Reglement über den Taxidienst
Der Generalrat der Stadt Freiburg
gestützt auf1 :
- das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr;
- die Bundesverordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2);
- die Bundesverordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS);
- das Gesetz vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr;
- das Gesetz vom 25. September 1980 über die Gemeinden.
verabschiedet das folgende Reglement :
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1 Zweck
1 Das vorliegende Reglement bezweckt, den Taxidienst auf Gemeindegebiet zu regeln.
2 Die am Schluss dieses Reglements aufgeführten Gemeinden (nachstehend: die Unterzeichnergemeinden) arbeiten zusammen, um die Frage des Taxidienstes auf regionaler Ebene zu regeln.
3 Zu diesem Zweck verabschieden sie ein Abkommen, das von den Gemeinderäten abgeschlossen wird und durch das eine interkommunale Kommission mit beratender Funktion eingesetzt wird.
Art. 2 Definition
1 Als Taxi im Sinne des vorliegenden Reglements gilt:
a) jeder Personenwagen, der maximal neun Sitzplätze inkl. Chauffeur aufweist (Art. 11 Abs. 2 Bst. a) VTS);
b) jeder Kleinbus, der mehr als neun Sitzplätze inkl. Chauffeur aufweist (Art. 11 Abs. 2 Bst. c) VTS); wenn diese Fahrzeuge dem Publikum mit Chauffeur für den Personentransport ohne feste Route und festen Fahrplan gegen Vergütung zur Verfügung gestellt werden.1
2 Die amtliche Bewilligung für gewerbsmässige Personentransporte muss von der die Fahrausweise ausstellenden Behörde im Fahrausweis eingetragen werden.
Art. 3 Grundsatz
1 Niemand kann einen Taxidienst betreiben oder gewerbsmässig ein Taxi auf Gemeindegebiet führen, ohne dazu vom Gemeinderat auf Vorschlag der in Art. 1 Abs. 3 genannten interkommunalen Kommission (nachstehend: interkommunale Kommission) ermächtigt worden zu sein.
2 Der Gemeinderat kann seine Zuständigkeiten an ein ihm untergeordnetes Organ delegieren.2
Art. 4 Kontrollen
Die Kantons- und Gemeindebehörden können jederzeit Kontrollen durchführen, um sich zu vergewissern, dass die gesetzlichen und reglementarischen Bedingungen erfüllt sind.
II. BEWILLIGUNGEN
A. Betriebsbewilligung
Art. 5 Bewilligungsarten
Es gibt drei Bewilligungsarten:
a) die Bewilligung A mit Berechtigung zur Benützung der von der Gemeinde auf Vorschlag der interkommunalen Kommission bezeichneten Standplätze;
b) aufgehoben;3
c) die Bewilligung B im Sinne von Artikel 10.
Art. 6 Allgemeine Bedingungen
Um die Bewilligung zum Betreiben eines Taxidienstes zu erlangen, müssen der Gesuchsteller oder die statutarischen Organe der juristischen Person folgende Bedingungen erfüllen:
a) von besonderen Umständen abgesehen, einen Niederlassungsausweis einer der Unterzeichnergemeinden besitzen;1
b) einen guten Leumund haben;
c) dafür besorgt sein, dass die Chauffeure und die Fahrzeuge die Anforderungen des Gesetzes und des vorliegenden Reglements erfüllen;
d) über genügende Anlagen und Räume für die Unterbringung und den Unterhalt der Fahrzeuge verfügen;
e) nachweisen, dass er der Halter des/der Fahrzeugs/e ist;
f) dem Chauffeur Arbeitsbedingungen bieten, welche die Sicherheit des Dienstes gewährleisten, insbesondere was Ruhezeiten und Ferien betrifft;
g) sich verpflichten, ausschliesslich von den PTT homologiertes technisches Material zu verwenden;4
h) sich verpflichten, keine Funk- oder Handy-Verbindung mit einem Fahrzeug zu unterhalten, für das keine der Unterzeichnergemeinden eine Betriebsbewilligung erteilt hat.1
Art. 7 Verfahren
1 Der Gesuchsteller oder die statutarischen Organe der juristischen Person richten an den Gemeinderat ein schriftliches Gesuch, in dem sie präzisieren:
a) die Bewilligungsart, die er zu erlangen wünscht;
b) die Merkmale des Fahrzeugs und seiner Ausstattung;
c) die Unterscheidungszeichen und Schriften, die er auf dem/den Fahrzeug/en anzubringen gedenkt;
d) eine Erklärung, mit der er bestätigt, die für ihn aus dem vorliegenden Reglement und insbesondere aus Artikel 6 Bst. h hervorgehenden Verpflichtungen gewissenhaft zu erfüllen.
