gehören und die ihr Eigentum sind oder werden (Art. 94 und 96 RPBG). Dabei berücksichtigt sie die Vorgaben des GEP.
2 Die öffentlichen Gemeindeanlagen umfassen:
a) die zentralen Abwasserreinigungsanlagen;
b) die öffentlichen Kanalisationen für verschmutztes und Mischabwasser;
c) die öffentlichen Regenabwassersammelkanäle;
d) die Kontrollschächte (Einsteigschächte sowie Inspektionsöffnungen) für die öffentlichen Kanalisationen und Regenabwassersammelkanäle;
e) die Abwasserhebeanlagen (Pumpwerke) für die öffentlichen Kanalisationen.
Art. 6
b) Vorfinanzierung
1 Reicht ein Eigentümer oder eine Eigentümerin ein Baugesuch für ein Gebäude in einem Gebiet ein, dessen Überbauungsgrad den Bau einer öffentlichen Kanalisation nicht unmittelbar rechtfertigt, so kann der Gemeinderat ihn oder sie verpflichten, die Kosten für die Erstellung der öffentlichen Kanalisation vollumfänglich oder teilweise zu übernehmen.
2 Die Rückerstattung der Baukosten wird durch Vereinbarung geregelt (Art. 96 Abs. 2 RPBG).
Art. 7 Feinerschliessung
1 Die privaten Anlagen für die Grundstücksentwässerung bis zur öffentlichen Kanalisation werden von den Eigentümerinnen und Eigentümern gebaut, geändert, betrieben und unterhalten. Die entsprechenden Kosten gehen zu ihren Lasten (Art. 97 RPBG).
2 Die privaten Anlagen für die Grundstücksentwässerung umfassen:
a) die Kanalisationen für verschmutztes, Misch- und nicht verschmutztes Abwasser, die der Grundstücksentwässerung dienen;
b) die Kontrollschächte (Einsteigschächte sowie Inspektionsöffnungen) für die privaten Anlagen;
c) die Versickerungs- und Retentionsanlagen, die der individuellen Grundstücksentwässerung für das unverschmutzte Abwasser dienen;
d) die weiteren Anlagen für die Grundstücksentwässerung wie beispielsweise Abwasserhebeanlagen oder Anlagen für die Vorbehandlung des Abwassers.
3 Der Gemeinderat stellt die Überwachung dieser Anlagen sicher.
Art. 8 Baubewilligung
Die Erstellung und Änderung von öffentlichen oder privaten Abwasseranlagen unterstehen dem Baubewilligungsverfahren (Art. 84 und 85 RPBR).
Art. 9 Ausführung der Arbeiten
Die Entwässerung der Baustellen erfolgt gemäss den üblichen einschlägigen technischen Normen, namentlich den Normen der Berufsverbände (insbesondere des SIA). Subsidiär erlässt der Gemeinderat die notwendigen Vorschriften mit Richtlinien, die sich von den gleichen Normen ableiten. Diese Vorschriften müssen immer an die technischen Entwicklungen angepasst werden.
Art. 10 Kontrolle der Anschlüsse
a) Beim Bau
1 Der Gemeinderat ordnet bei Abschluss der Arbeiten die Kontrolle der Anschlüsse an.
2 Der Eigentümer bzw. die Eigentümerin informiert, noch bevor die Gräben zugeschüttet werden, den Gemeinderat über den Abschluss der Anschlussarbeiten. Die Bewilligung zur Zuschüttung der Gräben erteilt, sobald die Arbeiten auf ihre Vorschriftsmässigkeit geprüft wurden und das Ergebnis positiv ist. Werden die Gräben vor der Kontrolle zugeschüttet, so werden sie auf Kosten des Eigentümers bzw. der Eigentümerin erneut ausgehoben. Bei der Übergabe der Bescheinigung der Übereinstimmung übergibt der Eigentümer bzw. die Eigentümerin der Gemeinde einen Anschlussplan gemäss Ausführung.
3 Der Gemeinderat kann zu Lasten des Eigentümers oder der Eigentümerin Videokontrollen und Dichtigkeitsprüfungen verlangen.
4 Der Gemeinderat übernimmt keine Haftung für die Qualität der kontrollierten Anlagen oder dafür, dass sie den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Im Falle von unzulänglicher Abwasserreinigung oder anderen Risiken in Bezug auf eine Minderung der Wasserqualität sind die Eigentümerinnen und Eigentümer nicht von der Pflicht befreit, zusätzliche Schutzmassnahmen zu ergreifen.
