Der Generalrat der Stadt Freiburg

gestützt auf:

  • das Gesetz über die Gemeinden vom 25. September 1980 (GG; SGF 140.1);
  • das Ausführungsreglement zum Gesetz über die Gemeinden vom 28. Dezember 1981 (ARGG; SGF 140.11);
  • das Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte vom 6. April 2001 (PRG; SGF 115.1);
  • das Gesetz über das freiburgische Bürgerrecht vom 14. Dezember 2017 (BRG; SGF 114.1.1),

beschliesst:

Erstes Kapitel: Allgemeines Bestimmungen

Art. 1 Bestand (Art. 27 Abs. 1 Bst. c GG)

Der Generalrat besteht aus achtzig gewählten Mitgliedern, die nach dem Proporzsystem für eine Amtsdauer von fünf Jahren gewählt werden.

Art. 2 Fraktionen

1 Die auf einer gleichen Liste gewählten Mitglieder bilden eine Fraktion, sofern es sich um mindestens fünf Mitglieder handelt.

2 Bei weniger als fünf Mitgliedern können sie:

a) sich einer Fraktion ihrer Wahl anschliessen, wenn diese sie aufnimmt;

b) mit den Mitgliedern einer anderen Liste oder anderer Listen mit weniger als fünf gewählten Mitgliedern eine Fraktion bilden.

3 Die Fraktionen müssen bis zur konstituierenden Sitzung gebildet sein.

4 Jede Fraktion wählt ihren Namen, bezeichnet eine Präsidentin bzw. einen Präsidenten und informiert das Büro.

Art. 3 Vakanz (Art. 77 PRG)

1 Wird im Laufe der Legislaturperiode ein Sitz frei, so wird die erste Ersatzperson der betreffenden Liste vom Gemeinderat für gewählt erklärt.

2 Verzichtet sie auf ihre Wahl, so rückt die nachfolgende Person an ihre Stelle. Bei einer späteren Vakanz wird ihr Name wieder berücksichtigt.

3 Haben mehrere Ersatzpersonen dieselbe Stimmenzahl erzielt und verzichtet niemand auf die Annahme der Wahl, so entscheidet das Los in Anwesenheit der interessierten Personen. Die Person, die durch das Los ausscheidet oder verzichtet, behält ihren Platz auf der Liste der Ersatzpersonen.

Art. 4 1 Befugnisse (Art. 10, 27 Abs. 3 und 4, 133a und 134a GG, 67f GFHG)

1 Der Generalrat wählt seine Organe.

2 Er übt diejenigen Befugnisse aus, die ihm gestützt auf das Gemeindegesetz übertragen werden, das heisst:

aer beschliesst die Änderung des Gemeindenamens und des Gemeindewappens;

b) er beschliesst Änderungen der Gemeindegrenzen, mit Ausnahme der in der Gesetzgebung über die amtliche Vermessung vorgesehenen Änderungen;

c) er erlässt die allgemeinverbindlichen Reglemente;

der beschliesst die Änderung der Zahl der Mitglieder des Gemeinderats;

e) er genehmigt die Statuten eines Gemeindeverbandes sowie deren wesentliche Änderungen; er beschliesst den Austritt der Gemeinde aus dem Verband und dessen Auflösung;

f) er beaufsichtigt die Verwaltung der Gemeinde;

g) er beschliesst die Änderung der Zahl der Mitglieder des Generalrats;

h) er beschliesst den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen Gemeinden, wenn das entsprechende Fusionsgesuch von einem seiner Mitglieder ausgeht;

i) er genehmigt den Voranschlag und beschliesst über die Investitionen, die gemäss den nachfolgenden Kategorien im Finanzplan enthalten sind:

1. Kategoriedie bereits beschlossenen Investitionen;

2. Kategorie: die Investitionsprojekte, über welche der Generalrat je nach Objekt entscheidet;

3. Kategoriedie Investitionsprojekte, die bereits im Finanzplan aufgeführt sind.

j) er nimmt den Finanzplan und dessen Nachführungen zur Kenntnis;

k) er genehmigt die Jahresrechnung;

l) er nimmt den Geschäftsbericht zur Kenntnis;

m) er stimmt über Verpflichtungskredite, Zusatzkredite und Nachtragskredite ab, für die der Gemeinderat nicht zuständig ist;

n) er bewilligt die Kreditüberschreitungen in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen;

o) er bewilligt die im Voranschlag nicht vorgesehenen Ausgaben, mit Ausnahme jener, deren Betrag sich aus dem Gesetz oder aus einem rechtskräftigen Gerichtsentscheids ergibt;

p) er fällt die Beschlüsse betreffend die Steuern und anderen öffentlichen Abgaben, mit Ausnahme der Kanzleigebühren;

q) er beschliesst den Kauf, den Verkauf, den Tausch, die Schenkung oder Teilung von Grundstücken, die Begründung beschränkter dinglicher Rechte sowie alle anderen Geschäfte, deren wirtschaftlicher Zweck dem eines Grundstückerwerbs gleichkommt;

r) er beschliesst die Übertragung von Aufgaben an Dritte, die zu neuen Ausgaben führen;

s) er beschliesst Vereinbarungen, welche die Gemeinden an Dritte bindet und zu neuen Ausgaben führen;

t) er beschliesst Bürgschaften und andere Sicherheitsleistungen;

u) er beschliesst Darlehen und Beteiligungen, die bezüglich Sicherheit oder Ertrag nicht den üblichen Bedingungen entsprechen;

v) er beschliesst die Annahme einer Schenkung mit Auflage oder eines Vermächtnisses mit Auflage;

w) er bestimmt die Zahl der Mitglieder der Finanzkommission sowie die Mitglieder weiterer Kommissionen und Delegationen, die in seine Zuständigkeit fallen und wählt sie; er wählt auch die Mitglieder der besonderen Kommissionen, die nicht vom Büro ernannt werden;

x) er bezeichnet die Revisionsstelle auf Vorschlag der Finanzkommission;

3 Der Generalrat nimmt den Jahresabschluss der Pensionskasse des Personals der Stadt Freiburg, den Bericht der Revisionsstelle sowie die Bestätigung der Expertin bzw. des Experten zur Kenntnis; er nimmt auch den jährlichen Geschäftsbericht der SINEF AG und der Eau de Fribourg – Freiburger Wasser AG zur Kenntnis.

4 Der Gemeinderat ist bis zu einem Höchstbetrag von CHF 200 000 für die Geschäfte in Absatz 2 Buchstaben p bis u zuständig.

5 Der Generalrat kann dem Gemeinderat die Befugnis übertragen, den Tarif der öffentlichen Abgaben unter Ausschluss der Steuern festzusetzen, er selber hat dabei den Kreis der Abgabepflichtigen, das Objekt der Abgabe, die Berechnungsart sowie den Höchstbetrag der Abgabe festzulegen.

Art. 5 Initiative

a) Gültigkeit (Art. 51ter GG, Art. 141 PRG)

Ist eine Initiative zustande gekommen, so übermittelt der Gemeinderat dem Generalrat das Ergebnis der Auszählung der Unterschriften und den Text der Initiative. Der Generalrat befindet über die Gültigkeit der Initiative.

Art. 6

b) Initiative in der Form einer allgemeinen Anregung (Art. 126 PRG)

1 Schliesst sich der Generalrat einer in der Form einer allgemeinen Anregung eingereichten Initiative an, so arbeitet er innert zwei Jahren ein entsprechendes Reglement aus, das dem Referendum untersteht.

2 Schliesst sich der Generalrat der Initiative nicht an, wird diese innert 180 Tagen seit der Verabschiedung des Dekrets über ihre Gültigkeit dem Volk zur Abstimmung unterbreitet. Nimmt das Volk die Initiative an, so arbeitet der Generalrat innert zwei Jahren ein entsprechendes Reglement aus.

Art. 7

c) Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs (Art. 127ff PRG)

1 Schliesst sich der Generalrat einer in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs eingereichten Initiative an, so wird diese zu einem Reglement, das dem Referendum unterstellt ist.

