Reglement des Generalrats der Stadt Freiburg
Der Generalrat der Stadt Freiburg
gestützt auf :
- das Gesetz über die Gemeinden vom 25. September 1980 (GG ; SGF 140.1);
- das Ausführungsreglement zum Gesetz über die Gemeinden vom 28. Dezember 1981 (ARGG, SGF 140.11);
- das Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte vom 6. April 2001 (PRG ; SGF 115.1);
- das Gesetz über das freiburgische Bürgerrecht vom 14. Dezember 2017 (BRG ; SGF 114.1.1),
beschliesst:
Erster Titel : Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Bestand (Art. 27 Abs. 1 lit. c GG), Amtsdauer (Art. 29 Abs. 2 GG), Wahlsystem (Art. 61 PRG)
Der Generalrat besteht aus achtzig Generalräten und Generalrätinnen (nachfolgend : Mitglieder), die nach dem Proporzsystem für eine Amtsdauer von fünf Jahren gewählt werden.
Art. 2 Fraktionen
1 Die auf einer gleichen Liste gewählten Mitglieder bilden eine Fraktion, sofern es sich um mindestens fünf Mitglieder handelt.
2 Bei weniger als fünf Mitgliedern können sie :
a) sich einer Fraktion ihrer Wahl anschliessen, wenn diese sie aufnimmt;
b) mit den Mitgliedern von einer anderen Liste oder anderen Listen, welche nicht über fünf gewählte Mitglieder verfügen zusammen eine Fraktion bilden.
3 Die Fraktionen müssen bis zur konstituierenden Sitzung gebildet sein.
4 Jede Fraktion wählt ihren Namen, bezeichnet einen Präsidenten oder eine Präsidentin und informiert das Büro.
Art. 3 Vakanz (Art. 77 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 und 3 PRG)
1 Wird im Laufe der Legislaturperiode ein Sitz frei, so wird die erste Ersatzperson der betreffenden Liste vom Gemeinderat für gewählt erklärt.
2 Verzichtet sie auf ihre Wahl, so rückt die nachfolgende Person an ihre Stelle. Bei einer späteren Vakanz wird ihr Name wieder berücksichtigt.
3 Haben mehrere Ersatzpersonen dieselbe Stimmenzahl erzielt und verzichtet niemand auf die Annahme der Wahl, so entscheidet das Los in Anwesenheit der interessierten Personen. Wer durch das Los ausscheidet oder wer verzichtet, behält seinen bzw. ihren Platz auf der Liste der Ersatzpersonen.
Art. 4 Befugnisse (Art. 10, 27 Abs. 3 und 4, 133a und 134a GG)
1 Der Generalrat wählt seine Organe.
2 Er übt diejenigen Befugnisse aus, die ihm gestützt auf das Gemeindegesetz übertragen werden, d.h. :
a) er beschliesst über die Übertragung obligatorischer Gemeindeaufgaben;
b) er beschliesst die Änderung der Zahl der Gemeinderätinnen und Gemeinderäte ;
c) er beschliesst die Änderung der Zahl der Generalräte und Generalrätinnen ;
d) er genehmigt den Voranschlag und beschliesst über die Investitionen, welche im Finanzplan und in der Botschaft aufgeführt sind und welche der Gemeinderat ihm gemäss den nachfolgenden Kategorien vorlegt :
Kategorie I : die bereits beschlossenen Investitionen;
Kategorie II : die Investitionsprojekte, über welche der Generalrat je nach Objekt entscheidet;
Kategorie III : die Investitionsprojekte, welche bereits im Finanzplan aufgeführt sind. Der Generalrat nimmt von deren Eintragung im Voranschlag Kenntnis. Eine Investition kann nicht mehr als zwei Mal während derselben Legislaturperiode in der Kategorie III aufgeführt sein, unter Vorbehalt aussergewöhnlicher Umständen.
e) er genehmigt die Jahresrechnung;
f) er bewilligt die Ausgaben, die nicht in einem Rechnungsjahr gedeckt werden können sowie die diesbezüglichen Zusatzkredite und beschliesst die Deckung dieser Ausgaben;
g) er bewilligt die im Voranschlag nicht vorgesehenen Ausgaben, mit Ausnahme jener, deren Betrag sich aus dem Gesetz ergibt;
h) er fällt die Beschlüsse betreffend die Steuern und anderen öffentlichen Abgaben, mit Ausnahme der Kanzleigebühren;
i) er erlässt die allgemeinverbindlichen Reglemente;
j) er beschliesst den Kauf, den Verkauf, den Tausch, die Schenkung oder Teilung von Grundstücken, die Begründung beschränkter dinglicher Rechte sowie alle anderen Geschäfte, deren wirtschaftlicher Zweck dem eines Grundstückerwerbs gleichkommt;
k) er beschliesst Bürgschaften und ähnliche Sicherheitsleistungen, mit Ausnahme der Gutsprachen zu Fürsorgezwecken;
l) er beschliesst Darlehen und Beteiligungen, die bezüglich Sicherheit oder Ertrag nicht den üblichen Bedingungen entsprechen;
m) er beschliesst die Annahme einer Schenkung mit Auflage oder eines Vermächtnisses mit Auflage;
n) er beschliesst Änderungen der Gemeindegrenzen, mit Ausnahme der in der Gesetzgebung über die amtliche Vermessung vorgesehenen Änderungen;
o) er beschliesst die Änderung des Gemeindenamens und des Gemeindewappens;
p) er beschliesst den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen Gemeinden, wenn das entsprechende Fusionsgesuch von einem seiner Mitglieder ausgeht;
q) er genehmigt die Statuten eines Gemeindeverbandes sowie deren wesentliche Änderungen; er beschliesst den Austritt der Gemeinde aus dem Verband und dessen Auflösung;
r) er wählt die Mitglieder der Finanzkommission sowie die Mitglieder weiterer Kommissionen und Delegationen, die vom Gesetz vorgesehen sind und in seine Zuständigkeit fallen;
s) er beaufsichtigt die Verwaltung der Gemeinde;
t) er bezeichnet die Revisionsstelle auf Vorschlag der Finanzkommission;
u) er nimmt den Finanzplan und dessen Nachführungen zur Kenntnis.
3 Der Generalrat kann die Zuständigkeit zur Vornahme der Geschäfte nach den Buchstaben j-m in den von ihm bestimmten Grenzen dem Gemeinderat übertragen. Die Kompetenzübertragung erlischt am Ende der Legislaturperiode.
4 Der Generalrat kann dem Gemeinderat die Befugnis übertragen, den Tarif der öffentlichen Abgaben unter Ausschluss der Steuern festzusetzen, er selber hat dabei den Kreis der Abgabepflichtigen, das Objekt der Abgabe, die Berechnungsart sowie den Höchstbetrag der Abgabe festzulegen.
5 Er wählt die Mitglieder der besonderen Kommissionen, die nicht vom Büro gemäss den Artikeln 28 und 32 bezeichnet werden.
6 Er prüft den Bericht des Gemeinderats betreffend den Jahresabschluss der Pensionskasse des Personals der Stadt Freiburg, den Bericht der Revisionsstelle sowie die Bestätigung der Expertin oder des Experten und bestätigt deren Kenntnisnahme.
6bis Er nimmt den Geschäftsbericht der SINEF AG und der Eau de Fribourg – Freiburger Wasser AG zur Kenntnis.
7 Der Generalrat kann dem Gemeinderat die Befugnis übertragen, innerhalb des von ihm gesetzten finanziellen Rahmens Ausgabeverpflichtungen einzugehen, die durch Gemeindeübereinkünfte im Sinne von Artikel 108 des Gemeindegesetzes entstehen. Die Kompetenzdelegation erlischt am Ende der Legislaturperiode.
Art. 5 Initiative
a) Gültigkeit (Art. 51ter GG, Art. 141 Abs. 1 und 2 PRG)
Ist eine Initiative zustande gekommen, so übermittelt der Gemeinderat dem Generalrat das Ergebnis der Auszählung der Unterschriften und den Text der Initiative. Der Generalrat befindet über die Gültigkeit der Initiative.
Art. 6
b) Initiative in der Form einer allgemeinen Anregung (Art. 126 PRG)
1 Schliesst sich der Generalrat einer in der Form einer allgemeinen Anregung eingereichten Initiative an, so arbeitet er innert zwei Jahren ein entsprechendes Reglement aus, das dem Referendum untersteht.
