600.1

Reglement über die Abfallbewirtschaftung

vom 22.06.1998, in Kraft seit 25.09.1998

Der Generalrat der Stadt Freiburg

gestützt auf :

  • das Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (nachstehend: USG);
  • das Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (GSchG);
  • das Kantonsgesetz vom 13. November 1996 über die Abfallbewirtschaftung (ABG);
  • das Gesetz vom 25. September 1980 über die Ge­meinden (GemG);
  • das Reglement vom 20. Januar 1998 über die Abfallbewirtschaftung (ABR);
  • die Botschaft des Gemeinderats Nr. 36 vom 21. April 1998;
  • den Bericht der Sonderkommission;
  • den Bericht der Finanzkommission;

beschliesst: 

1. Kapitel : Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Das vorliegende Reglement bezweckt, die Abfall-bewirtschaftung auf dem Gebiet der Gemeinde Freiburg gemäss der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung sicherzustellen.

Art. 2 Aufgaben der Gemeinde

1 Die Gemeinde ist allein dafür zuständig, das Sammeln und die Wiederverwertung der Siedlungsabfälle zu organisieren.

2 Sie fördert alle Massnahmen zur Verminderung und Verwertung von Abfällen und informiert die Bevölkerung in Sachen Abfallfragen.

3 Sie beteiligt sich gemäss Gesetzgebung an weiteren Aufgaben in Zusammenhang mit der Abfallentsorgung.

Art. 3 Aufsicht

1 Die Abfallbewirtschaftung erfolgt unter Aufsicht des Gemeinderats, der die zu ihrer Organisation notwendigen Richtlinien erstellt.

2 Die Ausführung der von ihm beschlossenen Massnahmen wird der Baudirektion übertragen.

Art. 4 Information

1 Der Gemeinderat informiert die Bevölkerung über alle Abfallfragen, insbesondere über die Möglichkeiten, Abfälle zu reduzieren und wiederzuverwerten, über den Sammeldienst, über die Sondersammlungen sowie über die Abfallkategorien und ihre Kennzeichen.

2 Diese Information wird gewöhnlich durch das Mitteilungsblatt der der Stadt Freiburg, «1700», verbreitet.

Art. 5 Bereitstellungsverbot

1 Unter Vorbehalt interkommunaler Vereinbarungen (Art. 107ff. GemG) können einzig die auf Gemeindegebiet erzeugten Abfälle in den zu diesem Zweck vom Gemeinderat bezeichneten Sammelstellen bereitgestellt werden.

2 Es ist verboten, ausserhalb der erlaubten Sammelstellen Abfälle wegzuwerfen, bereitzustellen oder liegen zu lassen. Die Kompostierung von Abfällen in individuellen Einrichtungen bleibt vorbehalten.

2. Kapitel : Siedlungs- und Sonderabfälle

A) Siedlungsabfälle

a) Gemeinsame Bestimmungen

Art. 6 Verbrennung der Abfälle

Die Verbrennung von Siedlungsabfällen oder natürlichen Abfällen aus Gärten ist auf Gemeindegebiet verboten.

Art. 71 Organisation der Sammlung

Der Gemeinderat organisiert die Sammlung der Siedlungsabfälle, mit Ausnahme des Sperrguts (Art. 13), und legt deren Modalitäten fest.

Art. 8 Behandlung

Siedlungsabfälle, wie Papier, Glas, Metall oder Textilien, und mögliche andere Abfälle werden gemäss den Vorschriften des Gemeinderats zur Abfuhr bereitgestellt oder zur Sammelstelle gebracht.

Art. 9 Sammelstellen

1 Der Gemeinderat richtet Sammelstellen ein und ist für deren Betrieb zuständig.

2 Die Gemeinde erstellt und betreibt genügend Sammelstellen, um die Einsammlung aller verwertbaren Abfälle zu gewährleisten.

3 Ausschliesslich die Einwohner/innen der Gemeinde haben das Recht auf Zutritt zu den Sammelstellen, um dort Siedlungsabfälle zu deponieren.