2 Schliesst sich der Generalrat der Initiative nicht an und arbeitet er keinen Gegenvorschlag aus, so findet die Volksabstimmung innert 180 Tagen seit der Verabschiedung des Dekrets über die Gültigkeit der Initiative statt.

3 Schliesst sich der Generalrat der Initiative nicht an, so kann er ebenfalls innert zwei Jahren seit der Verabschiedung des Dekrets über die Gültigkeit der Initiative einen Gegenvorschlag ausarbeiten.

4 Wurde ein Gegenvorschlag ausgearbeitet, so findet die Volksabstimmung innert 180 Tagen seit seiner Verabschiedung durch den Generalrat statt.

5 Unterbreitet der Generalrat auch einen Gegenvorschlag, so kann das Volk vorbehaltlos erklären:

a) ob es die Volksinitiative annimmt;

b) ob es den Gegenvorschlag des Generalrats annimmt;

c) welche der beiden Vorlagen in Kraft treten soll, falls sowohl die Initiative als auch der Gegenvorschlag angenommen werden.

Art. 8

d) Rückzug (Art. 118 PRG)

1 Eine Initiative, der sich der Generalrat angeschlossen hat, kann nicht mehr zurückgezogen werden.

2 Eine Initiative, der sich der Generalrat nicht angeschlossen hat, kann innert 30 Tagen, nachdem das Dekret, das die Initiative dem Volk zur Abstimmung unterbreitet, im Amtsblatt veröffentlicht wurde, zurückgezogen werden.

2. Kapitel: Konstituierende Sitzung

Art. 9 Vorbereitungssitzung

Die Stadtschreiberin bzw. der Stadtschreiber lädt das älteste Mitglied des Generalrats sowie ein von jeder Fraktion delegiertes Mitglied zu einer Vorbereitungssitzung ein. Diese Sitzung findet mindestens zwanzig Tage vor der konstituierenden Sitzung des Generalrats statt. Der Gemeinderat ist an der Sitzung vertreten.

Art. 10 Einberufung (Art. 30 Abs. 1GG)

Innert sechzig Tagen nach den Wahlen und mindestens zehn Tage vor der Sitzung werden die Mitglieder durch ein persönliches Schreiben des Gemeinderats zur Sitzung einberufen. Die Traktandenliste umfasst ausschliesslich Geschäfte betreffend die Konstitution des Generalrats, die Wahl der Mitglieder der Finanzkommission, der Einbürgerungskommission, der übrigen ständigen Kommissionen sowie der vom Generalrat bezeichneten Delegationen sowie den Punkt «Verschiedenes».

Art. 11 Konstituierende Sitzung (Art. 29a und 30 Abs. 2 GG)

1 Die Mitglieder werden gemäss dem Gemeindegesetz durch die Oberamtfrau oder den Oberamtmann vereidigt.

2 Das älteste Mitglied eröffnet die Sitzung und hält die Eröffnungsrede für die Legislaturperiode. Es gibt gegebenenfalls die Namen der entschuldigten Mitglieder des Generalrats und des Gemeinderats bekannt und nimmt anschliessend in alphabetischer Reihenfolge den Namensaufruf der Mitglieder vor, die sich bei Nennung ihres Namens erheben.

3 Das älteste Mitglied führt den Vorsitz bei den unter Artikel 15 genannten Wahlen.

Art. 12 Veröffentlichung der Kontaktangaben der Mitglieder des Generalts

1 Die Kontaktangaben der Mitglieder des Generalrats werden mit deren Einverständnis auf der Internetseite der Stadt veröffentlicht.

2 Auf begründetes Gesuch eines Mitglieds des Generalrats kann das Büro beschliessen, dass gewisse Angaben dieses Mitglieds nicht veröffentlicht werden.

Art. 13 Pflicht zur Offenlegung der Interessenbindungen

1 Die einzelnen privaten oder öffentlichen Interessenbindungen der Mitglieder des Generalrats sind auf der Internetseite der Stadt zu veröffentlichen.

2 Des Weiteren sind die Mitglieder verpflichtet, auf eine entsprechende Interessenbindung hinzuweisen, wenn sie sich im Plenum zu einem Thema äussern, das mit einer solchen Interessenbindung in Zusammenhang steht.

Art. 14 Provisorisches Büro (Art. 30 Abs. 2 GG)

Das älteste Mitglied bezeichnet vier Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler aus verschiedenen Fraktionen, die mit dem ältesten Mitglied zusammen das provisorische Büro bilden.

Art. 15 Wahl des Büros (Art. 32 GG)

1 Der Generalrat wählt anschliessend die Mitglieder des Büros, das heisst:

a) eine Präsidentin oder einen Präsidenten sowie eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten für eine Amtsdauer von zwölf Monaten; diese können nicht der gleichen Fraktion angehören;

b) eine Stimmenzählerin oder einen Stimmenzähler pro Fraktion für die Dauer der Legislaturperiode.

Er bezeichnet anschliessend eine Ersatzstimmenzählerin oder einen Ersatzstimmenzähler pro Fraktion für die Dauer der Legislaturperiode. Die Ersatzstimmenzählenden kommen zum Einsatz, wenn die eigentlichen Stimmenzählenden verhindert sind.

2 Das Büro tritt sofort nach seiner Wahl in Funktion.

3 Die gewählte Präsidentin bzw. der gewählte Präsident ergreift das Wort. Sie oder er erteilt anschliessend dem Stadtammann bzw. der Stadtpräsidentin das Wort.

Art. 16 Wahl der ständigen Kommissionen (Art. 36 Abs. 1 und 1bis GG, Art. 43 Abs. 1 BRG)

1 Der Generalrat wählt eine Finanzkommission mit elf Mitgliedern.

2 Der Generalrat wählt eine Einbürgerungskommission mit sieben oder neun Mitgliedern.

3 Der Generalrat wählt des Weiteren die Mitglieder der anderen Kommissionen sowie die Delegationen.

4 Das provisorische Büro ermittelt im Hinblick auf die konstituierende Sitzung die Sitzanzahl jeder Fraktion in den ständigen Kommissionen und den Delegationen.

5 Die Fraktionsstärken sind angemessen zu berücksichtigen. Keine Fraktion kann in diesen Kommissionen die absolute Mehrheit beanspruchen, es sei denn, sie verfüge auch über die absolute Mehrheit im Generalrat. Jede Fraktion ist in jeder ständigen Kommission vertreten.

Art. 17 Wahlen (Art. 46 Abs. 1bis GG, Art. 9 ff. ARGG)

1 Die Wahlen erfolgen nach einer Listenwahl und es entscheidet die absolute Mehrheit der Stimmen, wobei die Enthaltungen sowie leere und ungültige Stimmzettel nicht gezählt werden. Im zweiten Wahlgang genügt das relative Mehr.

2 Bei Stimmengleichheit nimmt die Präsidentin oder der Präsident die Entscheidung durch das Los vor.

3 Wenn die Anzahl Kandidaten und Kandidatinnen gleich oder tiefer als die Anzahl der zu besetzenden Sitze ist, sind sämtliche Kandidaten und Kandidatinnen stillschweigend gewählt, es sei denn, ein Fünftel der anwesenden Mitglieder verlangt die Organisation einer Listenwahl gemäss Absatz 1.

4 Die Präsidentin bzw. der Präsident wird stets mit einer Listenwahl gewählt.

Art. 18 Schliessung der Sitzung

Nach dem Abschluss der Wahlen und Erledigung der unter «Verschiedenes» aufgelisteten Geschäfte schliesst die Präsidentin bzw. der Präsident die Sitzung.

3. KAPITEL: Organe une Aufgaben

ERSTER ABSCHNITT: Vorsitz

Art. 19 Amtsdauer (Art. 32 Abs. 1 GG)

1 Die Präsidentin bzw. der Präsident und die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident werden für eine Dauer von zwölf Monaten gewählt. Sie sind in der gleichen Legislaturperiode nicht wieder als solche wählbar.

2 Wird das Amt der Präsidentin oder des Präsidenten mehr als sechs Monate vor dem Ende der Amtsdauer vakant, wählt der Generalrat eine neue Präsidentin oder einen neuen Präsidenten. Andernfalls übernimmt die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident den Vorsitz, wobei sie bzw. er im folgenden Jahr für den Vorsitz wählbar bleibt.

