Verwaltungsreglement der Institutionen der Burgergemeinde der Stadt Freiburg
Der Gemeinderat der Stadt Freiburg
gestützt auf :
- das Gesetz vom 25. September 1980 über die Gemeinden (GG) ( insbesondere dessen Kapitel V);
- das Ausführungsreglement zum Gesetz über die Gemeinden vom 28. Dezember 1981 (ARGG) (insbesondere dessen Kapitel V);
- die Stellungnahme der Kommission für Angelegenheiten der Burgergemeinde;1
beschliesst :
I. Grundprinzipien
Artikel Eins Anwendbares Recht
1 Die Institutionen der Burgergemeinde der Stadt Freiburg (nachfolgend: Institutionen der Burgergemeinde) sind der Gesetzgebung über die Gemeinden (insbesondere dem Kapitel I des GG), dem vorliegenden Reglement und den speziellen Vorschriften, namentlich den Stiftungsurkunden, sowie subsidiär dem Gewohnheitsrecht unterstellt.
2 Sie bilden öffentlich-rechtliche juristische Personen (Art. 27 des Freiburgischen Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 22. November 1911).4
Artikel 2 Institutionen4
1 Die Institutionen der Burgergemeinde setzen sich zusammen aus der Regie der Anteilhaber der Burgergemeinde und den folgenden Stiftungen der Burgergemeinde:
a) die Stiftung des Bürgerspitals;2
b) die Kasse der Frommen Stiftungen;
c) die Stiftung des Waisenhauses;3
d) die Schulherrenkasse;
e) die Stiftung Moosbrugger.
2 Die Stiftung Moosbrugger ist im Handelsregister eingetragen. Als öffentliches subsidiäres Recht sind für diese Stiftung zudem Artikel 80ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) anwendbar.4
Artikel 34 Burgerversammlung
1 Die Burgerversammlung nimmt die Befugnisse wahr, die ihr durch die Gesetzgebung über die Gemeinden übertragen sind. Sie verfügt über eine Rechnungsprüfungskommission (Art. 19).
2 Im Besonderen stehen ihr folgende Befugnisse zu:
a) Genehmigung des Budgets und der Rechnung der Regie der Anteilhaber der Burgergemeinde, der Stiftung des Bürgerspitals (Burgerpflegeheim Bonnesfontaines), der Stiftung des Waisenhauses (Kinder- und Jugendheim Bonnesfontaines) und der Kasse der Frommen Stiftungen;
b) Bestätigung des Budgets und der Rechnung der Schulherrenkasse und der Stiftung Moosbrugger.
Artikel 4 Gemeinderat
1 Der Gemeinderat verwaltet die Güter der Institutionen der Burgergemeinde. Er tut dies in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung über die Gemeinden, den Bestimmungen des vorliegenden Reglementes und den besonderen Vorschriften, namentlich den Stiftungsurkunden.
2 Der Gemeinderat vertritt die Institutionen der Bur-gergemeinde gegenüber Dritten; dies unter Vorbehalt einer anderslautenden Vorschrift, namentlich Artikel 20 Absatz 2.
3 Im Rahmen der in Absatz 1 erwähnten Begrenzungen delegiert er alle oder einen Teil seiner Befugnisse an Kommissionen und an die Burgerverwaltung der Stadt Freiburg (Art. 5). Hiezu regelt er die Vertretungs- und Unterschriftsberechtigungen.
4 Er kann zu jeder Zeit generelle oder besondere Richtlinien erlassen.
Artikel 5 Direktion und Verwaltung
1 Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben verfügt der Gemeinderat zusätzlich zu den Kommissionen über eine Burgerverwaltung (nachfolgend: die Verwaltung) (Titel IV). Gemäss Reglement über die «Funktionsweise des Gemeinderates und die Organisation der Verwaltung» ist diese Dienststelle einer Direktion der Gemeindeverwaltung angegliedert (nachfolgend: die Direktion).
2 Über den verantwortlichen Gemeinderat ist die Direktion zudem für die Beziehungen zwischen dem Gemeinderat und den Kommissionen der Burgergemeinde zuständig.