Art. 11
b) Nach dem Bau
1 Der Gemeinderat hat das Recht, die privaten Anlagen jederzeit zu kontrollieren. Falls eine Anlage Mängel oder Unzulänglichkeiten aufweist, kann er die Fehlerbehebung, die Anpassung der Anlage oder ihre Beseitigung anordnen.
2 Dem Gemeinderat ist der Zutritt zu den privaten Anlagen jederzeit gestattet.
3. Kapitel: Grundsätze für die Abwasserbeseitigung
Art. 12 Allgemeine Grundsätze
1 Verschmutztes Abwasser ist in die öffentliche Kanalisation einzuleiten. Verschmutztes und nicht verschmutztes Abwasser dürfen nur in Gebieten mit Mischsystem und erst in der Grundstückanschlussleitung zusammengeführt werden.
2 Nicht verschmutztes Regenwasser ist versickern zu lassen. Wenn die örtlichen Bedingungen dies nicht erlauben, kann dieses Abwasser unter Einhaltung des GEP in die Regenabwassersammelkanäle oder in ein Oberflächengewässer eingeleitet werden.
3 Nicht verschmutztes Abwasser, das stetig anfällt, darf nicht in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden. Wenn die örtlichen Bedingungen weder dessen Versickerung noch dessen Einleitung in die Regenabwassersammelkanäle oder die oberirdischen Gewässer erlauben, darf dieses Abwasser nicht gefasst werden.
Art. 13 Anschluss an die öffentliche Kanalisation
1 Die Gemeinde legt im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens die genauen Standorte der Anschlüsse an die öffentliche Kanalisation sowie der allfälligen Einleitstellen in die oberirdischen Gewässer fest.
2 Die rechtlichen Anschlussbedingungen sind durch die Gewässerschutzgesetzgebung geregelt. Es kann eine Vorbehandlung verlangt werden (Art. 17).
3 Die Anschlüsse an die öffentliche Kanalisation werden gemäss den Vorschriften des Amts für Umwelt (AfU) verwirklicht; subsidiär legt der Gemeinderat die Bedingungen für den Anschluss mit Richtlinien fest, wobei er sich an den Normen der Berufsverbände orientiert. Diese Bedingungen sind an die technischen Entwicklungen anzupassen.
4 Die Anschlüsse müssen die im GEP der Gemeinde festgelegten Vorgaben einhalten.
5 Bei Änderungen der öffentlichen Kanalisation (z. B. Wechsel vom Mischsystem zum Trennsystem) weist der Gemeinderat die betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer an, den Anschluss spätestens bei der Änderung des Gemeindenetzes entsprechend den Vorgaben des GEP anzupassen. Die Gemeinde informiert die betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer frühzeitig (Art. 18 GewR).
6 Die Kosten für die Anpassung der Anschlüsse werden von den Eigentümerinnen und Eigentümern getragen.
Art. 14 Ausserbetriebsetzung der privaten Abwasserreinigungsanlagen (Kleinkläranlagen)
1 Nach dem Anschluss an die öffentliche Kanalisation werden die vorher benutzten privaten Abwasserreinigungsanlagen ausser Betrieb gesetzt.
2 Diese Arbeiten gehen zu Lasten der Eigentümerinnen und Eigentümer, die keinerlei Anspruch auf Entschädigung haben.
4. Kapitel: Betrieb und Unterhalt
Art. 15 Verbot von Einleitungen in die öffentliche Kanalisation
1 Es ist verboten, flüssige, feste oder gasförmige Stoffe in die Kanalisation einzuleiten, die aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihrer Vermengung oder Konzentrierung die Kanalisationen oder Abwasserbehandlungsanlagen beschädigen, deren Funktionsweise beinträchtigen oder eine Gefahr für die Sicherheit oder die Hygiene darstellen könnten.