Art. 20 Aufgaben und Vertretung (Art. 32 Abs. 2 und 3, 34 Abs. 2 Bst. cter GG, Art. 42e Abs. 2 Bst. a ARGG, Art. 8 InfoG)

1 Der Präsidentin bzw. dem Präsidenten obliegen folgende Aufgaben:

a) sie bzw. er leitet die Verhandlungen, sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung und gibt die Resultate der Wahlen bekannt;

b) sie bzw. er beruft das Büro ein und führt den Vorsitz des Büros;

c) sie bzw. er erstellt gemeinsam mit dem Gemeinderat den Entwurf für den Sitzungskalender des Generalrats und die Traktandenliste und legt die Sitzungen des Büros fest;

d) sie bzw. er beaufsichtigt die Arbeit der Kommissionen, wird über personelle Änderungen in den besonderen Kommissionen informiert und befindet über die Entschädigung von Experten und Expertinnen, deren Anhörung die Kommissionen beschlossen haben;

e) sie bzw. er verfügt über das Sekretariat, empfängt und bearbeitet die an den Generalrat gerichtete Korrespondenz und sorgt für die Zusendung der Dokumente des Generalrats;

f) sie bzw. er unterzeichnet die Dokumente des Generalrats zusammen mit der Stadtschreiberin bzw. dem Stadtschreiber oder deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter;

g) sie bzw. er vertritt den Generalrat nach aussen und steht mit dem Gemeinderat in Verbindung;

h) sie bzw. er ist verantwortlich für das Büro, die Information der Öffentlichkeit und der Medien über die Angelegenheiten des Generalrats sowie für das Recht auf Zugang zu dessen Dokumenten.

2 Der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin oder im Verhinderungsfall eine Stimmenzählerin oder ein Stimmenzähler vertreten die Präsidentin bzw. den Präsidenten, wenn diese bzw. dieser verhindert ist oder sich an der Diskussion beteiligen will.

2. ABSCHNITT: Stimmenzählerin und Stimmenzähler

Art. 21 Aufgaben (Art. 33, 45 und 45a GG)

1 Die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler kontrollieren, dass die Präsenzliste mit der Anwesenheit der Mitglieder übereinstimmt.

2 Sie kontrollieren die Urnen, besorgen de Austeilung und Einsammlung der Stimmzettel und nehmen die Auszählung der Stimmen vor.

3 Bei offenen Abstimmungen zählen sie die durch Handaufheben abgegebenen Stimmen.

4 Sie geben der Präsidentin bzw. dem Präsidenten das Resultat der Abstimmungen und Wahlen schriftlich bekannt.

5 Zur Unterstützung der Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler kann die Präsidentin bzw. der Präsident deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter beiziehen.

6 Die Bestimmungen betreffend die elektronische Stimmabgabe (Artikel 60) bleiben vorbehalten.

3. ABSCHNITT: Büro

Art. 22 Zusammensetzung (Art. 34 GG)

1 Das Büro besteht aus der Präsidentin bzw. dem Präsidenten, der Vizepräsidentin bzw. dem Vizepräsidenten und den Stimmenzählerinnen und Stimmenzählern.

2 Das Büro wird von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten mindestens drei Wochen vor jeder Sitzung des Generalrats einberufen. Falls innerhalb von weniger als zwanzig Tagen zwei Sitzungen stattfinden, kann das Büro die Geschäfte beider Sitzungen des Generalrats an einer Sitzung behandeln.

3 Das Büro trifft seine Entscheide mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit fällt die Präsidentin bzw. der Präsident den Stichentscheid.

4 Die Präsidentin bzw. der Präsident lädt die Vertreterinnen bzw. Vertreter der Fraktionen mit beratender Stimme zu den Sitzungen des Büros ein.

5 Die Präsidentin bzw. der Präsident bezeichnet die Ersatzstimmenzählenden, die abwesende oder verhinderte Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler ersetzen. Dabei hat die Präsidentin bzw. der Präsident auf eine angemessene Vertretung der Fraktionsstärken zu achten.

6 Die Präsidentin bzw. der Präsident kann den Gemeinderat mit beratender Stimme zu den Sitzungen des Büros einladen.

Art. 23 Aufgaben (Art. 34 GG, Art. 6 ARGG)

Dem Büro obliegen folgende Aufgaben:

a) es setzt im Einvernehmen mit dem Gemeinderat die Sitzungen des Generalrats und deren Traktandenliste fest und beruft den Generalrat ein;

b) es legt im Einvernehmen mit dem Gemeinderat den jährlichen Sitzungskalender des Generalrats fest;

c) es entscheidet über anstehende Verfahrensfragen;

d) es erstattet Bericht über die an den Generalrat gerichteten Petitionen;

e) es nimmt Stellung zu Beschwerden gegen Entscheidungen des Generalrats;

f) es bezeichnet die besonderen Kommissionen und ernennt ihren Vorsitz (Artikel 32);

g) es erfüllt die übrigen Aufgaben, die ihm durch das Gesetz oder dieses Reglement übertragen werden;

h) es organisiert zu Beginn der Legislaturperiode eine Informationssitzung für die Mitglieder des Generalrats.

4. ABSCHNITT: Sekretariat

Art. 24 Aufgaben (Art. 35 GG)

1 Das Sekretariat des Generalrats, des Büros und der Kommissionen wird von der Stadtschreiberin bzw. vom Stadtschreiber oder einem oder einer seiner bzw. ihrer Adjunkten bzw. Adjunktinnen, dem bzw. der diese Aufgabe zugewiesen wurde, geführt.

2 Nötigenfalls wird sie bzw. er durch ein anderes Mitglied des Stadtsekretariats ersetzt.

3 Sie bzw. er kann sich an den Kommissionssitzungen durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter der Gemeinde vertreten lassen.

4 Die Stadtschreiberin bzw. der Stadtschreiber informiert die Mitglieder des Generalrats über die Zusammensetzung der besonderen Kommissionen und beruft diese im Einvernehmen mit der Präsidentin bzw. dem Präsidenten ein. Sie bzw. er führt Buch über die Kommissionen und Delegationen.

Art. 25 Mittel

Das Sekretariat des Generalrats verfügt über ausreichende Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben.

5. ABSCHNITT: Kommissionen

1. Ständige Kommissionen

Art. 26 Finanzkommission (Art. 36 Abs. 1, 96 f. GG, Art. 72 GFHF)

1 Die Finanzkommission übt die Befugnisse aus, die ihr durch das Gesetz zugewiesen werden.

2 Die von der Finanzkommission erarbeiteten Berichte zum Voranschlag und zur Jahresrechnung sind den Mitgliedern des Generalrats spätestens drei Tage vor der Sitzung, an der sie behandelt werden, und grundsätzlich per E-Mail zuzustellen.

Art. 27 Einbürgerungskommission (Art. 43 Abs. 1 BRG)

Die Einbürgerungskommission übt die Befugnisse aus, die ihr durch das Gesetz zugewiesen werden.

Art. 28 Andere ständige Kommissionen (Art. 36 Abs. 1bis GG)

1 Der Generalrat kann auf Antrag des Gemeinderats, seines Büros oder eines seiner Mitglieder für die Dauer der Amtsperiode weitere Kommissionen einsetzen.

2 Die Einsetzung einer solchen Kommission muss auf der Traktandenliste aufgeführt werden. Über die Einsetzung und die Zusammensetzung der Kommission ist getrennt abzustimmen. Der Generalrat bestimmt die Anzahl Mitglieder der Kommissionen.

Art. 29 Wahl und Zusammensetzung (Art. 16 ARGG)

1 Die Mitglieder einer ständigen Kommission werden auf Vorschlag der im Generalrat vertretenen Parteien oder Fraktionen gewählt.

2 Die Vorsitzenden der Parteien oder Fraktionen legen dem Büro ihre Kandidatenvorschläge schriftlich vor.

3 Die Fraktionsstärken sind angemessen zu berücksichtigen. Keine Fraktion kann in den Kommissionen die absolute Mehrheit beanspruchen, es sei denn, sie verfüge auch über die absolute Mehrheit im Generalrat. Jede Fraktion ist in jeder ständigen Kommission vertreten.