2 Schliesst sich der Generalrat der Initiative nicht an, wo wird diese innert 180 Tagen seit der Verabschiedung des Dekrets über ihre Gültigkeit dem Volk zur Abstimmung unterbreitet. Nimmt das Volk die Initiative an, so arbeitet der Generalrat innert zwei Jahren ein entsprechendes Reglement aus.
Art. 7
c) Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs (Art. 127 PRG)
1 Schliesst sich der Generalrat einer in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs eingereichten Initiative an, so wird diese zu einem Reglement, das dem Referendum unterstellt ist.
2 Schliesst sich der Generalrat der Initiative nicht an und arbeitet er keinen Gegenvorschlag aus, so findet die Volksabstimmung innert 180 Tagen seit der Verabschiedung des Dekrets über die Gültigkeit der Initiative statt.
3 Schliesst sich der Generalrat der Initiative nicht an, so kann er ebenfalls innert zwei Jahren seit der Verabschiedung des Dekrets über die Gültigkeit der Initiative einen Gegenvorschlag ausarbeiten.
4 Wurde ein Gegenvorschlag ausgearbeitet, so findet die Volksabstimmung innert 180 Tagen seit seiner Verabschiedung durch den Generalrat statt.
5 Unterbreitet der Generalrat auch einen Gegenvorschlag, so kann das Volk vorbehaltlos erklären:
a) ob es die Volksinitiative annimmt;
b) ob es den Gegenvorschlag des Generalrates annimmt;
c) welche der beiden Vorlagen in Kraft treten soll, falls sowohl die Initiative als auch der Gegenvorschlag angenommen werden.
Art. 8
d) Rückzug (Art. 118 PRG)
1 Eine Initiative, der sich der Generalrat angeschlossen hat, kann nicht mehr zurückgezogen werden.
2 Eine Initiative, der sich der Generalrat nicht angeschlossen hat, kann innert höchstens 30 Tagen, nachdem das Dekret, das die Initiative dem Volk zur Abstimmung unterbreitet, im Amtsblatt veröffentlicht wurde, zurückgezogen werden.
2. Titel : Konstituierende Sitzung
Art. 9 Vorbereitungssitzung
Der Stadtschreiber oder die Stadtschreiberin lädt das älteste Mitglied des Generalrates sowie ein von jeder Fraktion delegiertes Mitglied zu einer Vorbereitungssitzung ein. Diese Sitzung findet mindestens zwanzig Tage vor der konstituierenden Sitzung des Generalrates statt. Der Gemeinderat ist an der Sitzung vertreten.
Art. 10 Einberufung (Art. 30 Abs. 1 GG)
Innert sechzig Tagen nach den Wahlen und mindestens zehn Tage vor der Sitzung werden die Mitglieder durch ein persönliches Schreiben des Gemeinderates zur Sitzung einberufen. Die Tagesordnung umfasst ausschliesslich Geschäfte betreffend die Konstitution des Generalrats, die Wahl der Mitglieder der Finanzkommission, die Einbürgerungskommission, die übrigen ständigen Kommissionen sowie die vom Generalrat bezeichneten Delegationen sowie den Punkt « Verschiedenes ».
Art. 11 Vereidigung – Konstituierende Sitzung (Art. 29a und 30 Abs. 2 GG)
1 Die Mitglieder werden durch den Oberamtmann gemäss dem Gemeindegesetz vereidigt.
2 Das älteste Mitglied eröffnet die Sitzung und hält die Eröffnungsrede für die Legislaturperiode. Es gibt gegebenenfalls die Namen der entschuldigten Mitglieder sowie der Gemeinderätinnen und Gemeinderäte bekannt und nimmt anschliessend in alphabetischer Reihenfolge den Namensaufruf der Mitglieder vor, die sich bei Nennung ihres Namens erheben.
3 Das älteste Mitglied führt den Vorsitz bei den unter Artikel 15 genannten Wahlen.
Art. 12 Veröffentlichung der Kontaktangaben der Mitglieder des Generalrats
1 Die Kontaktangaben der Mitglieder des Generalrats werden mit deren Einverständnis auf der Internetseite der Stadt veröffentlicht.
2 Auf begründetes Gesuch eines Mitglieds des Generalrats kann das Büro beschliessen, dass gewisse Angaben dieses Mitglieds nicht veröffentlicht werden.
Art.13 Pflicht zur Offenlegung der Interessenbindungen
1 Die einzelnen privaten oder öffentlichen Interessenbindungen der Mitglieder des Generalrats sind auf der Internetseite der Stadt zu veröffentlichen.
2 Des Weiteren sind die Mitglieder verpflichtet, auf eine entsprechende Interessenbindung hinzuweisen, wenn sie sich im Plenum zu einem Thema äussern, welche mit einer solchen Interessenbindung in Zusammenhang steht.
Art. 14 Provisorisches Büro (Art. 30 Abs. 2 GG)
Das älteste Mitglied bezeichnet vier Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler aus verschiedenen Fraktionen, die mit ihm oder ihr zusammen das provisorische Büro bilden.
Art. 15 Wahl des Büros (Art. 30 Abs. 3, 32 und 33 GG)
1 Der Generalrat wählt anschliessend die Mitglieder des Büros, d.h.:
a) einen Präsidenten oder eine Präsidentin sowie einen Vizepräsidenten oder eine Vizepräsidentin für eine Amtsdauer von zwölf Monaten, die nicht der gleichen Fraktion angehören können;
b) einen Stimmenzähler oder eine Stimmenzählerin pro Fraktion für die Dauer der Legislaturperiode.
Er bezeichnet anschliessend einen Ersatzstimmenzähler oder eine Ersatzstimmenzählerin pro Fraktion für die Dauer der Legislaturperiode. Die Ersatzstimmenzähler und –stimmenzählerinnen kommen zum Einsatz, wenn die eigentlichen Stimmenzähler und –stimmenzählerinnen verhindert sind.
2 Das Büro tritt sofort nach dessen Wahl in Funktion.
3 Der gewählte Präsident oder die gewählte Präsidentin ergreift das Wort. Er oder sie erteilt anschliessend dem Stadtammann bzw. der Stadtpräsidentin das Wort.
Art. 16 Wahl der ständigen Kommissionen (Art. 30 Abs. 3, 36 Abs. 1 und 1bis GG, Art. 43 Abs. 1 BRG)
1 Der Generalrat wählt eine Finanzkommission mit elf Mitgliedern.
2 Der Generalrat wählt eine Einbürgerungskommission mit sieben oder neun Mitgliedern.1
3 Der Generalrat wählt des Weiteren die Mitglieder der anderen Kommissionen sowie die Delegationen.
4 Das provisorische Büro ermittelt im Hinblick auf die konstituierende Sitzung die Sitzanzahl jeder Fraktion in den ständigen Kommissionen und den Delegationen.
5 Die Fraktionsstärken sind angemessen zu berücksichtigen. Keine Fraktion kann in den Kommissionen die absolute Mehrheit beanspruchen, es sei denn, sie verfüge auch über die absolute Mehrheit im Generalrat. Jede Fraktion ist in jeder ständigen Kommission vertreten.
Art. 17 Wahlen (Art. 46 Abs. 1bis GG, Art. 9 ff. ARGG)
1 Die Wahlen erfolgen nach einer Listenwahl und es entscheidet die absolute Mehrheit der Stimmen, wobei die Enthaltungen sowie leere und ungültige Stimmzettel nicht gezählt werden. Im zweiten Wahlgang genügt das relative Mehr.
2 Bei Stimmengleichheit nimmt der Präsident oder die Präsidentin die Entscheidung durch das Los vor.
3 Wenn die Anzahl Kandidaten und Kandidatinnen gleich oder tiefer als die Anzahl der zu besetzenden Sitze ist, sind sämtliche Kandidaten und Kandidatinnen stillschweigend gewählt, es sei denn, ein Fünftel der anwesenden Mitglieder verlangt die Organisation einer Listenwahl gemäss Absatz 1.
4 Der Präsident oder die Präsidentin wird stets nach einer Listenwahl gewählt.
Art. 18 Schliessung der Sitzung
Nach dem Abschluss der Wahlen und Erledigung der unter « Verschiedenes » aufgelisteten Geschäfte schliesst der Präsident oder die Präsidentin die Sitzung.