Artikel 6 Subsidiäre Bestimmungen
1 Die Bestimmungen des vorliegenden Reglementes sind subsidiär auf die Stiftungen anwendbar, aber nur in dem Masse, als keine anderslautende Bestimmung, im Besonderen Stiftungsurkunden, dies verbietet.
2 Über die Güter jeder Institution wird eine separate Buchhaltung geführt. Im Weiteren sind die gesetzlichen Be-stimmungen über die Gemeinden anwendbar.
3 Die Befugnisse der Burgerversammlung bleiben zudem vorbehalten.
Artikel 7 Kompetenzkonflikte
Der Gemeinderat entscheidet in letzter Instanz über Kompetenzkonflikte.
II. Organisation
Artikel 8 Kommissionen
a) Allgemeines
1 Der Gemeinderat ernennt folgende Kommissionen:
a) einen Burgerrat, bestehend aus 7 Mitgliedern, davon ein Gemeinderat, Direktor der Verwaltung, welcher diesen präsidiert;
b) eine Kommission des Burgerpflegeheims Bonnesfontaines (nachfolgend: Pflegeheimkommission), bestehend aus 5 Mitgliedern, davon ein Gemeinderat, Direktor der Verwaltung, der diese präsidiert;
c) eine Kommission des Kinder- und Jugendheims Bonnesfontaines (nachfolgend: Kinder- und Jugendheimkommission), bestehend aus 5 Mitgliedern, davon ein Gemeinderat, Direktor der Verwaltung, der diese präsidiert;
d) aufgehoben.4
2 Die Mitglieder der Kommissionen werden zu Beginn der Amtsperiode vom Gemeinderat ernannt, dies nach Rücksprache mit den Parteien und politischen Gruppierungen.4
3 Wenn die Umstände es rechtfertigen und insofern keine anderslautende Bestimmung, namentlich eine Stiftungsurkunde, dagegen spricht, kann der Gemeinderat andere ständige oder zeitlich befristete Kommissionen einsetzen. Er hält im Voraus Rücksprache mit den betroffenen Instanzen.
Artikel 9
b) Funktionsweise
aa) Zugehörigkeit
Die Kommissionsmitglieder müssen Aktivbürger und Burger mit Wohnsitz auf dem Gebiet der Gemeinde Freiburg sein. Der Vertreter des Gemeinderates ist nicht notwendigerweise Burger.
Artikel 10
bb) Präsidium
1 Die Kommissionen werden in der Regel vom Gemeinderat präsidiert, welcher der Verwaltung als Direktor vorsteht.
2 In Abwesenheit des Präsidenten oder des Vize-präsidenten übernimmt der Alterspräsident den Vorsitz.
Artikel 11
cc) Sitzungen
1 Die Kommissionen tagen, sooft die Geschäfte dies erfordern.
2 Nötigenfalls können die Mitglieder auf dem Korrespondenzweg befragt werden.
3 Die Mitglieder werden über einen Entscheid, der auf diesem Weg (mit einfachem Mehr) gefällt wurde, eingehend informiert, spätestens an der nächsten Sitzung. Der Entscheid wird protokolliert.
Artikel 12
dd) Quorum
1 Damit ein Entscheid auch rechtmässig gefällt werden kann, muss die Mehrheit der Mitglieder anwesend oder (im Fall von Artikel 11 Abs. 2 und 3) erreichbar sein.
2 Wenn das Quorum nicht erreicht werden kann, wird der Entscheid auf die nächste Sitzung verschoben. Nötigenfalls wird der Entscheid vom Sitzungspräsidenten gefällt. In diesem Fall muss dies im Protokoll erwähnt werden.
Artikel 13
ee) Protokoll
Es werden Sitzungsprotokolle geführt, welche namentlich die Entscheide wiedergeben. Wenn es sich nicht um ein ordentliches Geschäft handelt, müssen auch die Voten oder jede Erklärung eines Mitgliedes protokolliert sein, wenn dieses dies ausdrücklich verlangt.