Art. 30 Amtsdauer (Art. 15bis GG)

Die Amtsdauer der Mitglieder der ständigen Kommissionen geht spätestens mit der Legislaturperiode zu Ende. Die bisherigen Mitglieder bleiben jedoch bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolgerinnen und Nachfolger im Amt.

Art. 31 Interne Organisation (Art. 36 GG)

Die ständigen Kommissionen konstituieren sich selber, indem sie eine Präsidentin bzw. einen Präsidenten, eine Vizepräsidentin bzw. einen Vizepräsidenten und eine Sekretärin bzw. einen Sekretär bezeichnen. Sie erlassen ein internes Reglement.

2. Besondere Kommissionen

Art. 32 Konstituierung, Bezeichnung und Vertretung (Art. 36 Abs. 2 GG)

1 Der Generalrat oder das Büro können zur Prüfung wichtiger Geschäfte besondere Kommissionen einsetzen. Diese Kommissionen werden wieder aufgelöst, sobald deren Aufgabe erfüllt ist.

2 Das Büro legt die Anzahl der Kommissionsmitglieder fest und ernennt eine Präsidentin bzw. einen Präsidenten. Die Fraktionsstärken sind angemessen zu berücksichtigen. Jede Fraktion bezeichnet Person oder die Personen, die sie vertreten .

3 Ein Kommissionsmitglied kann sich durch eine von der Fraktion bezeichnete Ersatzperson vertreten lassen. Die Präsidentin bzw. der Präsident des Generalrats und die Präsidentin bzw. der Präsident der Kommission sind darüber zu informieren. Die Vertretung gilt für die restliche Arbeit in der Kommission.

3. Organisation und Verfahren

Art. 33 Einberufung

Das Sekretariat beruft im Einvernehmen mit der Präsidentin bzw. dem Präsidenten der Kommission die Kommissionsmitglieder zu den Sitzungen ein.

Art. 34 Protokoll (Art. 103bis Abs. 2 GG)

1 Grundsätzlich wird das Protokoll vor der nächsten Sitzung jedem Kommissionsmitglied je nach Wunsch des Kommissionsmitglieds in gedruckter und/oder elektronischer Form zugestellt. Andernfalls ist das Protokoll an der nächsten Sitzung zu übergeben. Findet keine weitere Sitzung statt, können die Kommissionsmitglieder nach Empfang des Protokolls ihre Bemerkungen ihrem Sekretariat mitteilen, das unverzüglich die Präsidentin bzw. den Präsidenten der Kommission benachrichtigt. Bei Beanstandung des Protokolls beruft diese bzw. dieser die Kommission ein, um die Angelegenheit endgültig zu klären.

2 Die Protokolle der Sitzungen der Generalratskommissionen können nur mit der einstimmigen Bewilligung des Büros des Generalrats eingesehen werden.

3 Die Mitglieder des Generalrats können diese Protokolle einsehen. Sie geben keine Informationen über deren Inhalte an Dritte weiter.

Art. 35 Information der Öffentlichkeit und der Medien

1 Die Kommissionen befinden durch Ihren Vorsitz oder durch eine mit dieser Aufgabe betraute Person darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Art und Weise die Öffentlichkeit und die Medien über den Inhalt ihrer Arbeit informiert werden. Gegebenenfalls kann auch die Berichterstatterin bzw. der Berichterstatter der Minderheit Informationen geben.

2 In jedem Fall übergeben die Kommissionen ihre Pressemitteilungen gleichzeitig den Mitgliedern des Generalrats und des Gemeinderats.

Art. 36 Vertretung des Gemeinderats und Einbezug Dritter

1 Das Mitglied des Gemeinderats wird zu den Kommissionssitzungen eingeladen, an denen ein Thema aus seinem Verwaltungsbereich behandelt wird. Die Kommissionen können gleichwohl interne Sitzungen abhalten.

2 Die Kommissionen können im Einvernehmen mit der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Generalrats und nachdem Information des Gemeinderats Expertinnen und Experten beiziehen.

Art. 37 Befugnisse (Art. 14ter ARGG)

1 Die Kommissionen prüfen die Vorschläge des Gemeinderats und richten nach Abschluss der Prüfung des Dossiers einen Vorschlag an den Generalrat über die Annahme mit oder ohne Änderungsantrag oder die Ablehnung des dem Generalrat vorgelegten Beschlussentwurfs. Die Liste der Vorschläge, über welche bei den Verhandlungen abgestimmt wurde, sowie das Resultat der Abstimmungen werden ebenfalls kommuniziert.

2 Die Kommissionen geben ihren Standpunkt anlässlich der Sitzung des Generalrats ab, an der die fragliche Vorlage behandelt wird. Erhält ein Minderheitsantrag mindestens zwei Fünftel der Stimmen, so kann die Minderheit eine Berichterstatterin bzw. einen Berichterstatter bezeichnen, um ihren Antrag vor dem Generalrat zu verteidigen. Ergeben die zwei Fünftel eine Dezimalzahl, so wird auf die nächste ganze Zahl abgerundet.

3 Die Kommissionen entscheiden, ob sie den Mitgliedern des Generalrats ihren Bericht oder ihren Standpunkt und gegebenenfalls den Minderheitenbericht schriftlich zustellen.

4 Die Entscheide werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefällt. Die Kommissionspräsidentin bzw. der Kommissionspräsident kann an der Abstimmung teilnehmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Präsidentin bzw. des Präsidenten.

Art. 38 Übermittlung der Akten zur Archivierung

Die Präsidentinnen und Präsidenten jeder Kommission übergeben, nachdem diese ihren Auftrag erfüllt hat, dem Sekretariat des Generalrats die einzelnen Berichte, Beilagen und Dokumente, welche der Kommission übergeben wurden und zu archivieren sind.

4. KAPITEL: Sitzungen

ERSTER ABSCHNITT: Vorbereitung 

Art. 39 Sitzungskalender (Art. 37 GG)

1 Der Generalrat hält ausser in den Monaten Juli und August grundsätzlich einmal pro Monat eine ordentliche Sitzung ab. Anlässlich der Sitzung im Mai wird insbesondere die Jahresrechnung des Vorjahres und der Geschäftsbericht geprüft. An der Sitzung im Dezember ist der Voranschlag des folgenden Jahres zu genehmigen.

2 Das Büro arbeitet den Sitzungskalender im Einvernehmen mit dem Gemeinderat aus. Er wird auf der Internetseite der Stadt veröffentlich. Die Sitzungen finden grundsätzlich am Montag um 19.30 Uhr statt.

3 Der Generalrat versammelt sich innert dreissig Tagen zu einer ausserordentlichen Sitzung, wenn:

a) der Gemeinderat darum ersucht;

b) ein Fünftel (16) der Mitglieder ein schriftliches Gesuch stellt, um Geschäfte zu behandeln, die in der Zuständigkeit des Generalrats liegen.

Art. 40 Einberufungen (Art. 38 GG, Art. 64 GFHG)

1 Die Einberufungen erfolgt durch den elektronischen oder postalischen Versand einer persönlichen Einladung an sämtliche Mitglieder, wenn möglich mindestens vierzehn Tage vor dem Sitzungsdatum. Sie enthalten die Traktandenliste und werden von den Botschaften und anderen Begleitdokumenten begleitet.1

2 Zieht der Gemeinderat eine Änderung der Steuerfüsse und der Steuersätze der Gemeinde in Betracht, muss der Änderungsantrag in der Einberufung erwähnt sein.

3 Die Einberufungen und die Begleitdokumente werden auf der Internetseite der Stadt publiziert, sobald sie an die Mitglieder versendet wurden.

4 Sind sich der Gemeinderat und das Büro nicht über die Aufnahme eines Geschäfts auf die Traktandenliste einig, so darf dieses Geschäft nicht auf die Traktandenliste aufgenommen werden. Dauert die Uneinigkeit fort, ist die Frage bei der darauffolgenden Sitzung dem Generalrat vorzulegen.

