Anwendungsreglement zum Gemeindereglement über die Hundesteuer der Gemeinde
Der Gemeinderat der Stadt Freiburg
gestüzt auf
- das Gemeindereglement vom 18. Januar 1993 über die Hundesteuer der Gemeinde (nachfolgend : Gemeindereglement über die Hundesteuer) ;
beschliesst:
Erster Artikel Erhebung
Die Hundesteuer der Gemeinde wird durch den Finanzdienst des Saanebezirks gemäss den vom Kanton erlassenen Vorgaben erhoben.
Art. 21 Rückerstattung
…
Art. 3 Bussen
Die Befugnis, Bussen zu verhängen, wird an die Direktion der Ortspolizei delegiert.2
Art. 4 Einsprache
Sämtliche Einsprachen betreffend die Anwendung dieses Reglements sind an den Gemeinderat gemäss dem Verfahren in Art. 8 des Gemeindereglements über die Hundesteuer zu richten.
Art. 5 Gebühren
In den Entscheiden der Gemeinde kann entsprechend dem Tarif der Kanzleigebühren vom 1. September 1992 eine Gebühr festgesetzt werden.
Art. 6 Anwendung
Das Finanzamt ist im Namen des Gemeinderates für die Anwendung des Gemeindereglements über die Hundesteuer zuständig (Art. 9 Gemeindereglement über die Hundesteuer).
Art. 7 Inkrafttreten und Publikation
1 Dieses Reglement tritt rückwirkend per 26. Januar 1993 (Datum des Inkrafttretens des Gemeindereglements über die Hundesteuer) in Kraft.
2 Es wird im Verzeichnis der Reglemente der Gemeinde publiziert (Art. 84 Abs. 3 Gemeindegesetz).
1 Infolge des Beschlusses des Generalrates vom 18. Dezember 2007 wurde diese Bestimmung aufgehoben.
2 Fassung gemäss dem Verwaltungsreglement vom 6. Juli 2004 (Art. 5 Abs. 3) (n° 011-2, in Kraft getreten am selben Tag), wonach die Befugnis, Bussen zu verhängen, delegiert wird