2 Es ist insbesondere verboten, Abwässer und Substanzen in die Kanalisation einzuleiten, die nicht den Anforderungen der Gewässerschutzgesetzgebung entsprechen, namentlich:
a) feste und flüssige Abfälle;
b) giftige, infektiöse oder radioaktive Substanzen;
c) explosions- oder feuergefährliche Substanzen, wie Benzin, Lösungsmittel usw.;
d) Säuren und Laugen;
e) Öle, Fette, Emulsionen;
f) Medikamente;
g) feste Stoffe, wie Sand, Erde, Katzenstreu, Asche, Haushaltsabfälle, Textilien, zementhaltige Schlämme, Metallspäne, Schleifrückstände, Küchenabfälle, Schlachtabfälle usw.;
h) Gase und Dämpfe jeglicher Art;
i) Gülle, Mistwasser, Silosaft;
j) Molke, Blut, Obst- und Gemüseabfälle und andere Abfälle aus der Nahrungsmittel- und Getränkeherstellung (mit Ausnahme der von Fall zu Fall genehmigten Mengen);
k) warmes Abwasser, das nach Vermischung in der Leitung eine Temperatur von über 40 °C
zur Folge hat.
Es ist ausserdem verboten, Substanzen zu verdünnen oder zu zerkleinern und dann in die Kanalisation einzuleiten.
Art. 16 Bewilligung für die Einleitung in die öffentliche Kanalisation (Art. 19 GewR)
1 Die Einleitung von durch industriellen oder gewerblichen Gebrauch verändertes verschmutztes Abwasser und von Kühlwasser im geschlossenen Kreislauf (Industrieabwasser) bedarf einer Bewilligung der Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt (RIMU).
2 Eine solche Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn die Inhaberinnen und Inhaber der Kanalisation und der Abwasserreinigungsanlage vorgängig bestätigt haben, dass dieses Abwasser den Betrieb ihrer Anlagen weder beeinträchtigt noch stört.
3 Die grossen Industrieabwassereinleiter (Abwasserbelastung von über 300 Einwohnergleichwerten) und die Inhaberin oder der Inhaber der Kanalisation und der betroffenen Abwasserreinigungsanlage schliessen vorgängig eine Vereinbarung ab.
Art. 17 Vorbehandlung (Art. 12 GSchG)
a) Anforderungen
1 Für verschmutzte Abwässer, die den Anforderungen der GSchV nicht genügen, wird vor der Einleitung in die öffentliche Kanalisation oder in ein oberirdisches Gewässer eine entsprechende Vorbehandlung verlangt.
2 Die Kosten für die Vorbehandlung gehen zu Lasten des Verursachers bzw. der Verursacherin.
Art. 18
b) Änderungen in Industrie- und Gewerbebetrieben
1 Änderungen in Industrie- und Gewerbebetrieben wie die Umnutzung der Räumlichkeiten, der Umbau bzw. die Erweiterung von Anlagen oder die Änderung der Produktionsverfahren, die die Gewässer gefährden können, sind nach dem ordentlichen Verfahren baubewilligungspflichtig (Art. 84 RPBR).
2 Bei der Inbetriebnahme der Anlagen übermitteln die Betriebe der Gemeinde einen ausführungskonformen Kanalisationsplan.
Art. 19 Kontrolle der Ausläufe von Industrie- und Gewerbebetrieben
1 Der Gemeinderat und das AfU können die Ausläufe jederzeit auf Kosten des Betreibers bzw. der Betreiberin analysieren und messen lassen.
2 Der Gemeinderat kann den Betreiber bzw. die Betreiberin verpflichten, einmal jährlich einen Bericht über die Konformität der Abwasserqualität mit den anwendbaren Weisungen des Bundes und des Kantons oder ein gleichwertiges Dokument vorzulegen.
3 Der Konformitätsbericht ist nach den Weisungen des AfU zu erstellen.
Art. 20 Schwimmbäder
1 Das für die Reinigung mit chemischen Produkten der Filter und Becken verwendete Wasser ist im Trennsystem an die Schmutzabwasserkanalisation oder im Mischsystem an die Mischabwasserkanalisation anzuschliessen.
2 Der Inhalt der Schwimmbecken wird wenn möglich versickert oder, falls dies nicht möglich ist, in die Regenabwassersammelkanäle eingeleitet.
3 Die Weisungen des AfU sind zu befolgen.
Art. 21 Unterhalt der öffentlichen Anlagen auf privaten Grundstücken
1 Die Eigentümerinnen und Eigentümer sind verpflichtet, die Arbeiten zu dulden, die für den Unterhalt und die Reparatur der auf ihrem Grundstück sich befindenden öffentlichen Abwasseranlagen erforderlich sind.
2 Sie haben gegebenenfalls Anrecht auf eine Widerinstandstellung des früheren Zustands ihres Grundstücks und auf eine Abfindung, falls diese Arbeiten Schäden zur Folge haben.