Art. 10 Kompostierung

1 Soweit möglich sind die kompostierbaren Abfälle von den Inhabern zu kompostieren.

2 Die Gemeinde fördert und unterstützt mit Hilfe von Begleitmassnahmen die Kompostierung der Abfälle.

3 Sie organisiert die systematische Sammlung der kompostierbaren Abfälle. 

4 Die gesammelten organischen Abfälle werden im Rahmen des Möglichen in einer Gärungs- und Produktions-anlage für Biogas behandelt.2

b) Hauskehricht

Art. 11 Definition

Der Hauskehricht umfasst die Siedlungsabfälle aus Wohnhäusern und deren unmittelbarer Umgebung, die aus Gesundheits- und Ordnungsgründen regelmässig zu entfernen sind.

Art. 12 Organisation des Abfuhrdienstes

1 Der nicht verwertete Hauskehricht ist gemäss den Vorschriften des Gemeinderats in dafür vorgesehenen Säcken oder Containern für die Abfuhr bereitzustellen.

2 Die Deponierung von losem Hauskehricht auf öffentlichem Grund ist verboten.

c) Sperrgut

Art. 13 Definition

1 Unter Vorbehalt von Artikel 8 gelten als Sperrgut alle Abfälle, die nach ihrer Zusammensetzung zum Hauskehricht gehören, doch auf Grund ihrer Grösse, ihres Gewichts oder ihres Umfangs nicht gleichzeitig mit diesem eingesammelt werden können.

2 Diese Abfälle werden gemäss den Vorschriften des Gemeinderats zur Sammelstelle gebracht.1

3 Auf Anfrage werden diese Abfälle gegen Zahlung einer Abgabe (gemäss Art. 18) zu Hause eingesammelt.1

Art. 141 Ausschluss von der Sammlung

1 Von der Sammlung durch die Gemeindedienste sind ausgeschlossen:

a) gefährliche, leicht entzündbare, explosive, ätzende oder giftige Substanzen, Tierkadaver und Fleischabfälle;

b) Aushub- und Abbruchmaterial;

c) Autowracks, gebrauchte Reifen, Autobatterien und gebrauchte Trockenbatterien;

d) Apparate, die Kühlflüssigkeit oder Schwermetalle enthalten, wie Kühl- und Gefrierschränke, Fernsehapparate, elektronische Geräte usw.

e) Sperrgut.

2 Der Gemeinderat kann weitere Objekte von der Sammlung ausschliessen.

3 Die von der Sammlung ausgeschlossenen Objekte sind von den Inhabern zu entsorgen.

B) Sonderabfälle

Art. 151 Allgemeines

Der Gemeinderat bezeichnet die besonderen Objekte, die an den Sammeltagen bereitgestellt werden können.

3. Kapitel : Finanzierung

A) Siedlungsabfälle

a) Allgemeine Bestimmungen

Art. 16 Grundsatz

1 Die Gemeinde sichert die Finanzierung des öffentlichen Dienstes der Entsorgung von Siedlungsabfällen; diese Finanzierung ist Gegenstand einer eigenen Buchführung.

2 Zu diesem Zweck erhebt sie eine Entsorgungsgebühr gemäss Art. 23 ABG.

3 Sie fakturiert ihre Leistungen für die Entsorgung der in ihre Behandlungsanlagen gelieferten Abfälle von Dritten.

4 Die durch die Gebühren oder die Einkünfte der Behandlungsanlagen nicht gedeckte Finanzierung des öffentlichen Dienstes erfolgt über die ordentliche Rechnung der Gemeinde.

5 Die Anschaffungskosten für Säcke, Container und anderes für die Bereitstellung der einzusammelnden Abfälle benötigtes Material gehen zu Lasten der Benutzer.

6 Der Gemeinderat setzt fest, wie er die Gebühren erheben will; falls die Umstände dies rechtfertigen, kann er eine Pauschalgebühr einführen.

