Reglement über die Organisation der Investitionsgesellschaft zu Gunsten der Energiewendeprojekte
Der Generalrat der Stadt Freiburg
gestützt auf:
- das Gesetz über die Gemeinden vom 25. September 1980 (GG; SGF 140.1) und dessen Ausführungsreglement vom 28. Dezember 1981 (ARGG; SGF 140.11);
- die Botschaft Nr. 28 des Gemeinderates vom 10. Januar 2023;
- den Bericht der Finanzkommission,
beschliesst:
Art. 1 Grundsatz und Zweck
1 Um die Realisierung von Projekten zu Gunsten erneuerbarer Energien und zur Einsparung von Energie voranzutreiben, gründet die Stadt Freiburg eine privatrechtliche Aktiengesellschaft. Diese Gesellschaft bezweckt die Entwicklung, Finanzierung und/oder den Betrieb von Energiewendeprojekten.
2 Die Gesellschaft hat auch die Aufgabe, allen Bürgerinnen und Bürgern sowie den Wirtschaftsakteuren die Möglichkeit zu bieten, die Energiewende aktiv durch die Finanzierung konkreter Projekte zu unterstützen.
Art. 2 Finanzierung
1 Die Gemeinde Freiburg leistet eine Einlage von CHF 800'000.-, die das Startkapital der Gesellschaft bildet und durch die das für die Aufnahme der Geschäftstätigkeit erforderliche anfängliche Eigenkapital bereitgestellt wird.
2 Die Finanzierung der Projekte erfolgt vorrangig durch die Ausgabe von Anleihen.
3 Die Rückzahlung der Darlehen erfolgt über die von den realisierten Energiewendeprojekten generierten Einnahmen.
Art. 3 Aktionariat
Die Gemeinde Freiburg ist Alleinaktionärin der Aktiengesellschaft.
Art. 4 Aufsicht und Information
1 Die Gemeinde Freiburg übt die Aufsicht über die Gesellschaft in dem von der Gemeindegesetzgebung vorgesehenen Umfang aus.
2 Der Generalrat nimmt jeweils Kenntnis vom Geschäftsbericht.
Art. 5 Verwaltungsrat
1 Der Verwaltungsrat der Gesellschaft besteht aus sieben Mitgliedern, die nicht notwendigerweise Aktionäre sein müssen, wobei zwei Mitglieder des Gemeinderats der Stadt Freiburg und zwei vom Generalrat ernannte Mitglieder zwingend vertreten sein müssen.
2 Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden von der Generalversammlung einzeln für eine Amtsdauer gewählt, die mit dem Ende der laufenden Legislaturperiode zusammenfällt.
3 Im Übrigen wird auf Artikel 18 der Statuten der Gesellschaft verwiesen.
Art. 6 Personal
1 Bei ihrer Gründung hat die Aktiengesellschaft kein Personal. Es findet also kein Personaltransfer statt.
2 Für die der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Ressourcen der Stadt müssen Rahmenverträge in Form eines Service Level Agreement (SLA) abgefasst werden.
Art. 7 Ergänzungsrecht
Die Organisation und die Aufgaben der Gesellschaft werden zudem durch die Statuten festgelegt.
Art. 8 Inkrafttreten
Das vorliegende Reglement tritt mit Erfüllung folgender kumulativer Bedingungen in Kraft:
- Genehmigung des vorliegenden Reglements durch die Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion;
- Inkrafttreten der Statuten der Gesellschaft.
Art. 9 Referendum
Das vorliegende Reglement unterliegt gemäss Artikel 52 Gemeindegesetz dem fakultativen Referendum.