Artikel 13bis Vermögensverwaltung
Aufgehoben.4
Artikel 14 Subsidiäre Bestimmungen
1 Was die Organisation der Kommissionen betrifft, sind im Weiteren anwendbar die Gesetzgebung über die Gemeinden (namentlich die Art. 64 bis 66 GG), sowie die Bestimmungen des vorliegenden Reglementes oder eine andere Spezialbestimmung, namentlich aus einer Stiftungsurkunde.
2 Das Gesetz über die Gemeinden ist namentlich anwendbar für das Abstimmungsverfahren (Art. 64 GG), den Ausstand (Art. 65 GG/25-31 ARGG), die Protokollführung (Art. 66 GG/32 ARGG), die Amtsdauer und die Abberufung (Art. 67 Abs. 4 GG), sowie das Amtsgeheimnis (Art. 83bis GG).5
3 Insofern dies den in Absatz 1 und 2 aufgeführten Bestimmungen nicht widerspricht, geben sich die Kommissionen ihre eigenen zusätzlichen Organisationsregeln, insbesondere was Detailfragen anbelangt.
4 Das Sekretariat der Kommissionen untersteht der Verwaltung.
III. Zuständigkeiten und Kompetenzen der Kommissionen
Kapitel eins : Burgerrat
Artikel 15 Allgemeine Zuständigkeiten
1 Der Burgerrat ist verantwortlich für die allgemeine Aufsicht der Administration der Institutionen der Burgerge-meinde.
2 Er achtet namentlich darauf, dass ihre Güter und Einkünfte ihrem Zweck entsprechend verwendet werden. Nötigenfalls benachrichtigt er den Gemeinderat.
3 Er vergewissert sich, dass die Güter mit grösster Sorgfalt verwaltet werden. Er tut dies, indem er namentlich darauf achtet, dass unter Einhaltung einer ausreichenden Sicherheit ein angemessener Ertrag erwirtschaftet wird.
4 Der Burgerrat kann das eine oder andere seiner Mitglieder mit dem Studium der ihm übertragenen Dossiers, etwa im Bereich von Arbeitsvergebungen, beauftragen oder auch UnterKommissionen bilden, die ständig oder fallweise tätig sind. Er arbeitet mit der Burgerverwaltung zusammen.
5 Die Kompetenzen des Gemeinderates und der Rechnungsprüfungskommission der Burgerversammlung (nachfolgend: Rechnungsprüfungskommission, Art. 19) bleiben vorbehalten.
Artikel 16 Andere Zuständigkeiten
Der Burgerrat verfügt ausserdem über folgende Zuständigkeitsbereiche:
a) er erstellt die Entwürfe der Budgets und der Rechnungen der Institutionen der Burgergemeinde und der Stiftung Moosbrugger, mit Ausnahme jener der Schulherrenkasse, und genehmigt jene des Burgerpflegeheims und des Kinder- und Jugendheims. Alle Dokumente werden anschliessend, entsprechend den jeweiligen Kompetenzen, an den Gemeinderat und an die Rechnungsprüfungskommission weitergeleitet;4
b) er vergewissert sich, dass die Rechnungsführung ordnungsgemäss erfolgt und kann Kontrollen der Kasse durchführen. Diese Kontrollen heben die Verantwortung der zuständigen Organe nicht auf;
c) er gibt eine Stellungnahme zu Handen des Gemeinderates ab, und zwar in allen Fällen, in denen er nicht über die Entscheidungsbefugnis verfügt, namentlich wenn bedeutsame Ausgaben getätigt werden, dies im Rahmen eines vom Gemeinderat am Anfang der Amtsperiode festzulegenden Betrages; bei Immobiliengeschäften, bei der Anstellung gewisser Mitglieder des Personals (Art. 21 Abs.2 ) und zu den verschiedenen Reglementsentwürfen, die seine Tätigkeit betreffen.4
d) er lässt sich generell über die Tätigkeit der Burgerverwaltung informieren.
e) er nimmt die anderen Kompetenzen wahr, die ihm durch das vorliegende Reglement, durch spezielle Vorschriften oder auf dem Delegationsweg vom Gemeinderat übertragen wurden.