3. Titel : Organe und Aufgaben
Erstes Kapitel : Vorsitz
Art. 19 Amtsdauer (Art. 32 Abs. 1 GG)
1 Der Präsident oder die Präsidentin bzw. der Vizepräsident und die Vizepräsidentin werden für eine Dauer von zwölf Monaten gewählt. Sie können in Ihrer Funktion während der gleichen Legislaturperiode nicht wiedergewählt werden.
2 Wird das Amt des Präsidenten oder der Präsidentin mehr als sechs Monate vor dem Ende der Amtsdauer vakant, wählt der Generalrat einen neuen Präsidenten oder eine neue Präsidentin. Andernfalls übernimmt der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin das Amt des Präsidenten oder der Präsidentin wahr, wobei er oder sie im folgenden Jahr für die Präsidentschaft wählbar bleibt.
Art. 20 Aufgaben und Vertretung (Art. 32 Abs. 2 und 3, 34 Abs. 2 lit. cter GG, Art. 42e Abs. 2 lit. a ARGG, Art. 8 InfoG)
1 Der Präsident oder die Präsidentin hat die folgenden Aufgaben:
a) Er oder sie leitet die Verhandlungen, sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung und gibt die Resultate der Wahlen bekannt;
b) Er oder sie beruft das Büro ein und führt den Vorsitz des Büros;
c) Er oder sie erstellt gemeinsam mit dem Gemeinderat die Terminplanung der Sitzungen des Generalrates und die Traktandenliste und legt die Sitzungen des Büros fest;
d) Er oder sie beaufsichtigt die Arbeit der Kommissionen, wird über personelle Änderungen in den besonderen Kommissionen informiert und befindet über die Entschädigung von Experten und Expertinnen, deren Anhörung die Kommissionen beschlossen haben;
e) Er oder sie verfügt über das Sekretariat, empfängt und bearbeitet die an den Generalrat gerichtete Korrespondenz und sorgt für die Zusendung der Dokumente des Generalrats;
f) Er oder sie unterzeichnet die Dokumente des Generalrats zusammen mit dem Stadtschreiber oder der Stadtschreiberin oder dessen bzw. deren Stellvertreter oder Stellvertreterin;
g) Er oder sie vertritt den Generalrat nach aussen und steht mit dem Gemeinderat in Verbindung;
h) Er oder sie ist verantwortlich für das Büro, die Information der Öffentlichkeit und der Medien über die Angelegenheiten des Generalrates sowie für das Recht auf Zugang zu dessen Dokumente.
2 Der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin oder im Verhinderungsfall ein Stimmenzähler oder eine Stimmenzählerin vertreten den Präsidenten oder die Präsidentin, wenn diese verhindert sind oder sich an der Diskussion beteiligen wollen.
2. Kapitel : Stimmenzähler und Stimmenzählerinnen
Art. 21 Aufgaben (Art. 33, 45 und 45a GG)
1 Die Stimmenzähler kontrollieren, dass die Präsenzliste mit der Anwesenheit der Mitglieder übereinstimmt.
2 Sie kontrollieren die Urnen, besorgen de Austeilung und Einsammlung der Stimmzettel und nehmen die Auszählung der Stimmen vor.
3 Bei offenen Abstimmungen zählen sie die durch Handaufheben abgegebenen Stimmen.
4 Sie geben dem Präsidenten oder der Präsidentin das Resultat der Abstimmungen und Wahlen schriftlich bekannt.
5 Zur Unterstützung der Stimmenzähler und Stimmenzählerinnen kann der Präsident bzw. die Präsidentin deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen beiziehen.
6 Die Bestimmungen betreffend die elektronische Stimmabgabe (Artikel 60) bleiben vorbehalten.
3. Kapitel : Büro
Art. 22 Zusammensetzung (Art. 34 GG)
1 Das Büro besteht aus dem Präsidenten bzw. der Präsidentin, dem Vizepräsidenten bzw. der Vizepräsidentin und den Stimmenzählern und Stimmenzählerinnen.
2 Das Büro wird vom Präsidenten oder der Präsidentin mindestens drei Wochen vor jeder Sitzung des Generalrates einberufen. Falls innerhalb von weniger als zwanzig Tagen zwei Sitzungen stattfinden, kann das Büro die Geschäfte beider Sitzungen des Generalrates an einer Sitzung behandeln.
3 Das Büro trifft seine Entscheide mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident oder die Präsidentin den Stichentscheid.
4 Der Präsident oder die Präsidentin lädt die Vertreter bzw. Vertreterinnen der Fraktionen mit beratender Stimme zu den Sitzungen des Büros ein.
5 Der Präsident oder die Präsidentin bezeichnet die Ersatzstimmenzähler und –zählerinnen, die abwesende oder verhinderte Stimmenzähler und Stimmenzählerinnen ersetzen. Dabei hat der Präsident oder die Präsidentin auf eine angemessene Vertretung der Fraktionsstärken zu achten.
6 Der Präsident oder die Präsidentin kann den Gemeinderat mit beratender Stimme zu den Sitzungen des Büros einladen.
Art. 23 Aufgaben (Art. 34 GG, Art. 6 ARGG)
Das Büro hat die folgenden Aufgaben:
a) Das Büro setzt im Einvernehmen mit dem Gemeinderat die Sitzungen des Generalrates und deren Tagesordnung fest und beruft den Generalrat ein;
b) Es legt im Einvernehmen mit dem Gemeinderat die Termine für die Sitzungen des Generalrates fest;
c) Es entscheidet über anstehende Verfahrensfragen;
d) Es erstattet Bericht über die an den Generalrat gerichteten Petitionen;
e) Es nimmt Stellung zu Beschwerden gegen Beschlüsse des Generalrates;
f) Es bezeichnet die besonderen Kommissionen und ernennt deren Präsidenten oder Präsidentinnen (Artikel 32);
g) Es erfüllt die übrigen Aufgaben, die ihm durch das Gesetz oder dieses Reglement übertragen werden;
h) Es organisiert zu Beginn der Legislaturperiode eine Informationssitzung für die Mitglieder des Generalrates.
4. Kapitel : Sekretariat
Art. 24 Aufgaben (Art. 35 GG)
1 Das Sekretariat des Generalrates, des Büros und der Kommissionen wird vom Stadtschreiber oder der Stadtschreiberin oder einem oder einer seiner bzw. ihrer Adjunkten bzw. Adjunktinnen, dem oder der diese Aufgabe zugewiesen wurde, geführt.
2 Nötigenfalls werden sie durch ein anderes Mitglied des Stadtsekretariates ersetzt.
3 Er oder sie kann sich an den Kommissionssitzungen durch einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin der Gemeinde vertreten lassen.
4 Der Stadtschreiber oder die Stadtschreiberin informiert die Mitglieder des Generalrates über die Zusammensetzung der besonderen Kommissionen und beruft diese im Einvernehmen mit dem Präsidenten oder der Präsidentin ein. Er oder sie führt Buch über die Kommissionen und Delegationen.
Art. 25 Mittel
Das Sekretariat des Generalrates verfügt über ausreichende Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben.
5. Kapitel : Kommissionen
Abschnitt 1 : Ständige Kommissionen
Art. 26 Finanzkommission (Art. 36 Abs. 1, 96, 97 GG, Art. 48 Abs. 2 ARGG)
1 Die Finanzkommission übt die Befugnisse aus, die ihr durch das Gesetz zugewiesen werden.
2 Die von der Finanzkommission erarbeiteten Berichte zum Voranschlag und der Jahresrechnung sind den Mitgliedern des Generalrates spätestens drei Tage vor der Sitzung, an der sie behandelt werden, und grundsätzlich per E-Mail zuzustellen.
Art. 27 Einbürgerungskommission (Art. 43 Abs. 1 BRG)
Die Einbürgerungskommission übt die Befugnisse aus, die ihr durch das Gesetz zugewiesen werden.
Art. 28 Andere ständige Kommissionen (Art. 36 Abs. 1bis GG, Art. 16 ARGG)
1 Der Generalrat kann auf Antrag des Gemeinderates, seines Büros oder eines seiner Mitglieder für die Dauer der Amtsperiode weitere Kommissionen einsetzen.
2 Die Einsetzung einer solchen Kommission muss auf der Tagesordnung aufgeführt werden. Über die Einsetzung und die Zusammensetzung der Kommission ist getrennt abzustimmen. Der Generalrat bestimmt die Anzahl Mitglieder der Kommissionen.
