Fällen von Bäumen
- Formular A ist dem Baudossier beizulegen, falls es sich um ein Gesuch mit einem Baugesuch handelt
- Formular B ist bei der Gemeinde einzureichen (Details beilegen), falls es sich um ein Gesuch ohne Baugesuch handelt
Im sogenannten "Gehölz ausserhalb des Waldareals" (GaWa) muss bei jedem Fällen eines Baumes das kantonale Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz eingehalten werden (NatG, 1. Januar 2014; Ausführungsreglement, 1. Juli 2014).
Eine Ausnahme von der im NatG vorgesehenen Schutzmassnahme kann nur gewährt werden, wenn sich der Baum in einem schlechten Zustand befindet oder eine Gefahr darstellt.
Kein Recht auf eine Ausnahmeregelung geben ästhetische Fragen oder das Aussehen, das Herunterfallen von Blättern oder jede andere Begründung, die nicht auf dem Gesundheitszustand des Baumes oder auf der Sicherheit beruht.
Im Zweifelsfall richten Sie sich an eine Fachperson oder an den parcs [at] ville-fr [.] ch (Stadtgärtner) (Telefonnummer: 026 351 70 15).
Vorgehen
Nachdem Sie vorgängig mit dem Vertreter der Stadtgärtnerei gesprochen haben, läuft das Gesuchsverfahren für eine Ausnahme der Schutzmassnahme wie folgt ab:
- Sie reichen bei der Gemeinde mit Hilfe des entsprechenden Formulars zusammen mit allen erforderlichen Unterlagen ein Gesuch ein.
- Die zuständige Behörde entscheidet über die beantragte Ausnahme von der Schutzmassnahme und teilt ihren Entscheid mit.
- Bei einem positiven Entscheid ist das Fällen nach Ablauf der Rekursfrist möglich.
Achtung: Das NatG sieht vor, dass jedes Fällen durch eine Ersatzpflanzung am selben oder an einem anderen Ort auf Gemeindegebiet kompensiert werden muss. Ein finanzieller Ersatz, der ausserordentlichen Fällen vorbehalten ist, ist momentan auf dem Gebiet der Gemeinde Freiburg nicht möglich.
Das Verfahren unterscheidet sich geringfügig, je nachdem, ob Ihr Gesuch um eine Ausnahmeregelung mit einem Baugesuch verbunden ist oder nicht.
Fällen mit Baugesuch, Ordentliches Verfahren
- Gesuchsteller
Füllt das Formular A aus. Das Formular muss dem Baugesuch beigelegt werden. - Gemeinde
Publiziert das Gesuch um Ausnahmeregelung mit dem Baugesuch und nimmt in seinem Gemeindegutachten Stellung zum Gesuch. Das Gutachten der Gemeinde ist für den Oberamtmann verbindlich. - ANL
Nimmt in seinem Gutachten zum Baugesuch Stellung zum Gesuch um Ausnahmeregelung. - Oberamtmann
Bestimmt über die Ausnahme in seinem Entscheid zum Baugesuch. - Gesuchsteller
Kann das GaWa nach dem Ablauf der Rekursfrist fällen.
Fällen mit Baugesuch, Vereinfachtes Verfahren
- Gesuchsteller
Füllt das Formular A aus. Das Formular muss dem Baugesuch beigelegt werden. - Gemeinde
Die Gemeinde informiert die Nachbarn und die betroffenen Organisationen. Sie (oder das BRPA) schickt das Baugesuch den betroffenen Ämtern. - ANL
Nimmt in seinem Gutachten zum Baugesuch Stellung zum Gesuch um Ausnahmeregelung. - Gemeinde
Bestimmt über die Ausnahme in ihrem Entscheid zum Baugesuch. - Gesuchsteller
Kann das GaWa nach dem Ablauf der Rekursfrist fällen.
Fällen ohne Baugesuch
- Gesuchsteller
Füllt das Formular B aus und schickt es der Gemeinde. - Gemeinde
Bittet den Förster um eine Stellungnahme. - Förster des Forstkreises
Überprüft die Begründung der Fällung des GaWa und die Richtigkeit der Ersatzmassnahme und füllt das Formular entsprechend aus. - Gemeinde
Fällt den Entscheid und schickt eine Kopie ans WaldA und ans ANL. - Gemeinde
Publiziert den Entscheid im Amtsblatt. - Gesuchsteller
Kann das GaWa nach dem Ablauf der Rekursfrist fällen (30 Tage).
Verweise
- Kantonales NatG (gesetzliche Grundlage)
- Einheimische Arten (Hecken und Bäume)
- Schutz der Gehölze ausserhalb des Waldareals (Einzelbäume, Baumreihen, Hecken, Feldgehölze, Waldstreifen und Obstgärten) auf der Website des Staates Freiburg
- Gehölze ausserhalb des Waldareals: Vollzugshilfe für die Gemeinden
- Auf Französisch: Gemeindereglement über die Zonennutzungspläne und die Baupolizei (RCU): Kapitel37
- Merkblatt für Gesuchsteller und Architekten
- Formular A (Gesuch um Ausnahme von der Schutzbestimmung im Rahmen des Baugesuchs)
- Formular B (Gesuch um Ausnahme von der Schutzbestimmung ohne Baugesuch)