Art. 22 Unterhalt der privaten Anlagen
1 Der Unterhalt der privaten Anlagen obliegt ihren Eigentümerinnen und Eigentümern. Diese müssen alle Massnahmen treffen, die nötig sind, um die Anlagen in einwandfreiem Betriebszustand zu halten (Reinigung, Videokontrolle usw.).
2 Die Inhaberinnen und Inhaber von privaten Reinigungs- und Vorbehandlungsanlagen stellen den Betrieb und die Kontrolle der Anlagen durch Fachpersonal oder durch den Abschluss eines Servicevertrages sicher; der Gemeinde ist eine Kopie des Vertrags zu übermitteln (Art. 22 GewR).
3 In Erwartung einer allfälligen Übernahme durch die Gemeinde werden die Kosten für Reparatur- und Unterhaltsarbeiten bei privaten Anlagen, die im Eigentum mehrerer Personen sind, im Verhältnis zum Interesse der einzelnen Eigentümerinnen und Eigentümer aufgeteilt.
4 Der Gemeinderat kann die Eigentümerinnen und Eigentümer dazu verpflichten, die privaten Anlagen auf ihre Kosten zu reparieren oder neu zu bauen, wenn diese aufgrund von Konstruktionsfehlern oder mangelndem Unterhalt die Vorgaben zum Schutz der öffentlichen Hygiene und der Umwelt nicht mehr erfüllen, die Funktionsweise der öffentlichen Kanalisation beeinträchtigen oder Schäden am Eigentum Dritter verursachen.
5 Die Kosten für Reparatur- und Unterhaltsarbeiten bei privaten Anlagen, die von mehreren Eigentümerinnen und Eigentümern genutzt werden, werden im Verhältnis zum Interesse der einzelnen Eigentümerinnen und Eigentümer aufgeteilt.
Art. 23 Ersatzvornahme
1 Leistet der Eigentümer bzw. die Eigentümerin der in Anwendung von Artikel 22 erhaltenen Aufforderung nicht innert einer angemessenen von der Gemeinde festgesetzten Frist Folge, lässt der Gemeinderat die Arbeiten auf Kosten der Eigentümerschaft ausführen.
2 Die Kosten für die Ersatzvornahme werden durch ein gesetzliches Grundpfandrecht sichergestellt.
5. Kapitel: Finanzierung und Gebühren
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 24 Grundsatz
1 Die Eigentümerinnen und Eigentümer von privaten und öffentlichen Liegenschaften innerhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen sind verpflichtet, sich an der Finanzierung des Baus, des Unterhalts, des Betriebs und der Erneuerung der öffentlichen Anlagen zur Beseitigung und Reinigung von Abwasser aus ihren bebauten oder nicht bebauten Grundstücken zu beteiligen.
2 Die finanzielle Beteiligung von grossen Abwassereinleitern (Abwasserbelastung von über 300 Einwohnergleichwerten) wird vorgängig und in Übereinstimmung mit Artikel 19 Abs. 2 GewR in einer Vereinbarung festgelegt.
Art. 25 Finanzierung
1 Die Gemeinde finanziert die kommunalen und/oder interkommunalen Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen.
2 Sie sorgt dafür, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz dieser Abwasseranlagen mit Gebühren den Verursachern überbunden werden.
3 Zu diesem Zweck erstellt sie einen Finanzplan für die Investitionen, der folgende Einnahmen umfasst:
a) einmalige Gebühren (Anschlussgebühr und Vorzugslast);
b) Benutzungsgebühren (Grundgebühr, Betriebsgebühr);
c) Subventionen und andere Beiträge Dritter.
4 Die Beteiligung der Eigentümerinnen und Eigentümer an der Finanzierung des Baus und der Nutzung der Abwasseranlagen im Rahmen eines Quartierplans oder einer Erschliessung (Detailerschliessung) bleibt vorbehalten; Sie kann nicht von den in Absatz 1 vorgesehenen Gebühren abgezogen werden.
5 Alle Gebühren werden jährlich auf der Grundlage des Landesindex der Konsumentenpreise (Grundlage Juni 2023) indexiert.
Art. 26 Kostendeckung und Kostenermittlung
1 Die Gebühren müssen so festgesetzt werden, dass sowohl alle für den Bau, den Betrieb und den Unterhalt anfallenden Kosten als auch die durch Investitionen entstehenden finanziellen Lasten (Abschreibung der Schulden und Zinsen) und die späteren Ausgaben für die Werterhaltung der Anlagen aus den Einnahmen gedeckt werden können.
