Richtlinien in Sachen Abfallbewirtschaftung
Der Gemeinderat
gestützt auf :
- das Reglement vom 22. Juni 1998 über die Abfallbewirtschaftung (nachstehend: das Reglement), insbesondere dessen Artikel 20, Absatz 4;
beschliesst :
I. Grundgebühr
1. Die Grundgebühr wird gemäss Art. 20 und 24 des Reglements und im Rahmen der diesbezüglichen eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung festgesetzt.
2. Diese Gebühr wird auf Fr. 90.--1 (zuzüglich MWST) pro Jahr und pro steuerpflichtige Person festgesetzt. Sie wird von der Finanzdirektion erhoben.
3. Die 18- bis 25-jährigen Steuerpflichtigen, die in Ausbildung sind oder kein Arbeitseinkommen haben, und die AHV-Bezüger/innen, deren steuerbares Einkommen unter der Minimalsteuerquote liegt, sind von dieser Gebühr befreit.
4. Die ausserhalb der Gemeinde wohnhaften Liegenschaftseigentümer sind von der Gebühr befreit.
5. Um die Doppelbesteuerung zu vermeiden, sind Liegenschaftsgesellschaften, deren Firmensitz ausserhalb der Gemeinde liegt, von der Gebühr befreit.
6. Holdinggesellschaften bezahlen die Gebühr, wenn sie auf Gemeindegebiet über eigene Räume und/oder eigenes Personal verfügen.
7. Externe natürliche Personen in führender Position haben gewöhnlich eine 50-prozentige Gebühr zu entrichten.
8. Bei Steuerermässigung verringert sich die Gebühr in derselben Höhe.
9. Weitere Fälle:
a) bei Betrieben wie Pflegeheimen oder Klöstern wird die Gebühr für Personen erhoben, die in diesen Einrichtungen leben und in Freiburg wohnhaft sind;
b) von gemeinnützigen Institutionen (bes. Clubs und Stiftungen), die in der Stadt weder Liegenschaften noch Einrichtungen besitzen, und von Klöstern wird keine Gebühr erhoben.
II. Weitere Bestimmungen
10.
1 Die für die Haussammlung von Sperrgut (Art. 13 und 18 des Reglements) vorgesehene Abgabe wird nicht von Personen erhoben, die älter als 65 Jahre oder im Sinne des IVG bewegungsunfähig sind.
2 Sie ist auf maximal 50 Franken festgesetzt.
11.
1 Die Finanzdirektion ist mit der finanziellen Umsetzung der vorliegenden Richtlinien beauftragt, mit Ausnahme von Artikel 10, dessen Umsetzung der Baudirektion übertragen ist.
2 Die technische Umsetzung ist der Baudirektion übertragen.
12.
1 Die vorliegenden Richtlinien heben jene vom 16. Mai 2000 auf. Hängige Fälle bleiben jedoch den Richtlinien vom 16. Mai 2000 unterstellt.
2 Die vorliegenden Richtlinien treten rückwirkend auf den 1. Mai 2004 gleichzeitig mit dem Reglement in Kraft. Die Artikel 3 und 6 treten allerdings mit der Rechnungsstellung der Grundgebühr für das Jahr 2004 in Kraft.
3 Sie werden insbesondere im Anhang zum Reglement (Art. 20 Abs. 4 des erwähnten Reglements) veröffentlicht.
1 Änderung gemäss Entscheid Nr. 21 des Gemeinderates vom 5. November 2013, in Kraft ab dem 1. Januar 2014.