Art. 29 Wahl und Zusammensetzung (Art. 16 ARGG)
1 Die Mitglieder einer ständigen Kommission werden auf Vorschlag der im Generalrat vertretenen Parteien oder Fraktionen gewählt.
2 Die Präsidenten oder Präsidentinnen der Parteien oder Fraktionen legen dem Büro ihre Kandidatenvorschläge schriftlich vor.
3 Die Fraktionsstärken sind angemessen zu berücksichtigen. Keine Fraktion kann in den Kommissionen die absolute Mehrheit beanspruchen, es sei denn, sie verfüge auch über die absolute Mehrheit im Generalrat. Jede Fraktion ist in jeder ständigen Kommission vertreten.
Art. 30 Amtsdauer (Art. 15bis GG)
Die Amtsdauer der Mitglieder der ständigen Kommissionen geht spätestens mit der Amtsperiode zu Ende. Die bisherigen Mitglieder bleiben jedoch bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.
Art. 31 Interne Organisation (Art. 36 GG)
Die ständigen Kommissionen konstituieren sich selber, indem sie einen Präsidenten oder eine Präsidentin, einen Vizepräsidenten oder eine Vizepräsidentin und einen Sekretär oder eine Sekretärin bezeichnen. Sie erlassen ein internes Reglement.
2. Abschnitt : Besondere Kommissionen
Art. 32 Konstituierung, Bezeichnung und Vertretung (Art. 36 Abs. 2 GG)
1 Der Generalrat oder das Büro können zur Prüfung wichtiger Geschäfte besondere Kommissionen einsetzen. Diese Kommissionen werden wieder aufgelöst, sobald deren Aufgabe erfüllt ist.
2 Das Büro legt die Anzahl der Kommissionsmitglieder fest und ernennt einen Präsidenten oder eine Präsidentin. Die Fraktionsstärken sind angemessen zu berücksichtigen. Jede Fraktion bezeichnet ihre(n) Vertreter bzw. ihre Vertreterin(nen).
3 Ein Kommissionsmitglied kann sich durch eine von der Fraktion bezeichnete Ersatzperson vertreten lassen. Der Präsident oder die Präsidentin des Generalrates und der Präsident oder die Präsidentin der Kommission sind darüber zu informieren. Die Vertretung gilt für die restliche Arbeit in der Kommission.
3. Abschnitt: Organisation und Verfahren
Art. 33 Einberufung
Das Sekretariat beruft im Einvernehmen mit dem Präsidenten oder der Präsidentin der Kommission die Kommissionsmitglieder zu den Sitzungen ein.
Art. 34 Protokoll (Art. 103bis Abs. 2 GG)
1 Grundsätzlich wird das Protokoll vor der nächsten Sitzung jedem Kommissionsmitglied je nach Wunsch des Kommissionsmitglieds in gedruckter und/oder elektronischer Form zugestellt. Andernfalls ist das Protokoll an der nächsten Sitzung zu übergeben. Findet keine weitere Sitzung statt, können die Mitglieder der Kommission nach Empfang des Protokolls ihre Bemerkungen ihrem Sekretariat mitteilen, welches unverzüglich den Kommissionspräsidenten oder die Kommissionspräsidentin benachrichtigt. Bei Beanstandung des Protokolls beruft dieser Kommissionspräsident bzw. diese Kommissionspräsidentin die Kommission ein, um die Angelegenheit endgültig zu klären.
2 Die Protokolle der Sitzungen der Kommissionen des Generalrates können nur mit der einstimmigen Bewilligung des Büros des Generalrates eingesehen werden.
3 Die Mitglieder des Generalrates können die Protokolle einsehen. Sie geben keine Informationen über deren Inhalte an Dritte weiter.
Art. 35 Information der Öffentlichkeit und der Medien
1 Die Kommissionen befinden durch Ihre Präsidentschaft oder durch eine mit dieser Aufgabe betraute Person darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Art und Weise die Öffentlichkeit und die Medien über den Inhalt ihrer Arbeit informiert werden. Gegebenenfalls kann auch der Berichterstatter oder die Berichterstatterin der Minderheit Informationen geben.
2 In jedem Fall übergeben die Kommissionen ihr Communiqué gleichzeitig den Mitgliedern des Generalrats und dem Gemeinderat.
Art. 36 Vertretung des Gemeinderats und Einbezug Dritter
1 Der zuständige Gemeinderat bzw. die zuständige Gemeinderätin wird zu den Kommissionssitzungen eingeladen, an welchen ein Thema aus seinem oder ihrem Verwaltungsbereich behandelt wird. Die Kommissionen können gleichwohl interne Sitzungen abhalten.
2 Die Kommissionen können im Einvernehmen mit dem Präsidenten oder der Präsidentin und nachdem der Gemeinderat darüber informiert wurde, Experten oder Expertinnen beiziehen.
Art. 37 Befugnisse (Art. 36 Abs. 2 GG, Art. 14ter ARGG)
1 Die Kommissionen prüfen die Vorschläge des Gemeinderats und richten nach Abschluss der Prüfung des Dossiers einen Vorschlag an den Gemeinderat über die Annahme mit oder ohne Änderungs- oder Gegenanträge oder die Ablehnung des dem Generalrat vorgelegten Beschlussentwurfs. Die Liste der Vorschläge, über welche bei den Verhandlungen abgestimmt wurde sowie das Resultat der Abstimmungen werden ebenfalls kommuniziert.
2 Die Kommissionen geben ihren Standpunkt anlässlich der Sitzung des Generalrates ab, an der die fragliche Vorlage behandelt wird. Erhält ein Minderheitsantrag mindestens zwei Fünftel der Stimmen, so kann die Minderheit einen Berichterstatter oder eine Berichterstatterin bezeichnen, um ihren Antrag vor dem Generalrat zu verteidigen. Ergeben die zwei Fünftel eine Dezimalzahl, so wird auf die nächste ganze Zahl abgerundet.
3 Die Kommissionen entscheiden, ob sie den Mitgliedern des Generalrates schriftlich ihren Bericht oder ihren Standpunkt und gegebenenfalls den Minderheitenbericht zustellen.
4 Die Entscheide werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefällt. Der Kommissionspräsident oder die Kommissionspräsidentin kann an der Abstimmung teilnehmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten oder der Präsidentin.
Art. 38 Übermittlung der Akten zur Archivierung
Der Präsident oder die Präsidentin jeder Kommission übergibt nachdem diese ihren Auftrag erfüllt hat dem Sekretariat des Generalrates die einzelnen Berichte, Beilagen und Berichte, welche der Kommission übergeben wurden und zu archivieren sind.
4. Titel : Sitzungen
Erstes Kapitel : Vorbereitung
Art. 39 Sitzungskalender (Art. 37 GG, Art. 42a und 42b ARGG)
1 Der Generalrat hält ausser in den Monaten Juli und August grundsätzlich einmal pro Monat eine ordentliche Sitzung. Anlässlich der Sitzung im Mai wird insbesondere die Jahresrechnung des Vorjahres und der Rechenschaftsbericht geprüft. An der Sitzung im Dezember ist der Voranschlag des folgenden Jahres zu genehmigen.
2 Das Büro arbeitet den Sitzungskalender im Einvernehmen mit dem Gemeinderat aus. Er wird auf der Internetseite der Stadt veröffentlich. Die Sitzungen finden grundsätzlich am Montag um 19.30 Uhr statt.
3 Der Generalrat versammelt sich innert dreissig Tagen zu einer ausserordentlichen Sitzung, wenn:
a) der Gemeinderat darum ersucht;
b) ein Fünftel (16) der Mitglieder ein schriftliches Gesuch stellt, um Geschäfte zu behandeln, die in der Zuständigkeit des Generalrats liegen.
Art. 40 Einberufung (Art. 38 GG)
1 Die Einberufung erfolgt durch persönliches Einladungsschreiben an sämtliche Mitglieder, das wann immer möglich mindestens fünfzehn Tage vor dem Sitzungsdatum zu versenden ist.
1bis Die Einberufung und die Begleitdokumente werden auf der Internetseite der Stadt publiziert, sobald sie an die Mitglieder versendet wurden.
2 In der Einladung sind die Verhandlungsgegenstände aufzuführen. Handelt es sich um eine Steuer, so bleiben die Erfordernisse des Gesetzes über die Gemeindesteuern vorbehalten.