Art. 17 Grundsätze für die Berechnung der Gebühren

1 Die Gebühren sind so festzusetzen, dass sie 70% der Ausgaben decken, die verursacht werden durch:

  • den Betrieb des Sammeldienstes;
  • die Einrichtung, den Betrieb und den Unterhalt der Abfallentsorgungsanlagen;
  • den Zinsdienst und die Amortisation des Investitionskapitals, die für den Unterhalt, die Sanierung und die Ersetzung der Einrichtungen vorgesehen sind.

Mindestens 50% der Einkünfte aus Gebühren stammen aus Proportionalgebühren, unter Vorbehalt von Art. 16 Bst. 6.

2 Die Summe der Gebühren berücksichtigt die Ausgaben; sie hat dazu beizutragen, die Gesamtmenge der Abfälle zu reduzieren, die Wiederverwertung zu fördern und eine umweltschonende Behandlung zu gewährleisten.

Art. 18 Abgabe

1 Für Kontrollen, die Anlass zu Streitigkeiten geben, und für Sonderleistungen, die zu erbringen die Gemeindeverwaltung auf Grund des vorliegenden Reglement nicht verpflichtet ist, wird eine Abgabe erhoben. Der Tarif wird vom Gemeinderat jährlich im Rahmen des Voranschlags festgesetzt.

2 Die Ausnahmefälle sind in den Richtlinien des Gemeinderats festgelegt.1

3 Die in Artikel 13, Abs. 1 vorgesehene Abgabe für die Haussammlung von Sperrgut ist auf maximal 50 Franken festgesetzt.1

Art. 19 Tarifblatt

Innerhalb der vom Generalrat festgesetzten Grenzen fixiert der Gemeinderat in einem Tarifblatt:

  • die Benützungsgebühren;
  • die Gebühren für die Entsorgung von Sonderabfällen;
  • die Gebühren und Abgaben für Sonderleistungen.

Art. 20 Erhebung der Grundgebühr

1 Die Grundgebühr wird jährlich von allen steuer-pflichtigen, natürlichen wie juristischen Personen, erhoben, die in der Gemeinde ein Steuerkapitel besitzen.

2 Die 18- bis 25-jährigen Steuerpflichtigen, die in Ausbildung sind oder kein Arbeitseinkommen haben, sind von der Grundgebühr befreit.

3 Die AHV-Bezüger/innen, deren steuerbares Einkommen unter der Minimalsteuerquote liegt, sind von der Grundgebühr befreit.

4 Die Sonderfälle sind in den vom Gemeinderat erlassenen Richtlinien im Anhang zum vorliegenden Reglement aufgeführt.1

Art. 21 Einer Proportionalsteuer nicht unterstellte Abfälle

1 Abfälle, die zu den Sammelstellen der Gemeinde gebracht oder gesondert gesammelt werden (verwertbare Abfälle wie Glas, Papier oder Eisen), sind keiner Proportionalgebühr unterstellt.

2 Eltern, die für Kinder zu sorgen haben, erhalten bis zu deren 5. abgeschlossenem Altersjahr jährlich zwanzig 35-Liter Säcke. Die Verteilungsbestimmungen werden vom Gemeinderat festgelegt.

Art. 22 Von der Sammlung ausgeschlossene Abfälle

Die Bereitstellung von Abfallsäcken und allen anderen Behältern ohne Gebührenmarke ist verboten.

b) Gebührenkategorien

Art. 23 Entsorgungsgebühr

Die Abfallentsorgungsgebühr besteht aus einer Grund- und einer Proportionalgebühr (Sackgebühr oder Plombe).

Art. 24 Grundgebühr

1 Die Grundgebühr dient zur Deckung der Sammel- und Transportkosten sowie der durch die Sondersammlungen entstehenden Kosten (Einrichtung der Infrastrukturen, Betrieb, Erneuerung der Anlagen usw.).