Art. 41 Anrufen des Generalrats und Rückzug eines Geschäfts auf der Traktandenliste

Nach Erhalt der Einladung durch den Generalrat kann ein Geschäft nur anlässlich der Sitzung mittels Beschluss des Generalrats auf Antrag des Gemeinderats oder des Büros von der Traktandenliste zurückgezogen werden.

Art. 42 Nachtsitzungen und nächste Sitzung

1 Bei Bedarf, insbesondere wenn vorhersehbar ist, dass die Traktandenliste nicht an einem Abend durchgegangen werden kann, kann am nachfolgenden Tag eine Nachsitzung einberufen werden.

2 Als nächste Sitzung im Sinne der Artikel 65, 69, 70 und 71 gilt die Sitzung, welche auf die Nachsitzung folgt.

Art. 43 Nahe aufeinanderfolgende Sitzungen

1 Versammelt sich der Generalrat innerhalb von weniger als zwanzig Tagen zwei Mal, so kann das Büro entscheiden, für beide Sitzungen eine einzige Einladung zu senden. Gleichwohl hat die Einberufung eindeutig zu erwähnen, welche Geschäfte an den jeweiligen Sitzungen behandelt werden.

2 Das Traktandum «Verschiedenes» wird an jeder Sitzung behandelt.

2. ABSCHNITT: Ablauf

Art. 44 Quorum (Art. 44 GG)

Der Generalrat ist nur beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.

Art. 45 Teilnahmepflicht (Art. 39 GG)

1 Ein Mitglied des Generalrats, das ohne einen vom Büro als triftig anerkannten Grund drei aufeinanderfolgende Ratssitzungen versäumt, geht seines Amtes verlustig. Das Büro spricht die Amtsenthebung aus.

2 Ein Mitglied, das nicht an einer Sitzung teilnehmen kann, informiert vorgängig und unter Angabe der Gründe das Sekretariat. Ist das Mitglied nicht im Stande, die Gründe der Abwesenheit mitzuteilen, kann es dies innerhalb von zehn Tagen nach Wegfall des Verhinderungsgrundes nachholen.

Art. 46 Ausstand (Art. 21 und 65 GG, Art. 6 Bst. a, 11 und 25 ff. ARGG)

1 Ein Mitglied des Generalrats darf der Behandlung eines Geschäfts nicht beiwohnen, an dem es selbst oder eine Person, zu der es in einem engen Verwandtschafts-, Schwägerschafts-, Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis steht, ein besonderes Interesse hat.

2 Die Vorschrift findet bei Wahlen und Bezeichnungen, die der Generalrat unter seinen Mitgliedern vorzunehmen hat, keine Anwendung.

3 Das Mitglied, das in den Ausstand tritt, verlässt unverzüglich und unaufgefordert den Sitzungsraum. Dasselbe gilt für die Sitzungen des Büros und der Kommissionen. Jeder Ausstand ist anzukündigen und im Protokoll mit seiner Begründung zu erwähnen. Bei Beanstandungen entscheidet das Büro.

Art. 47 Anwesenheit des Gemeinderats (Art. 40 GG)

1 Die Mitglieder des Gemeinderats wohnen den Sitzungen des Generalrats mit beratender Stimme bei.

2 Der Gemeinderat kann sich von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern begleiten lassen.

Art. 48 Vorstösse Dritter

Das Büro kann ausnahmsweise Dritte einladen, sich zu äussern.

Art. 49 Öffentlichkeit (Art. 9bis GG, Art. 3 Abs. 4 ARGG)

1 Die Sitzungen des Generalrats sind öffentlich.

2 Das Sekretariat stellt den Medienvertreterinnen und Medienvertretern gleichzeitig wie den Mitgliedern des Generalrats die Sitzungsdokumente zu, die sich an alle Mitglieder richten.

3 Die Medien dürfen sich im Sitzungssaal und der Zuschauertribüne frei bewegen. Sie dürfen Ton- und Bildaufnahmen machen und dürfen die Beratungen des Generalrats vollständig oder teilweise und direkt oder zeitversetzt übertragen. Die Präsidentin bzw. der Präsident informiert den Generalrat.

4 Jede anderweitige Bild- oder Tonaufnahme durch Privatpersonen oder Mitglieder des Generalrats muss vom Generalrat bewilligt werden und vorgängig angekündigt werden.

5 Das Büro kann die Internetübertragung der Sitzungen des Generalrats beschliessen.

Art. 50 Sprachen

1 Die Mitglieder äussern sich in deutscher oder französischer Sprache.

2 Auf Antrag des Büros werden wichtige Dokumente den Mitgliedern in deutscher und französischer Sprache verteilt. Die Botschaften enthalten in jedem Fall eine Zusammenfassung in der anderen Sprache.

Art. 51 Eröffnung der Sitzung

Die Präsidentin bzw. der Präsident eröffnet die Sitzung, stellt die ordnungsgemässe Einberufung fest und fragt die Mitglieder nach allfälligen Bemerkungen formeller Natur zur Traktandenliste. Sie bzw. er gibt die Liste der entschuldigten Mitglieder des Generalrats und des Gemeinderats bekannt und begrüsst gegebenenfalls die neuen Mitglieder des Generalrats. Anschliessend gibt sie bzw. er die Mitteilungen bekannt, die sie bzw. er als bedeutsam erachtet und kann dem Gemeinderat auf Anfrage hin das Wort erteilen.

Art. 52 Verhandlungsablauf (Art. 7 ARGG)

1 Der Verhandlungsablauf bestimmt sich nach der in der Einladung aufgeführten Traktandenliste.

2 Anträge, welche die Reihenfolge der Traktandenliste betreffen, sind unmittelbar nach Bekanntgabe derselben zu stellen und sind unverzüglich zu behandeln.

Art. 53 Eintreten, allgemeine Diskussion (Art. 42 GG, Art. 14 ff. ARGG)

1 Die Präsidentin bzw. der Präsident macht eine Einführung zum Traktandum, bevor sie bzw. er der Kommissionspräsidentin bzw. dem Kommissionspräsidenten und gegebenenfalls der Berichterstatterin bzw. dem Berichterstatter der Minderheit das Wort übergibt, um anschliessend der Vertreterin bzw. dem Vertreter des Gemeinderats das Wort zu übergeben, bevor sie bzw. er schliesslich die allgemeine Diskussion eröffnet.

2 Bei ratsinternen Geschäften wird der Bericht vom Büro vorgetragen.

3 Handelt es sich um den Geschäftsbericht, den Voranschlag oder die Jahresrechnung, so äussert sicher die Vertreterin bzw. der Vertreter des Gemeinderats zuerst, bevor sich die Berichterstatterin bzw. der Berichterstatter der Finanzkommission äussert.

4 Im Rahmen der allgemeinen Diskussion können sich die Mitglieder des Generalrats zu Wort melden, insbesondere um ein Nichteintreten auf die Vorlage oder deren Rückweisung zu beantragen. Sie können auch Änderungsanträge stellen oder die Ablehnung der Vorlage beantragen.

5 Beim Geschäftsbericht, dem Voranschlag und der Jahresrechnung ist ein Eintreten von Rechts wegen gegeben; Nichteintretensanträge sind somit ausgeschlossen. Die Rückweisung kann gleichwohl beantragt werden.

Art. 54 Abstimmung betreffend Eintreten oder Rückweisung

1 Ist die allgemeine Diskussion abgeschlossen, nehmen die Berichterstatterinnen und Berichterstatter der Kommission oder der Finanzkommission und anschliessend der Gemeinderat kurz Stellung und beantworten allfällige andere Anträge:

a) wird das Eintreten nicht beanstandet, ist dieses ohne Abstimmung gegeben;

b) bei einem Antrag auf Nichteintreten oder Rückweisung kommt es zur Abstimmung. Anträge auf Rückweisung haben die zu prüfenden, abzuändernden oder zu ergänzenden Punkte zu bezeichnen.

2 Ist das Eintreten gegeben und wird das Geschäft nicht zurückgewiesen, wird direkt zur Detailberatung übergegangen.

Art. 55 Beschränkung der Sprechzeit

Die Präsidentin bzw. der Präsident kann die Sprechzeit der intervenierenden Personen beschränken; wird dies beanstandet, so entscheidet das Büro.