3 Botschaften und andere Dokumente mit einem Bezug zur Tagesordnung werden in der Regel mit dem Einladungsschreiben verschickt.
4 Sind sich der Gemeinderat und das Büro über die Aufnahme eines Geschäfts auf die Tagesordnung in der Einladung nicht einig, so darf dieses Geschäft nicht in die Tagesordnung aufgenommen werden und kann an der nächsten Sitzung nicht behandelt werden. Dauert die Uneinigkeit fort, ist die Frage bei der darauffolgenden Sitzung dem Generalrat vorzulegen.
Art. 41 Anrufen des Generalrates und Rückzug eines Geschäfts auf der Tagesordnung
Nach Erhalt der Einladung durch den Generalrat kann ein Geschäft nur anlässlich der Sitzung mittels Beschluss des Generalrats auf Antrag des Gemeinderats oder des Büros von der Tagesordnung zurückgezogen werden.
Art. 42 Nachsitzung und nächste Sitzung
1 Bei Bedarf, insbesondere wenn vorhersehbar ist, dass die Tagesordnung nicht an einem Abend durchgegangen werden kann, kann am nachfolgenden Tag eine Nachsitzung einberufen werden.
2 Als nächste Sitzung im Sinne der Artikel 65, 69, 70 und 71 gilt die Sitzung, welche auf die Nachsitzung folgt.
Art. 43 Nahe aufeinanderfolgende Sitzungen
1 Versammelt sich der Generalrat innerhalb von weniger als zwanzig Tagen zwei Mal, so kann das Büro entscheiden, für beide Sitzungen eine einzige Einladung zu senden. Gleichwohl hat die Einberufung eindeutig zu erwähnen, welche Geschäfte an den jeweiligen Sitzungen behandelt werden.
2 Der Punkt « Verschiedenes » wird an beiden Sitzungen behandelt.
2. Kapitel : Ablauf
Art. 44 Quorum (Art. 44 GG)
Der Generalrat ist nur beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
Art. 45 Teilnahmepflicht (Art. 39 GG)
1 Ein Mitglied des Generalrats, das ohne einen vom Büro als triftig anerkannten Grund drei aufeinanderfolgende Ratssitzungen versäumt, geht seines Amtes verlustig. Das Büro spricht die Amtsenthebung aus.
2 Ein Mitglied, das nicht an einer Sitzung teilnehmen kann, informiert vorgängig und unter Angabe der Gründe das Sekretariat. Ist das Mitglied nicht im Stande, die Gründe der Abwesenheit mitzuteilen, kann es dies innerhalb von zehn Tagen nach Wegfall des Verhinderungsgrundes nachholen.
Art. 46 Ausstand (Art. 21 und 65 GG, Art. 6 lit. a, 11 und 25 - 31 ARGG)
1 Ein Mitglied des Generalrates darf der Behandlung eines Geschäftes nicht beiwohnen, an dem es selbst oder eine Person, mit der es in einem engen Verwandtschafts-, Schwägerschafts-, Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis steht, ein besonderes Interesse hat.
2 Die Vorschrift findet bei Wahlen oder Bezeichnungen, die der Generalrat unter seinen Mitgliedern vorzunehmen hat, keine Anwendung.
3 Das Mitglied, das in den Ausstand tritt, verlässt unverzüglich und unaufgefordert den Sitzungsraum. Dasselbe gilt für die Sitzungen des Büros und die Kommissionssitzungen. Bei Beanstandungen entscheidet das Büro.
Art. 47 Anwesenheit des Gemeinderates (Art. 40 GG)
1 Die Mitglieder des Gemeinderates wohnen den Sitzungen des Generalrates mit beratender Stimme bei.
2 Der Gemeinderat kann sich von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern begleiten lassen.
Art. 48 Vorstösse Dritter
Das Büro kann ausnahmsweise Dritte einladen, sich zu äussern.
Art. 49 Öffentlichkeit (Art. 9bis GG, Art. 3 Abs. 4 ARGG)
1 Die Sitzungen des Generalrats sind öffentlich.
2 Das Sekretariat stellt den Medienvertretern und -vertreterinnen gleichzeitig wie den Mitgliedern des Generalrates die Sitzungsdokumente zu, die sich an alle Mitglieder richten.
3 Die Medien dürfen sich im Sitzungssaal und der Zuschauertribüne frei bewegen. Sie dürfen Ton- und Bildaufnahmen machen und dürfen die Beratungen des Generalrats vollständig oder teilweise und direkt oder zeitversetzt übertragen. Der Präsident oder die Präsidentin informiert den Generalrat.
4 Jede anderweitige Bild- oder Tonaufnahme durch Privatpersonen oder Mitglieder des Generalrates muss vom Generalrat bewilligt werden und vorgängig angekündigt werden.
5 Das Büro kann die Internetübertragung der Sitzungen des Generalrates beschliessen.
Art. 50 Sprachen
1 Die Mitglieder äussern sich in deutscher oder französischer Sprache.
2 Auf Antrag des Büros werden wichtige Dokumente den Mitgliedern in deutscher und französischer Sprache verteilt. Die Botschaften enthalten in jedem Fall eine Zusammenfassung in der anderen Sprache.
Art. 51 Eröffnung der Sitzung
Der Präsident oder die Präsidentin eröffnet die Sitzung und stellt die ordnungsgemässe Einberufung fest und fragt die Mitglieder nach allfälligen Bemerkungen formeller Natur zur Tagesordnung. Er oder sie gibt die Liste der entschuldigten Mitglieder und Gemeinderäte bzw. Gemeinderätinnen bekannt und begrüsst die neuen Mitglieder des Generalrats. Anschliessend gibt er oder sie die Mitteilungen bekannt, die er oder sie als bedeutsam erachtet und kann dem Gemeinderat auf Anfrage hin das Wort erteilen.
Art. 52 Verhandlungsablauf (Art. 7 ARGG)
1 Der Verhandlungsablauf bestimmt sich nach der in der Einladung aufgeführten Traktandenliste.
2 Anträge, welche die Reihenfolge der Traktandenliste betreffen, sind unmittelbar nach Bekanntgabe derselben zu stellen und sind unverzüglich zu behandeln.
Art. 53 Eintreten, allgemeine Diskussion (Art. 42 GG, Art. 14, 14bis und 14ter ARGG)
1 Der Präsident oder die Präsidentin macht eine Einführung zum Punkt auf der Tagesordnung, bevor er dem Kommissionspräsidenten oder der Kommissionspräsidentin und gegebenenfalls dem Berichterstatter oder der Berichterstatterin der Minderheit das Wort übergibt, um anschliessend dem Vertreter oder der Vertreterin des Gemeinderates das Wort zu übergeben, bevor er oder sie schliesslich die allgemeine Diskussion eröffnet.
2 Bei ratsinternen Geschäften wird der Bericht vom Büro vorgetragen.
3 Handelt es sich um den Geschäftsbericht, den Voranschlag oder die Jahresrechnung, so äussert sicher der Vertreter oder die Vertreterin des Gemeinderates zuerst, bevor sich der Berichterstatter oder die Berichterstatterin der Finanzkommission äussert.
4 Im Rahmen der allgemeinen Diskussion können sich die Mitglieder des Generalrates zu Wort melden, insbesondere um ein Nichteintreten auf die Vorlage oder deren Rückweisung zu beantragen. Sie können auch Gegenanträge stellen oder die Ablehnung der Vorlage beantragen.
5 Beim Geschäftsbericht, dem Voranschlag und der Jahresrechnung ist ein Eintreten von Rechts wegen gegeben; Nichteintretensanträge sind somit ausgeschlossen. Die Rückweisung kann gleichwohl beantragt werden.
Art. 54 Abstimmung betreffend Eintreten oder Rückweisung
1 Ist die allgemeine Diskussion abgeschlossen, nehmen die Berichterstatter oder Berichterstatterinnen der Kommission oder der Finanzkommission und anschliessend der Gemeinderat kurz Stellung und beantworten allfällige andere Anträge.
a) Wird das Eintreten nicht beanstandet, ist dieses ohne Abstimmung gegeben.
b) Bei einem Antrag auf Nichteintreten oder Rückweisung kommt es zur Abstimmung. Anträge auf Rückweisung haben die zu prüfenden, abzuändernden oder zu ergänzenden Punkte zu bezeichnen.