2 Er legt einen neuen Auszug aus dem Strafregister vor.
3 Er verpflichtet sich, sein Unternehmen selber zu leiten.
Art. 8 Bewilligung A
Anzahl
1 Die Bewilligung A mit Berechtigung zur Benützung eines Standplatzes wird zu den in Artikel 6 genannten Bedingungen nur dann erteilt, wenn die Verkehrsbedingungen, der verfügbare Platz, die berechtigten Interessen der anderen Benützer des öffentlichen Grunds sowie die Bedürfnisse der Ta-xibenützer und der Bevölkerung der Gemeinde dies zulassen. Die interkommunale Kommission wird zuvor konsultiert.
2 Die Anzahl der Bewilligungen A ist beschränkt; sie wird im interkommunalen Abkommen festgelegt.
Art. 93
Aufgehoben.
Art. 101 Bewilligungen B4
1 Die Gemeinde kann Bewilligungen B erteilen, die dazu berechtigen, nebenbei und ohne Berechtigung zur Benützung eines Standplatzes einen Taxidienst, insbesondere mit Kleinbussen gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. b) des vorliegenden Reglements, zu betreiben, wenn der Betreiber seine Tätigkeit von seinem Wohnsitz aus ausübt.
2 Der Inhaber der Bewilligung B muss über eine Garage oder einen Abstellplatz verfügen, dessen Fläche seinem Taxipark entspricht.
3 Die Art. 13 Bst. e), f) und g), 19, 20 Bst. b), 25 Abs. 2 und 26 Abs. 2 des vorliegenden Reglements sind auf den Inhaber einer Bewilligung B nicht anwendbar.
Art. 11 Unübertragbarkeit
1 Die Bewilligung (Art. A, B4) wird nur für ein bestimmtes Fahrzeug erteilt.
2 Sie ist persönlich und unübertragbar.
3 Jeder Wechsel oder jede Änderung des Fahrzeugs müssen der Gemeindebehörde gemeldet werden.
Art. 12 Erteilung und Dauer der Bewilligung
1 Die Bewilligung wird für ein Jahr erteilt und ist vom 1. Januar bis zum 31. Dezember gültig.
2 Das Erneuerungsgesuch ist bis spätestens 1. Oktober an den Gemeinderat zu richten.
3 Der Gemeinderat kann die Erteilung oder Erneuerung der Bewilligung an Bedingungen knüpfen. Insbesondere kann er bestimmte Tage oder bestimmte Stunden festlegen, während denen der Inhaber einen obligatorischen Taxidienst zu gewährleisten hat. Er kann zudem fordern, dass ein von den Bewilli–gungsinhabern organisierter Bereitschaftsdienst für die Bedienung gewisser offizieller Standplätze, insbesondere in Nähe eines Bahnhofs, sichergestellt wird. Bei Meinungsverschiedenheiten unter den Inhabern sorgt die Gemeinde, auf deren Gebiet sich der Standplatz befindet, für die Organisation des Bereitschaftsdienstes.