2 Die Gemeinde erfasst die Wertminderungen des Verwaltungsvermögens der öffentlichen Abwasseranlagen in der Buchhaltung.
3 Sie leistet regelmässige Zuweisungen an die Spezialfinanzierungen; der Umfang dieser Zuweisungen ist abhängig vom Wiederbeschaffungswert der öffentlichen Abwasseranlagen.
Art. 27 Werterhaltung der Anlagen
Die jährliche Zuweisung an die Spezialfinanzierungen beträgt mindestens:
a) 1,25 % des heutigen Wiederbeschaffungswerts der kommunalen und interkommunalen Abwasserleitungen;
b) 3 % des heutigen Wiederbeschaffungswerts der kommunalen und interkommunalen Abwasserreinigungsanlagen (ARA);
c) 2 % des heutigen Wiederbeschaffungswerts der kommunalen und interkommunalen Sonderbauwerke, wie Regenwasserbecken und Pumpwerke.
Art. 28 Mehrwertsteuer (MWST)
Die in diesem Reglement vorgesehenen Gebühren schliessen die MWST nicht ein. Ist die Gemeinde mehrwertsteuerpflichtig, so wird die MWST auf den steuerbaren Leistungen zusätzlich zu den in diesem Reglement vorgesehenen Beträgen oder zu den auf diesen abgestützten Tarife erhoben.
2. Abschnitt: Gebühren
Art. 29 Einmalige Anschlussgebühr
a) Für ein bebautes Grundstück in der Bauzone
1 Die Gebühr für den Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen trägt der potenziellen Nutzung der Kanalisation, der Regenabwassersammelkanäle und der zentralen Abwasserreinigungsanlage Rechnung. Sie berechnet sich gemäss nachfolgenden Kriterien:
- höchstens CHF 54.50 pro m2 Parzellenfläche x Geschossflächenziffer (GFZ) im Sinne der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB; SGF 710.7) der betreffenden Bauzone.
2 Für Bauzonen, für die keine Geschossflächenziffer (GFZ) definiert wurde, werden die massgebenden Flächen gemäss IVHB berechnet.
3 Im Falle einer Erweiterung oder eines Umbaus eines Gebäudes wird eine zusätzliche Gebühr erhoben, die entsprechend der massgebenden zusätzlichen Fläche berechnet wird.
4 Bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken, die teilweise überbaut sind, kann der Gemeinderat die Anschlussgebühr für die Gebäude, die zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehören, aufgrund einer theoretischen Fläche berechnen, die nicht mehr als 1000 m2 betragen kann.
Art. 30
b) Für ein bebautes Grundstück ausserhalb der Bauzone
Für Grundstücke, die an die öffentliche Kanalisation angeschlossen sind, berechnet sich die Gebühr gemäss Artikel 29 unter Berücksichtigung einer maximalen Parzellenfläche von 1000 m2.
Art. 31
c) Für landwirtschaftliche Grundstücke
Für ausschliesslich landwirtschaftlich genutzte Grundstücke, die an die öffentliche Kanalisation angeschlossen sind und ausserhalb der Bauzone liegen, bestimmt der Gemeinderat die Anschlussgebühr nach den Kriterien in Artikel 30.
Art. 32 Vorzugslast
Die Gemeinde erhebt eine Vorzugslast für die Grundstücke in der Bauzone, die noch nicht an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen sind. Sie beträgt 70 % der einmaligen Anschlussgebühr, die nach Artikel 29 berechnet wird.
Art. 33 Abzüge von der Anschlussgebühr
Von der Anschlussgebühr wird der Betrag der tatsächlich eingenommenen Vorzugslast abgezogen.
Art. 34 Einforderung
a) Fälligkeit der Anschlussgebühr
1 Die in den Artikel 29 bis 31 vorgesehene Gebühr ist fällig, sobald die Liegenschaft an die öffentliche Kanalisation angeschlossen ist.
2 Ab Baubeginn können Vorauszahlungen erhoben werden.
Art. 35
b) Fälligkeit der Vorzugslast
Die Vorzugslast (Art. 32) ist fällig, sobald das Grundstück an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden kann.
Art. 36 Schuldner:in
1 Schuldner:in der Anschlussgebühr ist die Eigentümerin oder der Eigentümer, der oder die Bauberechtigte oder die Nutzniessenden des Grundstücks zum Zeitpunkt des Anschlusses an die öffentliche Kanalisation.