2 Ist das Eintreten gegeben und wird das Geschäft nicht zurückgewiesen, wird direkt zur Detailberatung übergegangen.
Art. 55 Beschränkung der Sprechzeit
Der Präsident oder die Präsidentin kann die Sprechzeit der intervenierenden Personen beschränken; wird dies beanstandet, so entscheidet das Büro.
Art. 56 Detailberatung (Art. 42 Abs. 2 GG)
1 Ist das Eintreten gegeben, wird die Diskussion fortgesetzt. Reglemente oder andere Beschlussentwürfe werden gegebenenfalls artikelweise, der Geschäftsbericht kapitelweise und der Voranschlag und die Jahresrechnung rubrikweise durchberaten, nachdem sich die Berichterstatter und Berichterstatterinnen geäussert haben.
2 Die Mitglieder des Generalrates können das Wort ergreifen, um namentlich Änderungs- oder Gegenanträge zu Reglementsartikeln oder Beschlussentwürfen sowie zu Kapiteln des Geschäftsberichts oder Rubriken des Voranschlags oder der Jahresrechnung zu stellen. Änderungsanträge oder Gegenanträge zu Bestimmungen von allgemeinverbindlichen Reglementen werden schriftlich bis zum Ende der Detailberatung vorgebracht.
3 Sobald die Diskussion geschlossen ist, werden die Berichterstatter und Berichterstatterinnen sowie der Gemeinderat aufgerufen, die Vorstösse zu beantworten und dazu Stellung zu nehmen. Handelt es sich um den Geschäftsbericht, den Voranschlag oder die Jahresrechnung, so äussert sich der Vertreter oder die Vertreterin des Gemeinderates zuerst, bevor sich der Berichterstatter oder die Berichterstatterin der Finanzkommission äussert.
4 Nach der Stellungnahme der Berichterstatter oder der Berichterstatterinnen kann der Präsident oder die Präsidentin für die Klärung einer offensichtlichen Unklarheit oder für eine kurze Klarstellung den Mitgliedern, welchen geantwortet wurde, das Wort erteilen.
Art. 57 Reihenfolge der Abstimmungen (Art. 15 ARGG)
1 Nach Abschluss der Beratung fragt der Präsident oder die Präsidentin die Mitglieder, die Änderungs- oder Gegenanträge eingereicht haben, ob sie diese aufrechterhalten.
2 Falls sich der Gemeinderat und die Kommission den Änderungs- und Gegenanträgen anschliessen, wird direkt über den Gegenantrag oder den geänderten Text abgestimmt. Dies kann als stille Abstimmung erfolgen. Ein Mitglied kann jedoch ein Beibehalten des ursprünglichen Textes verlangen.
3 Falls kein Anschluss an die Änderungs- oder Gegenanträge erfolgt und nur ein einziger Änderungs- oder Gegenanträge zum Antrag des Gemeinderates vorliegt, bringt der Präsident oder die Präsidentin nacheinander den Vorschlag des Gemeinderates und danach den Änderungs- oder Gegenantrag zur Abstimmung. Er oder sie kann diese auch einander gegenüberstellen.
4 Bei mehreren Änderungs- oder Gegenanträgen ruft der Präsident oder die Präsidentin den Generalrat zu einer Stellungnahme zu jedem einzelnen Antrag bzw. Vorschlag in der vom Präsidenten oder der Präsidentin gewählten Reihenfolge und jeweils einander gegenübergestellt auf. Die Anträge mit den wenigsten Stimmen werden jeweils nacheinander ausgeschlossen. Grundsätzlich lässt der Präsident oder die Präsidentin zuerst über die Änderungs- oder Gegenanträge mit den grössten Abweichungen zum ursprünglichen Vorschlag abstimmen. Der verbleibende Änderungs- oder Gegenantrag wird anschliessend jenem des Gemeinderats gegenübergestellt, wobei zuerst über den Letzteren abgestimmt wird.
5 Es werden dabei nur jene Änderungs- oder Gegenanträge einander gegenübergestellt, die das gleiche Thema betreffen und nicht miteinander vereinbar sind. Ist dies nicht der Fall, wird jeder Änderungs- oder Gegenanträge nacheinander gemäss dem Abstimmungsverfahren in Absatz 4 einander gegenübergestellt.
6 Betreffen die Änderungs- oder Gegenanträge verschiedene Punkte des Beschlusses, ist jedes Mal nach dem gleichen Verfahren in Absatz 4 und 5 vorzugehen.
Art. 58 Fakultative zweite Lesung
1 Über Reglemente kann eine zweite Lesung stattfinden, wann dies das Büro entscheidet oder der Generalrat dies auf Antrag eines Mitgliedes beschliesst.
2 Über eine allfällige zweite Lesung muss spätestens am Schluss der ersten Lesung entschieden werden. In eine solchen Fall findet die Gesamtabstimmung erst am Ende der zweiten Lesung statt.
3 Die zweite Lesung ist endgültig und es erfolgt keine Zusatzlesung für jene Bestimmungen, die im Rahmen der zweiten Lesung abgeändert worden sind.
4 Das Abstimmungsverfahren in Artikel 57 ist analog anwendbar.
Art. 59 Gesamtabstimmung
1 Betrifft ein Geschäft mehrere Bestimmungen oder handelt es sich um den Voranschlag, die Jahresrechnung oder den Geschäftsbericht, findet am Schluss der Verhandlungen eine Gesamtabstimmung statt, wobei die in der Detailberatung vorgenommenen Änderungen einbezogen werden.
2 Bei einer Gesamtabstimmung werden die Stimmen immer ausgezählt.
Art. 60 Ergebnis der Abstimmung (Art. 45, 45a GG, Art. 6 lit. b, 8a ARGG)
1 Die Abstimmung erfolgt elektronisch. Das Ergebnis jeder einzelnen Abstimmung wird dem Sitzungsprotokoll beigelegt. Bei Ausfall des Systems erfolgt die Abstimmung durch Handaufhaben.
2 Um die Richtigkeit des Ergebnisses der Abstimmung durch Handaufheben zu gewährleisten, verlangt der Präsident oder die Präsidentin die Zählung der Stimmen, ausser im Falle einer offenkundigen Mehrheit.
3 Im Zweifelsfall und ohne dass damit das Ergebnis in Frage gestellt wird, kann der Präsident oder die Präsidentin bei einer Abstimmung durch Handaufheben auf eigene Initiative die Abstimmung wiederholen.
4 Die Abstimmung erfolgt geheim, wenn ein entsprechendes Gesuch von einem Fünftel der anwesenden Mitglieder angenommen wird.
5 Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen gefasst, wobei die Enthaltungen, die leeren und ungültigen Stimmzettel nicht gezählt werden. Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident oder die Präsidentin den Stichentscheid.
5bis Die Abstimmung bezüglich budgetrelevanten Investitionen erfolgt ebenfalls elektronisch. Bei Ausfall des Systems ist keine Auszählung der Stimmen erforderlich, wenn das Abstimmungsresultat offenkundig ist. Ein Mitglied des Generalrats kann jederzeit die Auszählung der Stimmen verlangen. In einem solchen Fall wiederholt der Präsident oder die Präsidentin die Abstimmung.
6 Wird das Ergebnis einer Abstimmung beanstandet, entscheidet das Büro über die Wiederholung der Abstimmung.
7 Im Übrigen sind die Artikel 45 und 45a des Gemeindegesetzes anwendbar.
Art. 61 Einsprache gegen die Reihenfolge der Abstimmungen (Art. 34 Abs. 2 lit. b GG, Art. 6 lit. d ARGG)
Jedes Mitglied kann gegen die vom Präsidenten oder der Präsidentin vorgeschlagene Reihenfolge der Abstimmungen Einspruch erheben. In diesem Fall wird die Sitzung suspendiert und das Büro entscheidet über den Einspruch.
Art. 62 Ordnungsantrag (Art. 42 Abs. 3 GG, Art. 7 ARGG)
1 Mit einem Ordnungsantrag kann jedes Generalratsmitglied die Änderung des Verlaufs der Beratungen vorschlagen, so insbesondere die Änderung der Tagesordnung, den Schluss einer Diskussion hinsichtlich einer Abstimmung, eine Unterbrechung der Sitzung oder die Vertagung der Beratungen.