4 Zuvor wird die interkommunale Kommission konsultiert.
B. Bewilligung für Taxichauffeure
Art. 13 Bedingungen
Um die Bewilligung zum Führen eines Taxis gemäss dem vorliegenden Reglement zu erlangen, muss man:
a) einen Niederlassungsausweis besitzen;
b) einen guten Leumund nachweisen;
c) in guter Gesundheit sein und ein Arztzeugnis vorlegen;
d) Inhaber des von der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV) vorgesehenen Ausweises sein;
e) gute Ortskenntnisse der Stadt und ihrer Umgebung haben, wobei eine vorangehende Prüfung verlangt werden kann;
f) die Regelung des Taxidienstes und die Verwendung des Taxameters oder Fahrpreisanzeigers kennen;
g) Französisch und/oder Deutsch korrekt sprechen;
h) sich verpflichten, nur das von den PTT homologierte technische Material zu verwenden;4
i) sich verpflichten, keine Funkverbindung mit einem Fahrzeug zu unterhalten, für das keine der Unterzeichnergemeinden eine Betriebsbewilligung erteilt hat;
j) die in der Bewilligung festgelegten Betriebszeiten einhalten.
Art. 14 Verfahren
Der Gesuchsteller oder sein Arbeitgeber richtet ein schriftliches Gesuch an den Gemeinderat und legt vor:
a) den Fahrausweis;
b) zwei Fotografien;
c) ein Leumundszeugnis;
d) einen neuen Auszug aus dem Strafregister;
e) die in Artikel 13 geforderten Unterlagen.
Art. 15 Bewilligung der Gemeinde
1 Sind alle Bedingungen erfüllt und nach Konsultation der interkommunalen Kommission erteilt die Gemeinderat die beantragte Bewilligung und übergibt dem Chauffeur eine bis zum 31. Dezember gültige Bewilligung, deren Erneuerung jedes Jahr vor dem 15. Dezember zu erfolgen hat.
2 Der im Dienst befindliche Chauffeur muss die Bewilligung bei sich haben, um sie einem Interessierten auf Verlangen vorzulegen. Die Vorlage des Hefts kann auch ausserdienstlich verlangt werden, wenn gewisse Fakten aufzuklären sind.
III. FAHRZEUGE
Art. 16 Verwendung zum Taxidienst
1 Kein Fahrzeug kann zum Taxidienst verwendet werden, ohne dass dem Betreiber zuvor eine Bewilligung erteilt wurde.
2 Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn das Fahrzeug nach Inspektion den Anforderungen des vorliegenden Reglements entspricht.
Art. 17 Verfahren
1 Der Betreiber, der ein Fahrzeug für den Taxidienst verwenden will, richtet ein schriftliches Gesuch an den Gemeinderat und legt den diesbezüglichen Fahrzeugausweis vor.
2 Er muss nachweisen, dass er der Inhaber des Fahrzeugs ist.
Art. 18 Fahrzeugzustand
1 Das Fahrzeug hat den Verkehrsvorschriften zu entsprechen und muss mindestens vier Türen aufweisen.
2 Es muss vollkommen fahrtüchtig, bestens unterhalten und sauber sein sowie sämtliche Sicherheitsgarantien erfüllen.
Art. 19 Beschriftung "TAXI"
1 Das Fahrzeug muss gut lesbar mit dem Wort "TAXI" beschriftet sein.
2 Diese Beschriftung muss auf einer auf dem Dach befestigten Vorrichtung figurieren. Das Schild hat den Vorschriften der Bundesverordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) zu entsprechen.1
3 Durch ein Unterscheidungszeichen muss erkennbar sein, ob das Fahrzeug frei oder besetzt ist.
4 Die Beschriftung "TAXI" ist zu entfernen, wenn das Fahrzeug zu anderen als beruflichen Zwecken verwendet wird.
Art. 20 Innere Beschriftung
Im Fahrzeuginneren sind für den Kunden sichtbar anzubringen:
a) die Nummer der Kontrollschilder und die Höchstzahl der im Fahrzeugausweis genannten Plätze;
b) der Name oder die Firma des Betreibers sowie der Name des Chauffeurs;
c) die detaillierten Tarife: Grundtaxe, Preis pro Kilometer, Wartezeit pro Stunde, Preis für Gepäck usw.
Art. 21 Äussere Beschriftungen
Äussere Beschriftungen (Telefonnummer, Firma) und Werbetafeln werden durch die VTS geregelt.1
Art. 22 Taxameter
1 Das Fahrzeug, für das eine Bewilligung A oder B besteht, ist mit einem Taxameter ausgestattet, der einmal im Jahr vom Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt kontrolliert und plombiert wird.