2 Schuldner:in der Vorzugslast ist die Eigentümerin oder der Eigentümer, der oder die Bauberechtigte oder die Nutzniessenden des Grundstücks zum Zeitpunkt, ab dem der Anschluss möglich ist.
Art. 37 Zahlungserleichterung
Der Gemeinderat kann einem Schuldner bzw. einer Schuldnerin Zahlungserleichterungen gewähren, wenn die Gebühr für ihn bzw. sie eine untragbare Belastung darstellt. Er kann ausserdem eine Zahlung in Jahresraten bewilligen.
Art. 38 Wiederkehrende Benutzungsgebühren
1 Die Benutzungsgebühren umfassen:
a) die Grundgebühr;
b) die Betriebsgebühr.
2 Sie werden zur Deckung der Finanzierungskosten, der Zuweisungen an die Spezialfinanzierung und der Betriebskosten erhoben.
3 Sie werden jährlich erhoben.
Art. 39 Grundgebühr
a) Für ein bebautes Grundstück in der Bauzone
1 Die Grundgebühr dient der Werterhaltung der öffentlichen Anlagen. Durch sie werden sämtliche Fixkosten, das heisst alle mit den Anlagen verbundenen Aufwände (Abschreibung und Zinsen) gedeckt. Sie trägt der potenziellen Nutzung der Kanalisation, der Regenabwassersammelkanäle und der zentralen Abwasserreinigungsanlage Rechnung. Sie berechnet sich gemäss nachfolgenden Kriterien, die beide zu berücksichtigen sind:
a) höchstens CHF 0.52 pro m2 reduzierte Gesamtfläche (= Gesamtfläche x Abflussbeiwert gemäss GEP) der betroffenen Parzelle;
b) höchstens CHF 20.10 pro Einwohnergleichwert gemäss Anhang dieses Reglements, der fester Bestandteil dieses Reglements ist.
2 Die Grundgebühr wird bei allen Eigentümerinnen und Eigentümern, Bauberechtigten oder Nutzniessenden angeschlossener oder anschliessbarer Grundstücke im Bereich öffentlicher Kanalisationen erhoben.
Art. 40
b) Für ein bebautes Grundstück ausserhalb der Bauzone
Für Grundstücke, die an die öffentliche Kanalisation angeschlossen sind, wird die Gebühr gemäss Artikel 40 gemäss folgenden Kriterien berechnet:
a)höchstens CHF 0.52 pro m2 reduzierte Gesamtfläche (= der betroffenen Parzelle, bis zu einer maximalen Fläche von 1000 m2 x Abflussbeiwert gemäss GEP) der betroffenen Parzelle;
b) höchstens CHF 20.10 pro Einwohnergleichwert gemäss Anhang dieses Reglements, der fester Bestandteil dieses Reglements ist.
Art. 41
c) Für landwirtschaftliche Grundstücke
Für ausschliesslich landwirtschaftlich genutzte Grundstücke, die an die öffentliche Kanalisation angeschlossen sind und ausserhalb der Bauzone liegen, bestimmt der Gemeinderat die Grundgebühr nach den Kriterien in Artikel 40.
Art. 42
d) Für Strassen
Für öffentliche und private Strassen, die an die öffentliche Kanalisation angeschlossen sind, berechnet sich die Grundgebühr gemäss Artikel 39 Abs. 1 Bst. a.
Art. 43 Betriebsgebühr
a) Allgemeine Gebühr
1 Die Betriebsgebühr beträgt höchstens CHF 0.65 pro m3 verbrauchte Wassermenge gemäss Wasserzähler, zu welcher der Betrag der Abgabe des Bundes für die Behandlung der Mikroverunreinigungen gemäss Artikel 60b GSchG kommt. Bei zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzten Gebäuden wird nur der Wasserverbrauch im Wohnteil angerechnet.
2 Falls auf eine Wasserversorgung aus einer privaten Quelle zurückgegriffen wird oder falls kein Zähler angebracht ist, wird ein Schätzwert (gleichwertige Situation) als Berechnungsgrundlage für die Gebühren angenommen. Der Gemeinderat ist für diese Schätzung verantwortlich. Bei Streitfällen kann er eine Mengenmessung zulasten des Benutzers bzw. der Benutzerin anordnen. Das Gesuch hat keinen aufschiebenden Charakter; gegebenenfalls wird die nächste Gebührenaufstellung entsprechend abgeändert.