Art. 56 Detailberatung (Art. 42 Abs. 2 GG)

1 Ist das Eintreten gegeben, wird die Diskussion fortgesetzt. Reglemente oder andere Beschlussentwürfe werden gegebenenfalls artikelweise, der Geschäftsbericht kapitelweise und der Voranschlag und die Jahresrechnung rubrikweise durchberaten, nachdem sich die Berichterstatterinnen und Berichterstatter geäussert haben.

2 Die Mitglieder des Generalrats können das Wort ergreifen, um namentlich Änderungsanträge für Bestimmungen von Reglementen, für Entwürfe von Entscheiden oder des Voranschlags zu machen, die zur Beratung stehen. Änderungsanträge zu Bestimmungen von allgemeinverbindlichen Reglementen werden bis zum Ende der Detailberatung schriftlich vorgebracht. 1

3 Sobald die Diskussion geschlossen ist, werden die Berichterstatterinnen und Berichterstatter sowie der Gemeinderat aufgerufen, die Vorstösse zu beantworten und dazu Stellung zu nehmen. Handelt es sich um den Voranschlag, so äussert sich das Mitglied des Gemeinderats zuerst, bevor sich die Berichterstatterin bzw. der Berichterstatter der Finanzkommission äussert.

4 Nach der Stellungnahme der Berichterstatterinnen und Berichterstatter kann die Präsidentin bzw. der Präsident für die Klärung einer offensichtlichen Unklarheit oder für eine kurze Klarstellung den Mitgliedern, denen geantwortet wurde, das Wort erteilen.

Art. 57 Reihenfolge der Abstimmungen (Art. 15 ARGG)

1 Nach Abschluss der Beratung fragt die Präsident bzw. der Präsident die Mitglieder, die Änderungsanträge eingereicht haben, ob sie diese aufrechterhalten.

2 Falls sich der Gemeinderat und die Kommission den Änderungsanträgen anschliessen, wird direkt über die Änderung abgestimmt. Dies kann als stille Abstimmung erfolgen. Ein Mitglied kann jedoch ein Beibehalten des ursprünglichen Textes verlangen.

3 Falls kein Anschluss erfolgt und nur ein einziger Änderungsantrag zum Antrag des Gemeinderats vorliegt, nimmt die Präsidentin bzw. der Präsident eine Gegenüberstellung des Antrags des Gemeinderats mit dem Änderungsantrag vor. Über den Vorschlag, der sich durchsetzt, wird abgestimmt.1

4 Bei mehreren Änderungsanträgen ruft die Präsidentin bzw. der Präsident den Generalrat zu einer Stellungnahme zu jedem einzelnen Antrag auf, indem sie bzw. er diese gegenüberstellt und mit jenen beginnt, die am meisten vom ursprünglichen Antrag abweichen. Die Anträge mit den wenigsten Stimmen werden jeweils nacheinander ausgeschlossen. Der verbleibende Änderungsantrag wird anschliessend jenem des Gemeinderats gegenübergestellt, wobei zuerst über den Letzteren abgestimmt wird. Über den Vorschlag, der sich durchsetzt, wird abgestimmt1

5 Es werden dabei nur jene Änderungsanträge einander gegenübergestellt, die das gleiche Thema betreffen und nicht miteinander vereinbar sind. Ist dies nicht der Fall, wird jeder Änderungsantrag nacheinander gemäss dem Abstimmungsverfahren in Absatz 4 gegenübergestellt.

6 Betreffen die Änderungsanträge verschiedene Punkte des Beschlusses, ist jedes Mal nach dem gleichen Verfahren in Absatz 4 und 5 vorzugehen.

Art. 58 Fakultative zweite Lesung

1 Auf Entscheid des Büros oder des Generalrats infolge eines Antrags eines Mitglieds kann für Reglemente eine zweite Lesung stattfinden.

2 Über eine allfällige zweite Lesung muss spätestens am Schluss der ersten Lesung entschieden werden. In eine solchen Fall findet die Gesamtabstimmung erst am Ende der zweiten Lesung statt.

3 Die zweite Lesung ist endgültig und es erfolgt keine Zusatzlesung für jene Bestimmungen, die im Rahmen der zweiten Lesung abgeändert worden sind.

4 Das Abstimmungsverfahren in Artikel 57 ist sinngemäss anwendbar.

Art. 59 Gesamtabstimmung

1 Betrifft ein Geschäft mehrere Bestimmungen oder handelt es sich um den Voranschlag, die Jahresrechnung oder den Geschäftsbericht, findet am Schluss der Verhandlungen eine Gesamtabstimmung statt, wobei die in der Detailberatung vorgenommenen Änderungen einbezogen werden.

2 Bei einer Gesamtabstimmung werden die Stimmen immer ausgezählt.

Art. 60 Ergebnis der Abstimmung (Art. 45 f. GG, Art. 6 Bst. b, 8a ARGG)

1 Die Abstimmung erfolgt elektronisch. Das Ergebnis jeder elektronischen Abstimmung wird dem Sitzungsprotokoll beigelegt. Bei Ausfall des Systems erfolgt die Abstimmung durch Handaufhaben.

2 Um die Richtigkeit des Ergebnisses der Abstimmung durch Handaufheben zu gewährleisten, verlangt die Präsidentin bzw. der Präsident die Zählung der Stimmen, ausser im Falle einer offenkundigen Mehrheit.

3 Im Zweifelsfall und ohne, dass damit das Ergebnis in Frage gestellt wird, kann die Präsidentin bzw. der Präsident bei einer Abstimmung durch Handaufheben auf eigene Initiative die Abstimmung wiederholen.

4 Die Abstimmung erfolgt geheim, wenn ein entsprechendes Gesuch von einem Fünftel der anwesenden Mitglieder angenommen wird.

5 Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen gefasst, wobei die Enthaltungen, die leeren und ungültigen Stimmzettel nicht gezählt werden. Bei Stimmengleichheit fällt die Präsidentin bzw. der Präsident den Stichentscheid.

5bis Die Abstimmung bezüglich budgetrelevanten Investitionen erfolgt ebenfalls elektronisch. Bei Ausfall des Systems ist keine Auszählung der Stimmen erforderlich, wenn das Abstimmungsresultat offenkundig ist. Ein Mitglied des Generalrats kann jederzeit die Auszählung der Stimmen verlangen. In einem solchen Fall wiederholt die Präsidentin bzw. der Präsident die Abstimmung.

6 Wird das Ergebnis einer Abstimmung beanstandet, entscheidet das Büro über die Wiederholung der Abstimmung.

7 Im Übrigen sind die Artikel45 und 45a des Gemeindegesetzes anwendbar.

Art. 61 Einsprache gegen die Reihenfolge der Abstimmungen (Art. 34 Abs. 2 Bst. b GG, Art. 6 Bst. d ARGG)

Jedes Mitglied kann gegen die von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten vorgeschlagene Reihenfolge der Abstimmungen Einspruch erheben. In diesem Fall wird die Sitzung unterbrochen und das Büro entscheidet über den Einspruch.

Art. 62 Ordnungsantrag (Art. 42 Abs. 3 GG, Art. 7 ARGG)

1 Mit einem Ordnungsantrag kann jedes Generalratsmitglied die Änderung des Verlaufs der Beratungen vorschlagen, so insbesondere die Änderung der Traktandenliste, den Schluss einer Diskussion hinsichtlich einer Abstimmung, eine Unterbrechung der Sitzung oder die Vertagung der Beratungen.

2 Damit der Ordnungsantrag Wirkung entfaltet, muss er vom Generalrat angenommen werden, wobei dieser noch während der Sitzung und nach einer diesbezüglichen Diskussion unverzüglich darüber entscheidet.

3. ABSCHNITT: Verschiedenes

Art. 63 Anträge (Art. 17 Abs. 1 und 20 GG, Art. 8 ARGG)

1 Jedes Mitglied kann Anträge über Geschäfte einreichen, die in die Zuständigkeit des Generalrats fallen.

2 Mit einem Antrag wird der Gemeinderat mit der Prüfung einer bestimmten Frage und dem Verfassen eines Berichts zuhanden des Generalrats beauftragt. Mit einem Antrag kann die Annahme einer Massnahme, eines Beschlusses oder eines Reglements verlangt werden.