2 Damit der Ordnungsantrag Wirkung entfaltet, muss er vom Generalrat angenommen werden, wobei dieser noch während der Sitzung und nach einer diesbezüglichen Diskussion unverzüglich darüber entscheidet.
3. Kapitel : Diverses
Art. 63 Anträge (Art. 17 Abs. 1 und 20 GG, Art. 8 ARGG)
1 Jedes Mitglied kann Anträge über Geschäfte einreichen, die in die Zuständigkeit des Generalrates fallen.
2 Mit einem Antrag wird die Untersuchung eines bestimmten Problems durch den Gemeinderat und das Verfassen eines Berichts zuhanden des Generalrats verlangt. Mit einem Antrag kann die Annahme einer Massnahme, eines Beschlusses oder eines Reglements verlangt werden.
3 Ein Antrag darf in keiner Weise darauf abzielen, auf einen Beschluss zurückzukommen, der vom Generalrat in der gleichen Sitzung gefällt wurde. Der Präsident oder die Präsidentin teilt dem Verfasser bzw. der Verfasserin eines solchen Antrags unverzüglich mit, dass der betreffende Antrag null und nichtig ist. Bei Beanstandungen entscheidet das Büro noch während der Sitzung unverzüglich darüber.
4 Nur der Gemeinderat kann dem Generalrat beantragen, ein Geschäft erneut zu behandeln, bezüglich welchem der Generalrat vor weniger als drei Jahren einen Beschluss gefällt hat.
Art. 64 Postulate
1 Jedes Mitglied kann Postulate über die Geschäfte des Gemeinderates einreichen.
2 Mit einem Postulat wird der Gemeinderat beauftragt, eine bestimmte Frage zu prüfen und einen Bericht zuhanden des Generalrats zu verfassen.
Art. 65 Einreichen von Anträgen und Postulaten
1 Sämtliche Anträge und Postulate sind grundsätzlich schriftlich zu formulieren. Die Ankündigung der Einreichung durch die Angabe des Titels erfolgt unter dem Punkt « Verschiedenes». Die Erläuterung der Argumente wird auf die nächste Sitzung verschoben.
1bis Bei einer mündlichen Einreichung erfolgen die Ankündigung der Einreichung durch die Angabe des Titels und die Beratung während der Sitzung.
2 Die schriftlichen Anträge oder Postulate können auch an das Sekretariat adressiert werden, welches sie allen Mitgliedern des Generalrates übermittelt und sie auf der Internetseite der Stadt publiziert.
Art. 66 Prüfung der Anträge und Postulate durch das Büro
1 Der Antrat oder das Postulat wird dem Büro weitergeleitet, welches es auf dessen Zulässigkeit und die Einhaltung der Formvorschriften prüft. Das Büro kann diesbezüglich die Meinung des Gemeinderates einholen.
2 Das Büro gibt dem Generalrat vor der nächsten Sitzung seinen Standpunkt bekannt. Wird darin ein Nichteintreten oder eine andere Qualifikation als jene des Verfassers geltend gemacht, so ist diese zu begründen.
Art. 67 Behandlung der Anträge und Postulate durch den Generalrat
1 Der Generalrat prüft bei der Behandlung eines Antrags oder eines Postulats zunächst die Zulässigkeit oder die Formvorschriften, falls diese beanstandet wurden. Der Präsident oder die Präsidentin verliest die Stellungnahme des Büros. Nach der Stellungnahme des Gemeinderates und des Verfassers oder der Verfasserin, berät der Generalrat darüber und stimmt anschliessend darüber ab.
2 Nach der Stellungnahme des Gemeinderates und des Verfassers oder der Verfasserin berät der Generalrat und entscheidet anschliessend über die Übermittlung eines Antrags oder eines Postulats.
3 Die Daten der Einreichung und der Übermittlung an den Gemeinderat eines Antrags oder eines Postulats werden auf der Internetseite der Stadt veröffentlicht.
Art. 68 Entscheid des Gemeinderates
1 Der Gemeinderat verfügt über ein Jahr, um zu dem ihm überwiesenen Antrag oder dem ihm übermittelten Postulat Stellung zu nehmen.
2 Der Gemeinderat informiert die Mitglieder des Generalrates spätestens zehn Tage vor der Sitzung, an der das Geschäft behandelt wird, per E-Mail über seine Stellungnahme und publiziert diese zeitgleich auf der Internetseite der Stadt.
2bis Der Gemeinderat kann anlässlich der Sitzung seine Stellungnahme auch in zusammengefasster Form vorlegen.
3 Die Stellungnahme des Gemeinderates auf einen Antrag wird zur Diskussion vorgelegt bevor der Generalrat darüber abstimmt. Bei dem Entscheid des Generalrates handelt es sich bloss um einen Grundsatzentscheid, wenn der Antrag eine längere Prüfung erfordert.
4 Der Verfasser oder die Verfasserin des Postulats äussert sich kurz zur Stellungnahme des Gemeinderates.
5 Das Datum, an welchem der Gemeinderat seine Stellungnahme präsentiert, wird auf der Internetseite der Stadt publiziert.
Art. 69 Interne Anträge
Anträge mit ausschliesslich interner Wirkung, insbesondere jene, in welchen die Bildung einer Kommission verlangt wird, werden vom Büro geprüft. Dieses legt diese mit seiner Stellungnahme dem Generalrat in der gleichen oder an der nächsten Sitzung vor, sofern sie einen Beschluss erfordern.
Art. 70 Fragen (Art. 17 Abs. 2 GG, Art. 8 ARGG)
1 Jedes Mitglied des Generalrates kann dem Gemeinderat zu einem Gegenstand der Gemeindeverwaltung eine Frage stellen.
2 Die Fragen sind mündlich oder schriftlich zu stellen. Vorgängig schriftlich formulierte Fragen sind vom Verfasser bzw. der Verfasserin anlässlich der Sitzung zu wiederholen.
3 Der Gemeinderat beantwortet die Fragen unverzüglich oder anlässlich der nächsten Sitzung. Er kann die Antwort den Mitgliedern und den Medien für die nächste Sitzung auch per E-Mail zukommen lassen; gegebenenfalls veröffentlicht er diese ebenfalls auf der Internetseite der Stadt.
4 Der Präsident oder die Präsidentin fragt den Verfasser oder die Verfasserin, ob er oder sie mit der Antwort des Gemeinderates zufriedengestellt ist. Stellt der Verfasser oder die Verfasserin eine weitere Frage zum gleichen Geschäft, kann der Gemeinderat darauf antworten.
Art. 71 Allgemeine Regeln
1 In der aktuellen Sitzung nicht behandelte Anträge, Postulate und Fragen, werden zusammen mit dem Namen des Verfassers bzw. der Verfasserin in die Tagesordnung der nächsten Sitzung übernommen.
2 Falls der Verfasser oder die Verfasserin zwischen dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags oder Postulats und dem Beschluss bezüglich der Übermittlung ausscheidet, wird der Antrag oder das Postulat von der Tagesordnung gestrichen, sofern nicht ein anderes Mitglied diesen bzw. dieses übernimmt.
3 Scheidet der Verfasser bzw. die Verfasserin eines Antrags oder eines Postulats nach der Übermittlung aus dem Generalrat aus, so entfaltet der Antrag oder das Postulat weiterhin seine Wirkung gemäss dem gesetzlichen Verfahren.
4 Falls der Verfasser bzw. die Verfasserin einer Frage vor der Sitzung des Gemeinderates, an welcher der Gemeinderat seine Stellungnahme zu dieser Frage abgibt, aus dem Generalrat ausscheidet, wird die Frage von der Tagesordnung gestrichen, sofern sie nicht von einem anderen Mitglied übernommen wird.
5 Das Sekretariat informiert die Fraktion des ausscheidenden Mitglieds über die Anträge, Postulate oder Fragen, welche von einer solchen Übernahme durch ein anderes Mitglied des Generalrats abhängig sind.
Art. 72 Resolutionen
1 Als Resolutionen gelten Anträge an den Generalrat, wonach dieser eine rein deklaratorische Stellungnahme zu einem Ereignis abgibt.
2 Das Büro und jedes einzelne Mitglied haben das Recht, Resolutionen zu beantragen. Der Resolutionsentwurf ist bei der Eröffnung der Sitzung dem Präsidenten oder der Präsidentin vorzulegen und den Mitgliedern zu verteilen. Der Präsident oder die Präsidentin gibt ihn unter dem Traktandum « Verschiedenes » bekannt. Die Resolution wird anschliessend zur Diskussion gebracht, bevor sie zur Abstimmung gebracht wird.