3 Wird mehr als ein Drittel des verbrauchten Wasservolumens nicht in die Kanalisation abgeleitet, kann die Gebühr vom Gemeinderat auf Antrag der gebührenpflichtigen Person entsprechend reduziert werden. Diese hat die Begründetheit ihres Gesuchs nachzuweisen und die entsprechenden Kosten zu tragen. Im Übrigen ist Absatz 2, Abs. 4 analog anwendbar.
4 Die Betriebsgebühr wird für alle angeschlossenen Liegenschaften erhoben.
Art. 44
b) Sondergebühr
1 Anstelle der in Artikel 43 vorgesehenen allgemeinen Betriebsgebühr kann der Gemeinderat für die Einleitung in grosser Menge und/oder stark verschmutzter Industrie- und Gewerbeabwasser eine Sondergebühr erheben.
2 Die Höhe der Sondergebühr wird auf der Grundlage des Verschmutzungsgrads des Schmutzabwassers und der tatsächlich abgegebenen Schmutzabwassermenge festgelegt. Der Verschmutzungsgrad bestimmt sich nach dem für häusliches Schmutzabwasser normalerweise angenommenen Mittelwert. Die Schmutzfracht (biochemische Fracht) wird mit 2/3 gewichtet, die Schmutzabwassermenge (hydraulische Fracht) mit 1/3. Der Kauf, die Montage und der Unterhalt der Messinstrumente gehen zulasten der gebührenpflichtigen Person. Bei Streitfällen kann der Gemeinderat vom betreffenden Unternehmen eine Analyse zur Feststellung der Verschmutzung verlangen. Die Analysekosten werden der gebührenpflichtigen Person im Umfang, der in Artikel 131 Abs. 1 und 2 VRG, das analog anwendbar ist, vorgesehen ist, vollständig oder teilweise auferlegt.
Im Übrigen ist Artikel 43 Abs. 4 anwendbar.
Art. 45 Festsetzung der Tarife
Für die Gebühren, für die dieses Kapitel eine Obergrenze vorsieht, legt der Gemeinderat die genaue Höhe der Gebühr in einem Tarifblatt fest.
6. Kapitel: Verwaltungsgebühren
Art. 46 Gebühren
a) Im Allgemeinen
1 Die Gemeinde erhebt für ihre Dienste, die eine Prüfung der Pläne sowie eine Kontrolle der Anschlüsse vor Ort umfassen, eine Gebühr von 200 bis 2000 Franken.
2 Innerhalb der in Absatz 1 vorgesehenen Beträge wird die Verwaltungsgebühr nach der Bedeutung der Bauten und dem Umfang der von der Gemeindeverwaltung geleisteten Arbeit
festgesetzt.
3 Der Gemeinderat erlässt den Tarif der Verwaltungsgebühren innerhalb dieser Grenzen.
Art. 47
b) Zusätzliche Kontrollen
1 Sind wegen besonderer Umstände oder unvollständiger Pläne zusätzliche Kontrollen oder Expertisen erforderlich, kann die Gemeinde für die daraus entstehenden Kosten eine zusätzliche Gebühr von höchstens 1000 Franken verlangen.
2 Das Gleiche gilt für Kosten, die durch nachträgliche Kontrollen der Anlagen entstehen.
3 Der Gemeinderat erlässt den Tarif der Verwaltungsgebühren innerhalb dieser Grenzen.
7. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen
Art. 48 Zahlungs- und Rechnungsbedingungen für Forderungen – Verzugszinsen
1 Zusätzlich zu den in diesem Reglement vorgesehenen Fällen legt der Gemeinderat die Modalitäten für die Berechnung der Gebühren, Rechnungsstellung und Zahlung von öffentlichen Forderungen fest, die auf diesem Reglement beruhen.
2 Im Rahmen der Berechnung der Gebühren ist die gebührenpflichtige Person verpflichtet, die für die Berechnung erforderlichen Angaben zu machen. Gegebenenfalls setzt der Gemeinderat ihr eine angemessene Frist zur Erfüllung und kann nötigenfalls eine Berechnung der Gebühren nach Ermessen vornehmen. Der Gemeinderat kann ausserdem jeden nützlichen Beweis erbringen und insbesondere eine Inspektion vor Ort durchführen lassen.
3 Sämtliche nicht fristgerecht bezahlte Gebühren werden zu dem für die Gemeindesteuern anwendbaren Verzugszinssatz verzinst.