3 Ein Antrag darf in keiner Weise darauf abzielen, auf einen Beschluss zurückzukommen, der vom Generalrat in der gleichen Sitzung gefällt wurde. Die Präsidentin bzw. der Präsident teilt der Verfasserin bzw. dem Verfasser eines solchen Antrags unverzüglich mit, dass der betreffende Antrag null und nichtig ist. Bei Beanstandungen entscheidet das Büro noch während der Sitzung unverzüglich darüber.

4 Nur der Gemeinderat kann dem Generalrat beantragen, ein Geschäft erneut zu behandeln, über das der Generalrat vor weniger als drei Jahren befunden hat.

Art. 64 Postulate

1 Jedes Mitglied kann Postulate über die Geschäfte des Gemeinderats einreichen.

2 Mit einem Postulat wird der Gemeinderat beauftragt, eine bestimmte Frage zu prüfen und einen Bericht zuhanden des Generalrats zu verfassen. 

Art. 65 Einreichen von Anträgen und Postulaten

1 Sämtliche Anträge und Postulate sind grundsätzlich schriftlich zu formulieren. Die Ankündigung der Einreichung durch die Angabe des Titels erfolgt unter dem Traktandum «Verschiedenes». Die Erläuterung der Argumente wird auf die nächste Sitzung verschoben.

1bis Bei einer mündlichen Einreichung erfolgt die Ankündigung der Einreichung durch die Angabe des Titels und der Begründung während der Sitzung.

2 Schriftliche Anträge oder Postulate können auch an das Sekretariat adressiert werden, das sie allen Mitgliedern des Generalrats übermittelt und auf der Internetseite der Stadt veröffentlicht.

Art. 66 Prüfung der Anträge und Postulate durch das Büro

1 Der Antrag oder das Postulat wird dem Büro weitergeleitet, das ihn bzw. es auf die Zulässigkeit und die Einhaltung der Formvorschriften prüft. Das Büro kann diesbezüglich die Meinung des Gemeinderats einholen.

2 Das Büro gibt dem Generalrat vor der nächsten Sitzung seinen Standpunkt bekannt. Wird darin ein Nichteintreten oder eine andere Qualifikation als jene der Verfasserin bzw. des Verfassers geltend gemacht, so ist diese zu begründen. 

Art. 67 Behandlung der Anträge und Postulate durch den Generalrat

1 Der Generalrat prüft bei der Behandlung eines Antrags oder eines Postulats zunächst die Zulässigkeit oder die Formvorschriften, falls diese beanstandet wurden. Die Präsidentin bzw. der Präsident verliest die Stellungnahme des Büros. Nach der Stellungnahme des Gemeinderats und der Verfasserin bzw. des Verfassers berät der Generalrat darüber und stimmt anschliessend darüber ab.

2 Nach der Stellungnahme des Gemeinderats und der Verfasserin bzw. des Verfassers berät der Generalrat und entscheidet anschliessend über die Übermittlung eines Antrags oder eines Postulats.

3 Die Daten der Einreichung und der Übermittlung an den Gemeinderat eines Antrags oder eines Postulats werden auf der Internetseite der Stadt veröffentlicht.

Art. 68 Entscheid des Gemeinderats

1 Der Gemeinderat verfügt über ein Jahr, um zu dem ihm überwiesenen Antrag oder dem ihm übermittelten Postulat Stellung zu nehmen.

2 Der Gemeinderat informiert die Mitglieder des Generalrats spätestens zehn Tage vor der Sitzung, an der das Geschäft behandelt wird, per E-Mail über seine Stellungnahme und veröffentlicht diese zeitgleich auf der Internetseite der Stadt.

2bis Der Gemeinderat kann seine Stellungnahme an der Sitzung auch in zusammengefasster Form vorlegen.

3 Die Antwort des Gemeinderats zu einem Antrag wird zur Diskussion vorgelegt, bevor der Generalrat darüber abstimmt. Der Entscheid des Generalrats kann allerdings nur ein Grundsatzentscheid sein, wenn der Antrag eine längere Prüfung erfordert.

4 Die Verfasserin bzw. der Verfasser des Postulats äussert sich kurz zur Antwort des Gemeinderats.

5 Das Datum, an dem der Gemeinderat seine Antwort vorlegt, wird auf der Internetseite der Stadt veröffentlicht.

Art. 69 Interne Anträge

Anträge mit ausschliesslich interner Wirkung, insbesondere jene, mit denen die Bildung einer Kommission verlangt wird, werden vom Büro geprüft. Dieses legt sie mit seiner Stellungnahme dem Generalrat in der gleichen oder in der nächsten Sitzung vor, sofern sie einen Beschluss erfordern.

Art. 70 Fragen (Art. 17 Abs. 2 GG, Art. 8 ARGG)

1 Jedes Mitglied des Generalrats kann dem Gemeinderat über einen Gegenstand der Gemeindeverwaltung Fragen stellen.

2 Die Fragen sind mündlich oder schriftlich zu stellen. Vorgängig schriftlich formulierte Fragen sind von der Verfasserin bzw. vom Verfasser anlässlich der Sitzung zu wiederholen.

3 Der Gemeinderat beantwortet die Fragen unverzüglich oder an der nächsten Sitzung. Er kann die Antwort den Mitgliedern und den Medien für die nächste Sitzung auch per E-Mail zukommen lassen; gegebenenfalls veröffentlicht er diese ebenfalls auf der Internetseite der Stadt.

4 Die Präsidentin bzw. der Präsident fragt die Verfasserin bzw. den Verfasser, ob sie bzw. er mit der Antwort des Gemeinderats zufriedengestellt ist. Stellt die Verfasserin bzw. der Verfasser eine weitere Frage zum gleichen Geschäft, kann der Gemeinderat darauf antworten.

Art. 71 Allgemeine Regeln

1 In der aktuellen Sitzung nicht behandelte Anträge, Postulate und Fragen, werden zusammen mit dem Namen der Verfasserin bzw. des Verfassers auf der Traktandenliste der nächsten Sitzung übernommen.

2 Falls die Verfasserin bzw. der Verfasser zwischen dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags oder Postulats und dem Beschluss bezüglich der Übermittlung aus dem Generalrat ausscheidet, wird der Antrag oder das Postulat gestrichen, sofern nicht ein anderes Mitglied diesen bzw. dieses übernimmt.

3 Scheidet die Verfasserin bzw. der Verfasser eines Antrags oder eines Postulats nach der Übermittlung aus dem Generalrat aus, so entfaltet der Antrag oder das Postulat weiterhin seine Wirkung gemäss dem gesetzlichen Verfahren.

4 Falls die Verfasserin bzw. der Verfasser einer Frage vor der Sitzung des Gemeinderats, an welcher der Gemeinderat diese Frage beantwortet, aus dem Generalrat ausscheidet, wird die Frage von der Traktandenliste gestrichen, sofern sie nicht von einem anderen Mitglied übernommen wird.

5 Das Sekretariat informiert die Fraktion des ausscheidenden Mitglieds über die Anträge, Postulate oder Fragen, die von einer solchen Übernahme durch ein anderes Mitglied des Generalrats abhängig sind.

Art. 72 Resolutionen

1 Als Resolutionen gelten Anträge an den Generalrat, wonach dieser eine rein deklaratorische Stellungnahme zu einem Ereignis abgibt.

2 Das Büro und jedes einzelne Mitglied haben das Recht, Resolutionen zu beantragen. Der Resolutionsentwurf ist bei der Eröffnung der Sitzung der Präsidentin bzw. dem Präsidenten vorzulegen und den Mitgliedern zu verteilen. Die Präsidentin bzw. der Präsident gibt ihn unter dem Traktandum «Verschiedenes» bekannt. Die Resolution wird anschliessend zur Diskussion gebracht, bevor sie zur Abstimmung gebracht wird.

