AHV-Zweigstelle

Die AHV-Zweigstelle der Stadt Freiburg beantwortet Ihre Fragen und prüft die notwendigen und relevanten Daten für die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg. Sie ist Ansprechpartnerin für folgende Bereiche:

  • Beitritt zur AHV
  • Beiträge
  • Leistungen
  • Überprüfung der Daten
  • Information an die kantonale Ausgleichskasse
Vollständige Öffnungszeiten
Heute, Samstag, 23. November

Geschlossen
Sonntag, 24. November: geschlossen

Reguläre Öffnungszeiten
Montag Geschlossen
Dienstag 8.00-11.30 Uhr, 14.00-16.00 Uhr Telefonzentrale / Wir bitten Sie, Ihre Termine telefonisch zu vereinbaren (der Schalterdienst ist nicht durchgehend sichergestellt)
Mittwoch 8.00-11.30 Uhr, 14.00-16.00 Uhr Telefonzentrale / Wir bitten Sie, Ihre Termine telefonisch zu vereinbaren (der Schalterdienst ist nicht durchgehend sichergestellt)
Donnerstag 8.00-11.30 Uhr, 14.00-16.00 Uhr Telefonzentrale / Wir bitten Sie, Ihre Termine telefonisch zu vereinbaren (der Schalterdienst ist nicht durchgehend sichergestellt)
Freitag 8.00-11.30 Uhr, 14.00-16.00 Uhr Telefonzentrale / Wir bitten Sie, Ihre Termine telefonisch zu vereinbaren (der Schalterdienst ist nicht durchgehend sichergestellt)
Samstag Geschlossen
Sonntag Geschlossen
08.12.2024 Geschlossen Maria Empfängnis
25.12.2024 Geschlossen Weihnachtstag
26.12.2024 Geschlossen Stephanstag
01.01.2025 Geschlossen Neujahrstag
02.01.2025 Geschlossen Berchtoldstag
FAQ
Was versteht man unter «nicht erwerbstätige Personen»?

Personen, die kein oder nur ein geringes Erwerbseinkommen erzielen, gelten bei der AHV/IV/EO als nicht erwerbstätig. Wenn Ihr Jahreslohn weniger als CHF 2300 beträgt, ist Ihr Arbeitgeber nicht verpflichtet, Sie zu versichern, es sei denn, Sie bitten ihn darum. Dies betrifft Personen, die zu einem sehr niedrigen Prozentsatz, gelegentlich auf Abruf oder für kurze temporäre Einsätze arbeiten.

Was soll ich tun, wenn ... ?

Ich bin nicht erwerbstätig und nicht verheiratet.

Ich melde mich bei der AHV-Zweigstelle meines Wohnortes an und zahle ab dem 1. Januar, der auf meinen 20. Geburtstag folgt, Beiträge bis zum Alter, in dem ich Anspruch auf eine AHV-Rente habe (Frauen 64 Jahre, Männer 65 Jahre). Fehlende Jahre können zu einer erheblichen Kürzung der Rente führen.

Ich bin nicht erwerbstätig und verheiratet.

Ich muss keine Beiträge bezahlen, wenn mein Ehepartner im Sinne der AHV erwerbstätig ist und mindestens den doppelten Mindestbeitrag (CHF 1006.00) bezahlt. Andernfalls melde ich mich bei meiner AHV-Zweigstelle.

Ich bin selbstständig erwerbend.

Ich melde mich als Selbständigerwerbende/r bei der kantonalen Ausgleichskasse an (Formular zum Ausfüllen). Ich leiste Beiträge auf der Grundlage meines erwarteten Jahreseinkommens.

Ich bin arbeitslos (ohne Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung) oder ich habe das Ende meines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung erreicht.

Ich melde mich bei der AHV-Zweigstelle meines Wohnorts an und zahle die Mindestbeiträge. Fehlende Jahre können zu einer erheblichen Kürzung der Rente führen.

Ich bin Student/in und habe meinen Hauptwohnsitz in der Gemeinde Freiburg.

  • Ich zahle die Beiträge ab dem 1. Januar des Jahres, das auf meinen 20. Geburtstag folgt.
  • Meine Eltern müssen die AHV-Beiträge im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht für mich bis zum Abschluss meines Studiums bezahlen (Art. 277 ZGB). 
  • Wenn ich erwerbstätig bin, werden die Beiträge ab dem 1. Januar des Jahres, das auf meinen 17. Geburtstag folgt, von meinem Lohn abgezogen und von meinem Arbeitgeber bezahlt.
  • Wenn ich verheiratet bin und mein Ehepartner während des Jahres Beiträge von mindestens CHF 1006.00 geleistet hat, zahle ich keine zusätzlichen Beiträge. 

Ich bin Student/in und habe meinen Zweitwohnsitz in der Gemeinde Freiburg.

Die kantonale Kasse, die für die Mitgliedschaft der Studierenden zuständig ist, ist die Kasse des Ortes, an dem die Schule niedergelassen ist.