2 Die Preisangaben müssen für den Kunden tags wie nachts ablesbar sein.
3 Es ist verboten, den Taxameter zu öffnen oder zu ändern und die Bleiplombe des Zählers zu entfernen.
Art. 23 Funktionsweise des Taxa-meters
Der Zähler erlaubt, den Betrag zu verzeichnen, den der Kunde gemäss dem genehmigten Tarif zu zahlen hat.
IV. BETRIEB
Art. 24 Tätigkeit des Betreibers
Der Betreiber hat sein Taxiunternehmen selber, allein oder in Zusammenarbeit mit anderen Personen oder zugelassenen Chauffeuren, zu leiten.
Art. 25 Personal
1 Der Betreiber hat zuhanden des Gemeinderats alle sechs Monate eine Liste der in seinem Dienst stehenden Chauffeure zu erstellen. Diese müssen den Anforderungen des vorliegenden Reglements entsprechen. Jede Änderung ist sofort zu melden.
2 Er hat eine Kartei zu führen, die insbesondere die Fahr-, Arbeits- und Ruhezeiten aller Chauffeure des Unternehmens erfasst. Diese Kartei muss jederzeit einsichtbar sein.
Art. 26 Verhalten und Benehmen
1 Der Chauffeur hat sich untadelig zu verhalten und zu benehmen.
2 Es ist verboten, ohne Grund eine Fahrt abzulehnen. Allerdings kann der Chauffeur den Transport von Personen ablehnen, deren Verhalten und Benehmen ungebührlich sind.
V. BENÜTZUNG DES ÖFFENTLICHEN GRUNDS
Art. 27 Allgemeine Grundsätze
a) Parkieren
1 Es ist verboten, ohne Bewilligung der Gemeinde im Dienst befindliche Taxis auf öffentlichem oder privatem Grund zu parkieren.
2 Taxis mit Bewilligung A können nur an den ihnen zugewiesenen Orten parkieren.
3 Der Gemeinderat kann für gewisse Zeiten Ausnahmen gewähren, wenn die Umstände dies rechtfertigen. Er legt Dauer und Umfang dieser Ausnahmen fest.
Art. 28
b) Halt im Dienst
1 Mit Ausnahme des durch Artikel 27 geregelten Parkierens ist der Halt eines Taxis auf öffentlichem Grund nur erlaubt, wenn der Chauffeur eine bestellte Fahrt zu unternehmen hat.
2 Die Dauer des Halts darf dem Kunden nur ermöglichen, das Taxi zu besteigen oder zu verlassen und den Fahrtpreis zu bezahlen.
Art. 29
c) Parkieren ausser Dienst
1 Das Parkieren ausser Dienst ist nur auf öffentlichen oder privaten Parkplätzen erlaubt.
2 Es ist verboten in Nähe von offiziellen Taxistandplätzen.
3 Während der Parkierdauer stehen das Fahrzeug und der Chauffeur dem Kunden nicht zur Verfügung; die Vorrichtung auf dem Fahrzeugdach ist abgeschaltet oder abgedeckt. Das Anrufsystem ist ausser Betrieb.
Art. 30 Kundensuche
1 Es ist verboten, auf der Suche nach möglichen Kunden herumzufahren.
2 Nach Beendigung seiner Fahrt sucht der Chauffeur ohne Umweg einen öffentlichen Standplatz (im Fall einer Bewilligung A) oder seine Garage (im Fall einer Bewilligung B) auf, es sei denn, er müsse sofort eine weitere Fahrt unternehmen.1
Art. 31 Fahrzeuge Bewilligung B4
Die Chauffeure von Fahrzeugen mit Bewilligung B4 können nur auf öffentlichem Grund parkieren, wenn sie im Dienst sind.
VI. OFFIZIELLE STANDPLÄTZE
Art. 32 Offizielle Standplätze
1 Auf Vorschlag der interkommunalen Kommission bezeichnet der Gemeinderat die Taxistandplätze und regelt deren Benützung nach Massgabe der Anzahl Fahrzeuge der Unternehmen mit Bewilligung A.