3 Der Generalrat hat sofort während der Sitzung über Resolutionsentwürfe abzustimmen. Beim Entscheid über die Resolution schlägt er auch die Kommunikationsform und die allfälligen Empfänger der Resolution vor. Verlangt der Resolutionsentwurf eine Prüfung, unterbricht das Büro die Sitzung und teilt dem Generalrat seinen Standpunkt mit, bevor zur Abstimmung geschritten wird.

4 Die Resolutionen des Generalrats werden auf der Internetseite der Stadt veröffentlicht.

Art. 73 Andere Vorstösse

Andere Vorstösse wie Feststellungen, Bemerkungen, Wünsche, Gesuche, Anfragen, Kritiken usw. werden wie Fragen behandelt.

4. ABSCHNITT: Gewährleistung der Ordnung während den Beratungen

Art. 74 Wahrung des Anstands und Aufrechterhaltung der Ordnung (Art. 23 GG)

1 Die Mitglieder bezeugen sich gegenseitig den Anstand, der ihrem Amt gebührt.

2 Sie achten auf die nötige Zurückhaltung, um den ordnungsgemässen Ablauf der Sitzung nicht zu gefährden. Sie wenden sich an die Präsidentin bzw. den Präsidenten, an die Versammlung oder den Gemeinderat und vermeiden persönliche Angriffe. Angegriffene Mitglieder können das Wort verlangen.

3 Wer als Mitglied des Generalrats den Anstand verletzt, wird von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten zur Ordnung gerufen. Fährt es in der Störung der Sitzung fort, heisst ihn die Präsidentin bzw. der Präsident, den Saal zu verlassen.

4 Wird die Versammlung von Dritten gestört, kann die Präsidentin bzw. der Präsident deren Ausweisung anordnen.

5 Kann die Ordnung nicht wiederhergestellt werden, so hebt die Präsidentin bzw. der Präsident die Sitzung auf.

6 Diese Vorkommnisse werden ins Protokoll aufgenommen.

Art. 75 Weibelin bzw. Weibel

Während den Sitzungen amtet eine Weibelin bzw. ein Weibel auf Weisung der Präsidentin bzw. des Präsidenten.

Art. 76 Inhalt und Redaktionsfrist (Art. 22, 42 Abs. 4, 103bis GG, Art. 13 Abs. 2 ARGG)

1 Über die Verhandlungen des Generalrats wird Protokoll geführt, das insbesondere die Zahl der anwesenden Mitglieder des Generalrats und des Gemeinderats, die Liste mit den entschuldigten oder abwesenden Mitgliedern des Generalrats und des Gemeinderats, die Beschlüsse, das Ergebnis der einzelnen Abstimmungen oder Wahlen und die Diskussionen, die Anträge, die Postulate, die Fragen und die anderen Vorstösse der Mitglieder des Generalrats sowie die Antworten des Gemeinderats enthält. Es wird von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten und von der Stadtschreiberin bzw. vom Stadtschreiber unterzeichnet. 1

2 Das Protokoll ist innert zwanzig Tagen zu verfassen. Es kann im Stadtsekretariat eingesehen und bezogen werden. Nach seiner Erstellung wird es auf der Internetseite der Stadt veröffentlicht.

Art. 77 Zustellung und Genehmigung (Art. 22 GG)

1 Das Protokoll wird dem Generalrat bei der nächsten Sitzung zur Genehmigung unterbreitet. Den einzelnen Mitgliedern des Generalrats ist spätestens bei der Einberufung zur nächsten Sitzung eine vollständige Kopie des Protokolls, je nach Wahl in gedruckter oder elektronischer Form zuzustellen.

2 Finden innert einer Frist von weniger als zwanzig Tagen zwei Sitzungen statt, so kann das Protokoll der beiden Sitzungen den Mitgliedern des Generalrats nachträglich zugestellt werden, spätestens jedoch mit der Einberufung zur darauffolgenden Sitzung, an der es dem Generalrat zur Genehmigung vorgelegt wird.

Art. 78 Dokumente und Aufzeichnungen (Art. 3 Abs. 2 ARGG)

1 Die Mitglieder übergeben dem Sekretariat soweit möglich den Text ihrer Vorstösse.

2 Die Beratungen werden aufgezeichnet. Die Aufzeichnung wird nach der Genehmigung des Protokolls gelöscht. Bei einer Beanstandung entscheidet das Büro definitiv.

Art. 79 Zugang zu den Dokumenten (Art. 42c f. ARGG)

1 Bei Gesuchen um Zugang zu einem offiziellen Dokument ist das Verfahren der Verordnung über den Zugang zu Dokumenten (DZV) vom 14. Dezember 2010 anwendbar.

2 Das Gesuch um Zugang zu einem offiziellen Dokument ist an die Präsidentin bzw. an den Präsidenten des Generalrats zu richten, die bzw. der über das Gesuch befindet, wenn keine besonderen Schwierigkeiten im Sinne von Art. 8 DZV vorliegen.

3 In den übrigen Fällen befindet das Büro des Generalrats über das Zugangsgesuch. Die Mitglieder des Büros können mittels E-Mail konsultiert werden, um die Frist zur Stellungnahme in Art. 13 DZV einzuhalten.

4 Handelt es sich um ein Dokument aus einer Kommission, ist die Meinung der Präsidentin bzw. des Präsidenten der Kommission einzuholen.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen 

Art. 80 Rechtsmittel (Art. 154 GG)

1 Jeder Beschluss des Generalrats oder seines Büros kann innert dreissig Tagen durch Beschwerde an die Oberamtfrau bzw. an den Oberamtmann angefochten werden.

2 Die Beschwerdebefugnis steht den Mitgliedern des Generalrats sowie dem Gemeinderat zu. 

Art. 81 Referendum (Art. 52 GG)

1 Der Gemeinderat bezeichnet in seinen Anträgen jene Beschlüsse, die dem fakultativen Referendum unterliegen.

2 Das fakultative Referendum kann schriftlich durch fünf Prozent der Stimmberechtigten verlangt werden.

Art. 82 Gesetzliche Genehmigungen (Art. 148 GG)

Die Stadtschreiberin bzw. der Stadtschreiber sorgt für die Unterbreitung jener Dokumente des Generalrats, die der Genehmigung durch die kantonalen Behörden bedürfen.

Art. 83 Gesetzliche Veröffentlichung (Art. 137 PRG)

Der Gemeinderat veröffentlicht die Beschlüsse des Generalrats, die der Veröffentlichung bedürfen.

Art. 84 Entschädigungen

1 Die Mitglieder erhalten für die Sitzungen des Generalrats, des Büros, der Kommissionen und der Fraktionen die vom Generalrat festgelegten Sitzungsgelder.

2 Ziehen das Büro oder die Kommissionen Dritte als Expertinnen und Experten oder zur Beratung bei, werden diese gemäss vorgängiger Absprache zwischen den Betroffenen und der Präsidentin oder dem Präsidenten des Generalrats entschädigt.

3 Die Sitzungsgelder werden gemäss der Präsenzliste und der durchgeführten Kontrollen ausbezahlt. Im Zweifelsfall oder bei Beanstandung entscheidet das Büro endgültig.

4 Die Auszahlung erfolgt halbjährlich durch die Stadtschreiberin bzw. den Stadtschreiber.

Art. 85 Mitteilung der Reglemente

1 Jedem Mitglied wird ein Exemplar des vorliegenden Reglements übergeben, das auf Französisch und Deutsch erhältlich ist. Die anderen Reglemente sind auf Anfrage erhältlich.

2 Die Gemeindereglemente sowie jene der Kommissionen des Generalrats können auf der Internetseite der Stadt eingesehen werden.

Art. 86 Referendum

Gegen das vorliegende Reglement kann gemäss Artikel 52 GG das Referendum ergriffen werden.

Art. 87 Aufhebung

Das Reglement vom 18. Februar 2008, abgeändert am 29. September 2008, am 1. März 2010 sowie am 28. März 2017 wird aufgehoben. 

Art. 88 Inkrafttreten

Dieses Reglement in seiner neuen Fassung tritt mit der Genehmigung durch die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft in Kraft.

 Vom Generalrat am 5. April 2022 verabschiedete Änderung, durch die Direktion der Institutionen der Land- und Forstwirtschaft am 16. Januar 2023 genehmigt