Art. 49 Steuernachfolge
1 Der Steuernachfolger bzw. die Steuernachfolgerin tritt in die Rechte und Pflichten der gebührenpflichtigen Person ein, die sich aus diesem Reglement ergeben.
2 Als Steuernachfolger bzw. Steuernachfolgerin gelten:
a) die Erbinnen und Erben im Falle des Todes einer gebührenpflichten Person oder eines Steuernachfolgers bzw. einer Steuernachfolgerin;
b) Gesellschafterinnen und Gesellschafter, die persönlich für ihre Erbinnen und Erben haften, bei der Liquidation einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit;
c) die juristische Person, die mit den Aktiva und Passiva das Vermögen oder das Unternehmen einer anderen juristischen Person übernimmt.
3 Die Erbinnen und Erben haften solidarisch für die Schulden der Gesellschaft bis zur Höhe ihres Erbanteils mit; persönlich haftende Gesellschafterinnen und Gesellschafter haften für die Schulden der Gesellschaft im Rahmen ihrer Haftung.
4 Wenn es mehrere Steuernachfolgerinnen und Steuernachfolger gibt, kann jeder und jede von ihnen die Rechte aus dieser Verordnung selbstständig ausüben.
Art. 50 Gesetzliches Grundpfand
Die in diesem Reglement vorgesehenen Gebühren, Abgaben, Steuern, Vorzugslasten Beiträge und Kosten werden gemäss Artikel 56 GewG durch ein gesetzliches Grundpfandrecht sichergestellt.
8. Kapitel: Anwendung und Rechtsmittel
Art. 51Anwendung
1 Der Gemeinderat ist für die Anwendung dieses Reglements zuständig. Er ergreift die Organisations-, Aufsichts- und Ausführungsmassnahmen, die zur Erfüllung der in diesem Reglement genannten Aufgaben erforderlich sind.
2 Für die in diesem Reglement vorgesehenen Aufsichts- und technischen Kontrollaufgaben kann der Gemeinderat seine Befugnisse in den durch die Gesetzgebung über die Gemeinden vorgesehenen Grenzen an untergeordnete Organe übertragen.
Art. 52 Übertragung von Aufgaben (Art. 5a GG)
1 Die Gemeinde kann die Berechnung, die Rechnungstellung und das Inkasso der in diesem Reglement vorgesehenen Gebühren zu den Bedingungen der Gesetzgebung über die Gemeinden an einen Dritten übertragen.
2 Die Gemeinde übt die Aufsicht über die Gesellschaft in dem Umfang aus, der in der Gesetzgebung über die Gemeinden und in der Spezialgesetzgebung vorgesehen ist.
3 Die Einzelheiten werden mit einem verwaltungsrechtlichen Vertrag über die Übertragung von Aufgaben geregelt.
Art. 53 Rechtsmittel
1 Gegen die von den Direktionen, Gemeindediensten oder Dritten mit einer Aufgabenübertragung in Anwendung des vorliegenden Reglements getroffenen Entscheide kann beim Gemeinderat innert 30 Tagen nach Mitteilung des Entscheids Einsprache erhoben werden.
2 Gegen jeden Entscheid des Gemeinderats kann innert 30 Tagen nach Mitteilung beim Oberamt des Entscheids Beschwerde erhoben werden.
9. Kapitel: Strafrechtliche Bestimmungen und Schlussbestimmungen
Art. 54 Strafrechtliche Bestimmungen
1 Verstösse gegen die Bestimmungen dieses Reglements werden mit einer vom Gemeinderat ausgesprochenen Busse von 100 bis 1000 Franken belegt.
2 Im Übrigen wird das Verfahren durch die Artikel 86 folgende GG geregelt.
3 Die strafrechtlichen Bestimmungen der Bundesgesetzgebung und der kantonalen Gesetzgebung bleiben vorbehalten.
Art. 55 Aufhebung
Das Reglement vom 18. November 1985 betreffend die Ableitung und Reinigung der Abwässer und die dazugehörige Tarifordnung werden aufgehoben.
Art. 56 Inkrafttreten
Der Gemeinderat legt das Datum für das Inkrafttreten dieses Reglements unter Vorbehalt von Artikel 148 Abs. 3 GG fest. 1
Art. 57 Referendum
Dieses Reglement untersteht gemäss Artikel 52 GG dem Referendum.
1 In seinem Entscheid vom 16.12.2024 (Nr. 16) legte der Gemeinderat das Datum des Inkrafttretens auf den 1. Januar 2025 fest.