Artikel 174 Ehrenbürgerrecht und Eh-renburgerrecht 4
Aufgrund einer Stellungnahme des Burgerrates ist der Gemeinderat für die Verleihung des Ehrenbürgerrechts gemäss Art. 43 des Gesetzes vom 15. Novmeber 1996 über das freiburgische Bürgerrecht, und das Ehrenburgerrecht der Burgergemeinde zuständig.
Kapitel 2 : Kommissionen des Burgerpflegeheims und des Kinder- und Jugendheims
Artikel 18 Zuständigkeiten
1 Die Kommissionen für das Pflegeheim und das Kinder- und Jugendheim nehmen die allgemeine Aufsicht der Administration der beiden Heime, die ihnen entsprechend zugeteilt sind, wahr und lassen sich regelmässig über den Betrieb informieren. Zudem haben sie die folgenden Zuständigkeiten:
a) sie erstellen deren Budget und Rechnungen und übermitteln sie zur Genehmigung an den Burgerrat;
b) sie entscheiden über den Einsatz von Budgetkrediten, die den Betrieb betreffen;
c) zu geschäftlichen Angelegenheiten, die sie betref-fen, erstellen sie Stellungnahmen zu Handen des Gemeinderates oder des Burgerrates;
d) auf Vorschlag des Burgerrates und unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Gemeinderat ernennen sie die Direktoren der beiden Heime und erstellen auf der Grundlage des Privatrechtes für das gesamte Personal die Pflichtenhefte, die Arbeitsverträge sowie die anderen notwendigen Dokumente;
e) bei Bedarf geben sie dem Gemeinderat eine Stel-lungnahme zu den Tarifen der beiden Heime ab;
f) bei Bedarf machen sie dem Burgerrat Vorschläge, die sich auf das Gütervermögen auswirken können, für das dieser Rat zuständig ist;
g) im Hinblick auf die Genehmigung durch den Ge-meinderat erstellen sie die Betriebsreglemente, die für die guten Abläufe in den Heimen notwendig sind.
2 Im Übrigen ist Artikel 16 analog anwendbar.
Kapitel 3: Rechnungsprüfungskommission
Artikel 19
1 Für jede Amtsperiode wählt die Burgerversammlung eine Rechnungsprüfungskommission, die aus 3 bis 5 Mitgliedern besteht.4
2 Jeder Aktivbürger, der auf dem Gebiet der Gemeinde Freiburg wohnhaft ist, kann Kommissionsmitglied sein.
3 Im Weiteren sind Zusammensetzung und Kompetenzen der Kommission durch das Gemeindegesetz geregelt (Art. 106 Abs. 3 Lit. b und 96ff.).
IV. Burgerverwaltung der Stadt Freiburg - Personal
Artikel 20 Zuständigkeiten
1 Unter Vorbehalt anderslautender Vorschrift ist die Burgerverwaltung verantwortlich für die laufenden Aufgaben und den Betrieb der Institutionen der Burgergemeinde. Innerhalb der von den Budgetkrediten vorgegebenen Begrenzung verfügt sie hiezu über das notwendige Personal. Der Gemeinderat oder die Kommissionen – letztere im Einverständnis mit dem Gemeinderat – können ihr andere Aufgaben übertragen.
2 Bei den laufenden Geschäften hat die Burgerverwaltung den Auftrag, die Institutionen der Burgergemeinde gegenüber Dritten zu vertreten. Aufgrund einer generellen Weisung oder einer Einzelfallweisung kann die Vertretung, in laufenden oder ausserordentlichen Geschäften, einer anderen Dienststelle der Gemeindeverwaltung, im Besonderen dem Rechtsdienst, übertragen werden. Die Vertretung kann gemeinsam mit der Verwaltung oder allein ausgeübt werden und sich namentlich auf Streitfälle beziehen.4
3 Im Weiteren ist die Burgerverwaltung verantwortlich für die Sekretariatsarbeiten der Kommissionen, für die Vorbereitung, den Abschluss und die Kündigung der Verträge, die sich auf die Verwaltungstätigkeit beziehen, sowie für Rebgut- und Mietverträge. Die Verwaltung hat die Dokumente vorzubereiten, die dem Gemeinderat oder den Kommissionen unterbreitet werden, namentlich Unterlagen für Budget und Rechnungsabschlüsse, Reglementsentwürfe sowie für die Personalanstellung.
