221.2

Règlement relatif à l'attribution du "Prix sportif de la Ville"

du 18.06.2019, en vigueur depuis le 18.06.2019

Der Gemeinderat der Stadt Freiburg

Gestützt auf :

  • den Bericht des Sportamtes vom 12.06.2019 ; 

beschliesst die folgenden Bestimmungen:

Art. 1 Zweck  

Der Sportpreis der Stadt Freiburg hat die Auszeichnung von Athleten, Vereinen oder Sportvereinigungen zum Zweck, welche eine herausragende sportliche Leistung oder eine Reihe an besonders brillianten Ergebnissen an nationalen Meisterschaften und internationalen Grossanlässen erzielt haben. Er ermöglicht ebenso die Ehrung von Personen, Vereinen, Mannschaften oder Vereinigungen, die sich durch ihren Einsatz, ihre Aktivitäten oder ihr Engagement für die Förderung des Sports ausgezeichnet haben.

Art. 2 Organisation    

Für die Organisation der offiziellen Preisverleihung des Sportpreises der Stadt Freiburg ist das Sportamt zuständig. 

Art. 3 Arten von Auszeichnungen

1 Der Sportpreis der Stadt Freiburg wird jedes Jahr an Sportlerinnen und Sportler, Mannschaften, Vereine oder Sportvereinigungen vergeben, welche folgende Auszeich-nungen gewonnen haben :

  • offizieller Schweizermeistertitel ;
  • Podium anlässlich einer Europa- bzw. Weltmeis-terschaft oder an Olympischen bzw. Paralympischen Spielen ;
  • offizielle Selektion für die Olympischen oder die Paralympischen Spiele.

2 Das Sportamt behält sich die Möglichkeit vor, direkt oder mittels einen Partner eine oder mehrere Sonderauszeichnungen einer Kandidatin bzw. einem Kandida-ten zu verleihen, die bzw. der sich durch ihre oder seine Dienste für den Sport besonders ausgezeichnet hat.

Art. 4 Voraussetzungen           

1 Damit jemandem der Sportpreis der Stadt Freiburg verliehen werden kann, muss die Kandidatin oder der Kandidat die folgenden kumulativen Voraussetzungen erfüllen :

a) sie bzw. er ist mindestens 14 Jahre alt (im Jahr der Preisverleihung) ;

b) sie bzw. er ist bei einem Verein oder einer Vereinigung lizenziert, der bzw. die in der Stadt Freiburg ansässig ist (Geschäftssitz) ;

c) sie bzw. er übt den Sport in einem Verband oder einer Vereinigung aus, der oder die Swiss Olympic angegliedert ist ;

d) er oder sie legt eine vorbildliche sportliche Ethik an den Tag. 

2 Hinsichtlich der Voraussetzung des Mindestalters kann mittels einem begründeten Gesuch durch einen Verein oder eine Vereinigung eine Ausnahme in Betracht gezogen werden, sofern es sich um eine der raren Sportarten handelt, in denen sich die Talente früh entwickeln oder die offiziellen Kategorien zu einem früheren Zeitpunkt beginnen. Gleichwohl kann keine Kandidatin und kein Kandidat jünger als 12 Jahre alt sein. Betreffend dem Alter gibt es keine Obergrenze.

Art. 5 Ethik und Ausschluss     

1 Die Kandidatinnen und Kandidaten verpflichten sich zu einer vorbildlichen sportlichen Ethik. Sie haben insbesondere für die Einhaltung der Ethik-Charta von Swiss Olympic und der Antidoping-Regeln von Antidoping Schweiz zu sorgen.

2 Sämtliche Kandidatinnen und Kandidaten, gegen welche eine Dopingsperre verhängt wurde, werden für die Dauer der Sperre vom Kreis der Preisträger des Sportpreises der Stadt Freiburg ausgeschlossen. Gleiches gilt bei Disziplinar-massnahmen, welche vom Verband bzw. dem Dachverband aufgrund eines groben Verstosses gegen die Ethik-Charta ausgesprochen wurden.

3 Bei wiederholtem Verstoss gegen die vorgenannten Regeln wird die Kandidatin bzw. der Kandidat endgültig ausge-schlossen.

4 Das Sportamt behält sich die Möglichkeit vor, die Verleihung des Sportpreises bis zum endgültigen Ergebnis des Disziplinarverfahrens gegen den Kandidaten oder die Kandidatin aufzuschieben. Auszeichnungen, welche einem Preisträger oder einer Preisträgerin während der Dauer der Sperre bzw. der Sanktion zu Unrecht verliehen wurden, müssen vollumfänglich rückerstattet werden.

Art. 6 Anmeldung der Kandidatinnen und Kandidaten

1 Die Auszeichnungen werden für Leistungen zwischen dem 1. Juli des der Verleihung vorangehenden Jahres und dem 30. Juni des Jahres der Verleihung vergeben ; Ausnahmen bleiben vorbehalten.

2 Die Kandidatinnen und Kandidaten müssen mittels einem ad-hoc Formular, welches den in der Stadt Freiburg ansässigen Vereinen und Vereinigungen verschickt wird und auf der Internetseite des Sportamtes heruntergeladen werden kann, schriftlich beim Sportamt angemeldet werden.

3 Verspätete Anmeldungen werden bei der Verleihung des folgenden Jahres berücksichtigt. Gleiches gilt für Resultate, welche nach dem Stichtag erzielt wurden.

Art. 7 Offizielle Preisverleihung             

1 Die offizielle Verleihung des Sportpreises der Stadt Freiburg findet im Laufe des Oktobers unter Anwesenheit der verschiedenen Preisträgerinnen und Preisträger, einer Vertretung der Behörden der Stadt Freiburg und verschiedenen amtlichen Behörden sowie den eingeladenen Personen statt.

2 Die Preisträgerinnen und Preisträger haben für ihre Anwesenheit zu sorgen. Bei höherer Gewalt können sie sich vertreten lassen. Gegebenenfalls haben sie das Sportamt vorgängig darüber zu benachrichtigen.

Art. 8 Preis     

Der Sportpreis der Stadt Freiburg besteht in einer Medaille oder einem Namensschild. Gewisse Leistungen können ebenfalls in einem betragsmässigen Preis bestehen. Die Preise können auch in anderen Formen bestehen.

Art. 9 Anfechtungen  

1 Die Ausschlussfälle werden durch eine Komission geprüft, die sich aus der oder dem für den Sport zuständige Gemeinderätin oder Gemeinderat, der Cheffin oder dem Chef des Sportamtes sowie einem Vertreter oder einer Vertreterin der Sportkommission der Stadt Freiburg zusammensetzt. Die Ausschlussfälle sind Gegenstand eines begründeten Entscheids.

2 Besondere Fälle, welche im vorliegenden Reglement nicht geregelt sind, werden durch das Sportamt entschieden.

Art. 10 Schlussbestimmungen

1 Dieses Reglement tritt am 18.06.2019 in Kraft.

2 Damit werden sämtliche abweichenden Bestimmungen abgeschafft. Insbesondere wird dadurch das Reglement vom 12.05.1997 betreffend die Verleihung des « Preises der Stadt Freiburg » im Falle eines Schweizermeistertitels abgeschafft.

3 Es wird auf der Internetseite der Stadt Freiburg publiziert.