2 Sie beträgt maximal Fr. 150.-- pro steuerpflichtige Person.

3 Der Generalrat beschliesst die Gebühr alljährlich anlässlich der Genehmigung des Voranschlags.

Art. 25 Sackgebühr

1 Die Sackgebühr ist vom Fassungsvermögen des Sacks abhängig. Das Modell des Sacks wird von der Gemeinde vorgeschrieben. Die Verwendung eines anderen Sacks oder Behälters ist verboten.

2 Folgende Höchstgebühren sind anwendbar:

17 Liter Fr. 1.50
35 Liter Fr. 2.50
60 Liter Fr. 4.00
110 Liter Fr. 7.50

3 Der Gemeinderat beschliesst alljährlich die Höhe der Gebühr anlässlich der Genehmigung des Voranschlags.

Art. 26 Plombierte Container

1 Die von Industrie, Gewerbe und Handwerk gelieferten Container müssen eine Plombe aufweisen, um geleert zu werden.

2 Die Höchstgebühren für Plomben sind festgesetzt auf:

Fr. 16.-- für Container von 240 l.
Fr. 24.-- für Container von 360 l.
Fr. 40.-- für Container von 600 l.
Fr. 55.-- für Container von 800 l.

3 Der Gemeinderat beschliesst alljährlich die Höhe der Gebühr anlässlich der Genehmigung des Voranschlags.

Art. 27

Aufgehoben.1

Art. 28 Direkttransporte

Werden Siedlungsabfälle von Industrie und Handwerk in grossen Mengen direkt zu den Abfallentsorgungsunternehmen gebracht, sind die Transport- und Entsorgungskosten direkt vom Überbringer zu begleichen.

B) Sonderabfälle

Art. 29 Sonderabfallgebühr

1 Die Ausgaben in Zusammenhang mit der Sammlung von Sonderabfällen hat der Inhaber je nach dem Typ der Abfälle zu tragen.

2 Der Gemeinderat beschliesst die Liste der Sonderabfälle.

4. Kapitel : Strafen und Rechtsmittel

Art. 30 Strafen

1 Jeder Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden Reglements oder gegen Anweisungen, Richtlinien, Massnahmen und Beschlüsse, die in Anwendung dieses Reglements getroffen wurden, wird je nach Schwere des Falls mit einer Busse zwischen Fr. 20.-- und Fr. 1'000.-- geahndet.1

2 Die einschlägigen Strafbestimmungen des Bundes- und Kantonsrechts bleiben vorbehalten.

Art. 31 Rechtsmittel

1 Jede Beschwerde in Zusammenhang mit der Anwendung des vorliegenden Reglements muss begründet werden und ist schriftlich an den Gemeinderat zu richten.

2 Wird eine Beschwerde ganz oder teilweise vom Gemeinderat zurückgewiesen, kann ein Rekurs gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen nach dessen Mitteilung beim Oberamt eingereicht werden.

5. Kapitel : Schlussbestimmungen

Art. 32 Aufhebung

Die anders als im vorliegenden Reglement lautenden Bestimmungen, insbesondere das Reglement vom 17. November 1981 über die Kehrichtentsorgung, sind aufgehoben.

Art. 33 Ausführung

Der Gemeinderat ist mit der Ausführung des vorliegenden Reglements beauftragt.

Art. 34 Inkrafttreten

Das vorliegende Reglement tritt nach seiner Genehmigung durch die kantonale Baudirektion in Kraft.

Art. 35 Referendum

Das vorliegende Reglement kann gemäss Art. 52 GemG Gegenstand eines Referendums sein.

Gemäss Entscheid des Generalrats vom 1. Dezember 2003 (Botschaft Nr. 43 vom 28. Oktober 2003), genehmigt von den Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion am 14. Mai 2004; in Kraft getreten am 1. Mai 2004 gemäss Entscheid derselben Direktion

2 Gemäss Entscheid des Generalrats vom 27. September 2010 (Botschaft Nr. 61 vom 31. August 2010), genehmigt von der RUBD am 11. Januar 2011, in Kraft getreten am 1. Januar 2011 gemäss Entscheid des Gemeinderats vom 6. Dezember 2010 (Nr. 26 – 534.00/3)