3 Der Generalrat hat über Resolutionsanträge sofort während der Sitzung abzustimmen. Beim Entscheid über die Resolution schlägt er auch die Kommunikationsform und die allfälligen Empfänger der Resolution vor. Verlangt der Resolutionsentwurf eine Prüfung, unterbricht das Büro die Sitzung und teilt dem Generalrat seinen Standpunkt mit, bevor zur Abstimmung geschritten wird.
4 Die Resolutionen des Generalrates werden auf der Internetseite der Stadt veröffentlicht.
Art. 73 Andere Vorstösse
Andere Vorstösse wie Feststellungen, Bemerkungen, Wünsche, Gesuche, Anfragen, Kritiken usw. werden wie Fragen behandelt.
4. Kapitel : Gewährleistung der Ordnung während den Beratungen
Art. 74 Wahrung des Anstands und Aufrechterhaltung der Ordnung (Art. 23 GG)
1 Die Mitglieder bezeugen sich gegenseitig den Anstand, der ihrem Amt gebührt.
2 Sie achten auf die nötige Zurückhaltung, um den ordnungsgemässen Ablauf der Sitzung nicht zu gefährden. Sie wenden sich an den Präsidenten oder die Präsidentin, an die Versammlung oder den Gemeinderat und vermeiden persönliche Angriffe. Angegriffene Mitglieder können das Wort verlangen.
3 Wer als Mitglied des Generalrates den Anstand verletzt, wird vom Präsidenten oder der Präsidentin zur Ordnung gerufen. Dauert die Störung der Versammlung durch das Mitglied fort, verpflichtet der Präsident bzw. die Präsidentin ihn oder sie, den Saal zu verlassen.
4 Wird die Versammlung von Dritten gestört, kann der Präsident oder die Präsidentin deren Ausweisung anordnen.
5 Kann die Ordnung nicht wiederhergestellt werden, so hebt der Präsident oder die Präsidentin die Sitzung auf.
6 Diese Vorkommnisse werden ins Protokoll aufgenommen.
Art. 75 Weibel oder Weibelin
Während den Sitzungen amtet ein Weibel oder eine Weibelin auf Order des Präsidenten oder der Präsidentin.
Art. 76 Inhalt und Redaktionsfrist (Art. 22, 42 Abs. 4, 103bis GG, Art. 13 Abs. 2 ARGG)
1 Über die Verhandlungen des Generalrates wird ein Protokoll geführt, welches insbesondere die Anzahl der anwesenden Mitglieder des Generalrates und des Gemeinderates, die Liste der entschuldigten oder abwesenden Mitglieder des Generalrates und des Gemeinderates, die Beschlüsse, das Ergebnis der einzelnen Abstimmungen oder Wahlen und die Zusammenfassung der Diskussionen, die Anträge, die Fragen und anderen Vorstösse der Mitglieder des Generalrates sowie die Stellungnahmen des Gemeinderates.
2 Das Protokoll ist innert zwanzig Tagen zu verfassen. Es kann im Stadtsekretariat eingesehen und bezogen werden. Nach dessen Erstellung wird es auf der Internetseite der Stadt veröffentlicht.
Art. 77 Zustellung und Genehmigung (Art. 22 GG, Art. 13 ARGG)
1 Das Protokoll wird dem Generalrat bei der nächsten Sitzung zur Genehmigung unterbreitet. Den einzelnen Mitgliedern des Generalrates ist spätestens bei der Einberufung zur nächsten Sitzung eine vollständige Kopie des Protokolls, je nach Wahl in gedruckter oder elektronischer Form zuzustellen.
2 Finden innert einer Frist von weniger als zwanzig Tagen zwei Sitzungen statt, so kann das Protokoll der beiden Sitzungen den Mitgliedern des Generalrates nachträglich zugestellt werden, spätestens jedoch mit der Einberufung zur darauffolgenden Sitzung, an welcher es dem Generalrat zu Genehmigung vorgelegt wird.
Art. 78 Dokumente und Aufzeichnungen (Art. 3 Abs. 2 ARGG)
1 Die Mitglieder übergeben dem Sekretariat soweit möglich den Text ihrer Vorstösse.
2 Die Beratungen werden aufgezeichnet. Die Aufzeichnung wird nach der Genehmigung des Protokolls gelöscht. Bei einer Beanstandung entscheidet das Büro definitiv.
Art. 79 Zugang zu den Dokumenten (Art. 42c und 42d ARGG)
1 Bei Gesuchen um Zugang zu einem offiziellen Dokument ist das in der Verordnung über den Zugang zu Dokumenten (DZV) vom 14. Dezember 2010 anwendbar.
2 Das Gesuch um Zugang zu einem offiziellen Dokument ist an den Präsidenten oder die Präsidentin des Generalrates zu richten, der bzw. die über das Gesuch zu befinden hat, wenn keine besonderen Schwierigkeiten im Sinne von Art. 8 DZV vorliegen.
3 In den übrigen Fällen befindet das Büro des Generalrates über das Gesuch um Zugang. Die Mitglieder des Büros können mittels E-Mail konsultiert werden, um die Frist zur Stellungnahme in Art. 13 DZV einzuhalten.
4 Handelt es sich um ein Dokument aus einer Kommission, ist die Meinung des Kommissionspräsidenten oder der Kommissionspräsidentin einzuholen.
5. Kapitel : Schlussbestimmungen
Art. 80 Rechtsmittel (Art. 154 GG)
1 Jeder Beschluss des Generalrates oder dessen Büros kann innert dreissig Tagen durch Beschwerde an den Oberamtmann angefochten werden.
2 Die Beschwerdebefugnis steht den Mitgliedern des Generalrates sowie dem Gemeinderat zu.
Art. 81 Referendum (Art. 52 GG)
1 Der Gemeinderat bezeichnet in seinen Anträgen jene Beschlüsse, die dem fakultativen Referendum unterliegen.
2 Das fakultative Referendum kann schriftlich durch fünf Prozent der Aktivbürger und Aktivbürgerinnen verlangt werden.
Art. 82 Gesetzliche Genehmigungen (Art. 148 GG)
Der Stadtschreiber oder die Stadtschreiberin sorgt für die Unterbreitung jener Dokumente des Generalrates, die der Genehmigung durch die kantonalen Behörden bedürfen.
Art. 83 Gesetzliche Publikationen (art. 137 LEDP)
Der Gemeinderat veröffentlicht die Beschlüsse des Generalrates, die der Veröffentlichung bedürfen.
Art. 84 Entschädigungen
1 Die Mitglieder erhalten für die Sitzungen des Generalrates, des Büros, der Kommissionen und der Fraktionen die vom Generalrat festgelegten Sitzungsgelder.
2 Ziehen das Büro oder die Kommissionen Dritte als Experten oder Berater bei, werden diese gemäss vorgängiger Absprache zwischen den Betroffenen und dem Präsidenten oder der Präsidentin des Generalrates entschädigt.
3 Die Sitzungsgelder werden gemäss der Präsenzliste und der durchgeführten Kontrollen ausbezahlt. Im Zweifelsfall oder bei Beanstandung entscheidet das Büro endgültig.
4 Die Auszahlung erfolgt halbjährlich durch den Stadtschreiber oder die Stadtschreiberin.
Art. 85 Mitteilung der Reglemente
1 Jedem Mitglied wird ein Exemplar des vorliegenden Reglements in Französisch oder Deutsch übergeben. Die anderen Reglemente sind auf Anfrage erhältlich.
2 Die Gemeindereglemente sowie jene der Kommissionen des Generalrates können ausserdem auf der Internetseite der Stadt eingesehen werden.
Art. 86 Referendum
Gegen das vorliegende Reglement kann gemäss Artikel 52 GG das Referendum ergriffen werden.
Art. 87 Aufhebung
Das Reglement vom 18. Februar 2008, abgeändert am 29. September 2008, am 1. März 2010 sowie am 28. März 2017 wird aufgehoben.
Art. 88 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft in Kraft.
1 Vom Generalrat am 2. Juli 2019 verabschiedete Änderung, durch die Direktion der Institutionen der Land- und Forstwirtschaft am 7. November 2019 genehmigt.