2 Es ist verboten, sie für einen Halt ausser Dienst zu benutzen oder auf ihnen ein Fahrzeug abzustellen.
VII. TARIFE – ARBEITSZEIT – TAXEN
Art. 33 Tarife
Die von den Betreibern angewandten Tarife und ihre Modalitäten werden vom Gemeinderat nach Konsultation der interkommunalen Kommission und der betroffenen Berufs-verbände verabschiedet.
Art. 34 Arbeits- und Ruhezeiten
Die Arbeits- und Ruhezeiten werden durch die Bestimmungen der Bundesverordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2) geregelt.1
Art. 35 Kanzleigebühr
1 Jedes Bewilligungsgesuch ist einer Kanzleigebühr unterworfen, die je nach Fall bis zu 100 Franken betragen kann.
2 Der Gemeinderat setzt den Tarif der Gebühr auf Vorschlag der interkommunalen Kommission fest.
Art. 36 Betriebsgebühr
1 Der Inhaber einer Betriebsbewilligung zahlt der Gemeinde jährlich einen Pauschalbetrag.
2 Die Betriebsgebühr kann nicht höher als 1'000 Franken pro Fahrzeug sein.
3 Der Gemeinderat setzt den Tarif der Betriebsgebühr auf Vorschlag der interkommunalen Kommission fest.
VIII. STRAF- UND ADMINISTRATIVMASSNAHMEN
Art. 37 Strafbestimmungen –Zuständigkeiten
1 Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Reglements werden gemäss der Gesetzgebung über die Gemeinden mit einer Busse zwischen 20 und 1'000 Franken bestraft.
2 Verstösse gegen Art. 34 des vorliegenden Reglements werden von der Kantonsbehörde gemäss Art. 28 ARV bestraft.1
3 Verstösse gegen eidgenössische und kantonale Verkehrsvorschriften werden nach den Bundesbestimmungen über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 und dem kantonalen Ausführungsgesetz vom 12. November 1981 bestraft.
Art. 38 Administrativmassnahmen
1 Jeder Verstoss gegen das vorliegende Reglement kann zu Administrativmassnahmen gegen die Inhaber der Bewilligungen oder die Chauffeure führen, das heisst:
a) zu einer Verwarnung;
b) zum befristeten oder definitiven Entzug der Betriebsbewilligung oder des Führerausweises.
2 Der Gemeinderat ist auf Vorschlag der interkommunalen Kommission zuständig und entscheidet in einer Frist von 60 Tagen, unter Vorbehalt des Rekurses des Interessierten oder der Gemeinde innert 30 Tagen nach Bekanntgabe des Entscheids beim Oberamtmann.
3 Der Entscheid ist begründet; er betrifft auch die Verfahrenskosten. Er wird per Einschreiben mit Erwähnung des Rechts auf Rekurs und der entsprechenden Frist mitgeteilt.
IX. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 39 Aufhebung
Das vorliegende Reglement hebt alle ihm widersprechenden Bestimmungen auf, insbesondere das Reglement der Stadt Freiburg vom 21. Dezember 1965 betreffend die Taxi-fahrzeuge.
Art. 40 Fakultatives Referendum
Die Artikel 35 und 36 unterliegen gemäss Artikel 52 des Gemeindegesetzes dem fakultativen Referendum.
Art. 41 Inkrafttreten
1 Der Gemeinderat setzt auf Antrag des Oberamts des Saanebezirks das Inkrafttreten des vorliegenden Reglements fest.5
2 Der Artikel 149 Absatz 4 des Gemeindegesetzes ist vorbehalten.
1 Geändert gemäss Beschluss des Generalrats vom 28. September 1998, genehmigt von der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion am 15. Januar 1999; in Kraft getreten am 1. April 1999.
2 Gegenwärtig : Direktion für Ortspolizei und Mobilität.
3 Aufgehoben gemäss Beschluss des Generalrats vom 28. September 1998, genehmigt von der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion am 15. Januar 1999; in Kraft getreten am 1. April 1999.
4 Gegenwärtig : Bundesamt für Kommunikation.
5 Inkrafttreten am 1. Mai 1989