Reglement Betreffend die Gebühren für den Gebrauch der Öffentlichen Sachen der Gemeinde
Der Generalrat der Stadt Freiburg
gestützt auf :
- das Gesetz vom 4. Februar 1972 über die öffentlichen Sachen, namentlich seinen Artikel 31;
- das Gesetz vom 25. September 1980 über die Gemeinden;
- die Botschaft Nr. 47 des Gemeinderates vom 27. September 1988 ;
- den Bericht der Spezialkommission,
beschliesst :
Artikel eins Periodische Gebühr
1 Der dauerhafte oder zeitlich befristete Gebrauch der öffentlichen Sachen der Gemeinde durch Gegenstände, Installationen, Bauten wie Reklameschilder, Verkäufsstände von Geschäften, Terrassen von Cafés, Baustellen-einrichtungen, vorstehende Schaufenster ist Gegenstand einer periodischen Gebühr, welche nach Fläche, Dauer, Standort, Art und Zweck des Gebrauchs berechnet wird. Ist der Übergriff auf öffentlichen Grund unterirdisch, namentlich durch Tanks und Räume, dann erfolgt die Berechnung nach Volumen und nicht nach Fläche.
2 Die Gebühr kann bis 300 Franken pro m2 und Jahr oder bis 100 Franken pro m3 und Jahr betragen.
3 Für Baustelleneinrichtungen kann die monatliche Gebühr allerdings nicht weniger als 60 Franken pro Fall betragen.
Art. 2 Einmalige Gebühr
a) Vorsprünge
1 Für Übergriffe auf öffentlichen Grund und Boden durch andere vorstehende Bauten als jene, die in Artikel 1, Absatz 1 gemeint sind, insbesondere im Fall von Balkonen, Markisen, breiten Gräben, Loggias, wird aufgrund der Fläche des Gebrauchs der öffentlichen Sachen eine einmalige Gebühr berechnet.
2 Die Gebühr kann bis zu 200 Franken pro m2 betragen.
Art. 3
b) Verankerungen
1 Für den Gebrauch der öffentlichen Sachen durch Verankerungen wird aufgrund der Länge eine einmalige Gebühr berechnet. Der Dauer und des Standortes der Verankerungen wird gebührend Rechnung getragen.
2 Die Gebühr kann bis zu 5 Franken pro Laufmeter betragen.
Art. 4
c) Leitungen
1 Für den Gebrauch der öffentlichen Sachen durch Leitungen wird aufgrund ihrer Länge eine einmalige Gebühr berechnet.
2 Die Gebühr kann bis zu 5 Franken pro Laufmeter betragen.
3 Für Anschlüsse von Gebäuden an gemeinnützige Versorgungs- und Abflussleitungen wird keine Gebühr erhoben.
Art. 5 Schuldner
1 In der Regel werden die Gebühren vom Nutzniesser des Gebrauchs der öffentlichen Sachen geschuldet.
2 Die Gebühren für Baustelleneinrichtungen werden vom Bauherren und die einmaligen Gebühren vom Eigentümer des Gebäudes oder der Installation, welcher Nutzniesser des Gebrauchs der öffentlichen Sachen ist, geschuldet.
Art. 6 Gebührenbefreiung
1 Für ihre Verwaltungsgebäude und ihre Tätigkeiten im öffentlichen Dienst sind die Gemeinde und ihre Regiebetriebe von der Bezahlung der Gebühren, wie sie im vorliegenden Reglement vorgesehen sind, befreit.
2 Das Gleiche gilt für den Staat und seine Anstalten, insofern sie gegenüber der Gemeinde und ihren Betrieben Gegenrecht halten. Die Fälle werden durch Vereinbarung geregelt.
3 Die privaten Unternehmen, die einen öffentlichen Dienst sicherstellen, sind für Gegenstände und Installationen, die einen direkten Bezug zu dem von ihnen erbrachten öffentlichen Dienst haben, von den Gebühren befreit.
4 Die rechtmässig gebildeten Quartiervereine sind bei den von ihnen organisierten gemeinnützigen Aktivitäten von der Zahlung der in diesem Reglement vorgesehenen Gebühren befreit.
Art. 7 Tarif
1 Innerhalb der von diesem Reglement festgesetzten Bandbreiten setzt der Gemeinderat den Tarif der Gebühren fest.
2 Die wohlerworbenen Rechte an den öffentlichen Sachen bleiben gemäss Artikel 8 des Gesetzes vom 4. Februar 1972 über die öffentlichen Sachen vorbehalten.
Art. 8 Veranlagung
1 Veranlagungsbehörde ist der Gemeinderat, der diese Kompetenz den betroffenen Dienststellen delegieren kann.
2 Sobald der Gebrauch der öffentlichen Sachen wahrgenommen wird, sind die Gebühren geschuldet.
3 Die periodischen Gebühren werden nicht mehr geschuldet, sobald der Gebrauch der öffentlichen Sachen endet.
Art. 9 Rechtsmittel
1 Gegen die von der Gemeindeverwaltung in Anwendung des vorliegenden Reglementes getroffenen Entscheide kann innert dreissig Tagen ab deren Mitteilung Einsprache beim Gemeinderat erhoben werden.
2 Die Entscheide des Gemeinderates können innert dreissig Tagen ab deren Mitteilung bei der kantonalen Steuerrekurskommission mit Beschwerde angefochten werden.
Art. 10 Ausserkraftsetzung
Das Gemeindereglement vom 14. Oktober 1969 betreffend die Gebühren für den Gebrauch der öffentlichen Sachen auf Gemeindegebiet wird aufgehoben.
Art. 11 Inkraftsetzung
Nach der Genehmigung durch die zuständige Direktion setzt der Gemeinderat das Datum für die Inkraftsetzung des vorliegenden Reglementes fest1.
Art. 12 Fakultatives Referendum
Die in diesem Reglement vorgesehenen Gebühren sowie die in Artikel 6 erwähnte Kompetenzdelegation unterstehen dem Referendum, dies gemäss Artikel 52 des Gesetzes vom 25. September 1980 über die Gemeinden.
1 Eingefügt durch Beschluss des Generalrates vom 2. Juli 2018, in Kraft seit 1. Dezember 2018 von der Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion genehmigt am 10. September 2018.
2 Der Gemeinderat hat am 20. Juni/29. August 1989 die Inkraftsetzung auf den 1. September 1989 festgesetzt.