Reglement über die Verwendung des Fonds zugunsten der Energiewende der Stadt Freiburg
Der Generalrat der Stadt Freiburg
gestützt auf:
- Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Gemeinden vom 25. September 1980 (GG; SGF 140.1);
- Art. 38 des Gesetzes über den Finanzhaushalt der Gemeinden vom 22. März 2018 (GFHG; SGF);
- Art. 5 Abs. 1 des Energiegesetzes vom 9. Juni 2000 (SGF 770.1);
- die Botschaft Nr. 21 des Gemeinderates vom 23. August 2022;
- den Bericht der Finanzkommission,
beschliesst:
Art. 1 Geltungsbereich
1 Das vorliegende Reglement steckt den Rahmen für die Verwendung des Fonds zugunsten der Energiewende der Stadt Freiburg ab und definiert die Zuständigkeiten des Gemeinderates.
2 Es regelt die Funktionsweise und Verwaltung sowie die Aufsicht über den Gemeindefonds zugunsten der Energiewende, der auf die Umsetzung dieser Politik ausgerichtet ist.
Art. 2 Errichtung und Zweck des Fonds
Die Stadt Freiburg errichtet einen Gemeindefonds (nachfolgend: der Fonds) zur Förderung einer sparsamen und rationellen Nutzung aller Energien und der Nutzung erneuerbarer Energien.
Art. 3 Äufnung
Der Fonds wird geäufnet durch:
a) eine Mittelausstattung von insgesamt 172’130.75 Franken, die aus dem per 31. Dezember 2021 verbleibenden Saldo der Betriebsrubrik 560.3637.00 stammt;
b) die im Budget ausgewiesenen Beträge, die für die Äufnung des Fonds bestimmt sind;
c) die Umverteilung der CO2-Abgabe des Bundes oder durch den Ertrag jeder neuen Energie- oder Klimasteuer;
d) die Rückerstattung oder Rückzahlung von Subventionen;
e) dafür gewährte Vermächtnisse, Schenkungen, Zuwendungen und Leistungen Dritter.
Art. 4 Einsatz des Fonds
Der Fonds finanziert im Rahmen der verfügbaren Beträge insbesondere Massnahmen, die es ermöglichen:
a) Energie in Gebäuden oder an Anlagen zu sparen;
b) die Energieeffizienz zu steigern;
c) erneuerbare Energien zu nutzen;
d) die durch Energie verursachte Umweltbelastung zu reduzieren;
e) zu informieren und zu beraten.
Art. 5 Anspruchs-voraussetzungen und Ausschluss
1 Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Unterstützung für die in Artikel 4 erwähnten Massnahmen sind im Ausführungsreglement geregelt. Dieses umfasst mindestens die folgenden Elemente:
a) eine Beschreibung des Ausrichtungsverfahrens;
b) eine Beschreibung der förderfähigen Objekte;
c) eine Beschränkung der Gewährung auf Personen, die in der Gemeinde ansässig sind, oder auf Eigentümerinnen und Eigentümer von Gebäuden, die sich auf dem Gemeindegebiet befinden;
d) eine Formel für die Berechnung der ausgerichteten Beträge.
2 Die Unterstützung der verschiedenen in Artikel 4 erwähnten Massnahmen wird in zwei Formen angeboten:
a) eine direkte finanzielle Unterstützung;
b) ein Angebot von Beratungsdienstleistungen.
3 Die Höhe der direkten Finanzhilfen ist grundsätzlich relativ (Deckungsanteil im Verhältnis zu den Gesamtkosten der Massnahme) oder absolut (Höchstbetrag in Franken) begrenzt. Die Obergrenzen sind im Ausführungsreglement festgelegt.
4 Die Ausschlussbestimmungen betreffend eine Unterstützung für die verschiedenen in Artikel 4 erwähnten Massnahmen werden im Ausführungsreglement geregelt, umfassen aber mindestens:
a) Projekte, die direkt oder indirekt überwiegend von der öffentlichen Hand finanziert werden;
b) Betriebe oder Produktionsstätten, die gemäss dem CO2-Gesetz oder dem Energiegesetz einer Verminderungsverpflichtung unterstehen oder an einem Emissionshandelssystem (EHS) teilnehmen;
d) grundsätzlich Anträge für Objekte, welche den zum Zeitpunkt der Baubewilligung (oder der Energiebewilligung) geltenden Normen nicht entsprechen.
Art. 6 Verwaltung
1 Die finanzielle Verwaltung des Fonds obliegt dem Finanzamt. Der Fonds wird in der Bilanz der Gemeinde ausgewiesen.
2 Die administrative Verwaltung obliegt dem für Energie zuständigen Amt.
Art. 7 Vollzug
1 Der Gemeinderat ist zuständig für den Erlass der Ausführungsbestimmungen.
2 Er kann die Kompetenzen für den Erlass von Entscheiden an die für Energie zuständige Direktion delegieren.
Art. 8 Rechtsmittel
Gegen die Entscheide der für Energie zuständigen Direktion kann beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden.
Art. 9 Referendum
Gegen das vorliegende Reglement kann gemäss Artikel 52 GG das Referendum ergriffen werden.
Art. 10 Inkrafttreten
Das vorliegende Reglement tritt mit seiner Genehmigung durch die Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion in Kraft.