4 Die Verwaltung informiert die Kommissionen und den Gemeinderat regelmässig über ihre Tätigkeiten. Die Information des Gemeinderates erfolgt über das Gemeinderatsmitglied, das der Verwaltung vorsteht.
Artikel 21 Personal der Burgerverwaltung der Stadt Freiburg
1 Das Personal der Burgerverwaltung untersteht dem Reglement über das Gemeindepersonal vom 10. März 1998 (PR) und den Ausführungsbestimmungen vom 29. September 1998 (AB), dies im Rahmen der im Ersten Kapitel PR erlassenen Bestimmungen.
2 Vor der Anstellung des Dienstchefs ist zudem die Stellungnahme des Burgerrates erforderlich.
3 Das Pflichtenheft für diese Funktion unterliegt ebenfalls der Stellungnahme des Burgerrates.
Artikel 22 Andere Personalkategorien
1 Das weitere Personal der Institutionen der Burgergemeinde ist dem Privatrecht unterstellt.
2 Die Anstellung des Personals des Pflegeheims sowie des Kinder- und Jugendheims liegt in der Kompetenz der jeweiligen Direktoren.
3 Im Rahmen der im Ersten Kapitel PR enthaltenen Bestimmungen und nach Rücksprache mit den betroffenen Instanzen kann der Gemeinderat bei Bedarf gewisse Personalkategorien, die von diesem Artikel betroffen sind, dem öffentlichen Recht unterstellen.
Artikel 23 Möglichkeiten der Zusammenarbeit
Zu Bedingungen, die nach Konsultation der Verwaltung und der betroffenen Instanzen festgelegt werden, kann der Gemeinderat gewisse Kategorien des Gemeindepersonals oder gewisser Dienststellen den Institutionen der Burgergemeinde zur Verfügung stellen. In der Regel geschieht dies bloss vorübergehend.
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Artikel 24 Rechtsmittel
1 Die Entscheide der Organe der Burgergemeinde können mit Einsprache oder Beschwerde angefochten werden, dies gemäss Artikel 106 Abs. 2 und 153 ff GG.4
2 Die speziellen Rechtsmittel bleiben vorbehalten.
Artikel 25 Übergangsbestimmung
Die Bestimmungen punkto Organisation und Verfahren, die auf dem vorliegenden Reglement beruhen, werden ab Inkraftsetzung dieses Reglementes angewendet.
Artikel 26 Ausserkraftsetzung
Das vorliegende Reglement setzt alle anderslautenden Bestimmungen ausser Kraft, namentlich das Verwaltungsreglement der Güter der Burgergemeinde vom 2. Juli 1957.
Artikel 27 Änderung anderer Bestimmungen
Die Ausführungsbestimmungen des Reglementes für das Gemeindepersonal vom 29. September 1998 werden wie folgt geändert:
Artikel eins
Der Begriff "Burgergemeinde" wird ersetzt durch: "das ständige Personal der Burgerverwaltung der Stadt Freiburg".
Artikel 28 Inkraftsetzung
Das vorliegende Reglement tritt ab der neuen Amtsperiode in Kraft.6
1 Im vorliegenden Reglement durch den Burgerrat ersetzt.
2 Ab 1975 als «Burgerpflegeheim Bonnesfontaines» betrieben.
3 Ab 1975 als «Kinder- und Jugendheim Bonnefontaines" betrieben.
4 Neuer Wortlaut oder Aufhebung gemäss Beschluss des Gemeinderates Nr. 54 vom 12. April 2011. Inkraftsetzung am 1. Januar 2011.
5 Heute Art. 83b GG.
6 Nämlich am 8. April 2006.