411.2

Reglement Betreffend die Gebühren für den Gebrauch der Öffentlichen Sachen der Gemeinde

vom 21.11.1988, in Kraft seit 01.09.1989

Der Generalrat der Stadt Freiburg

gestützt auf :

  • das Gesetz vom 4. Februar 1972 über die öffentli­chen Sachen, namentlich seinen Artikel 31;
  • das Gesetz vom 25. September 1980 über die Ge­meinden;
  • die Botschaft Nr. 47 des Gemeinderates vom 27. September 1988 ;
  • den Bericht der Spezialkommission,

beschliesst :

Artikel eins Periodische Gebühr

1 Der dauerhafte oder zeitlich befristete Gebrauch der öffentlichen Sachen der Gemeinde durch Gegenstände, In­stallationen, Bauten wie Reklameschilder, Verkäufsstände von Geschäften, Terrassen von Cafés, Baustellen-einrichtungen, vorstehende Schaufenster ist Gegenstand einer periodischen Gebühr, welche nach Fläche, Dauer, Standort, Art und Zweck des Gebrauchs berechnet wird. Ist der Übergriff auf öffentli­chen Grund unterirdisch, namentlich durch Tanks und Räume, dann erfolgt die Berechnung nach Volumen und nicht nach Fläche.

2 Die Gebühr kann bis 300 Franken pro m2 und Jahr oder bis 100 Franken pro m3 und Jahr betragen.

3 Für Baustelleneinrichtungen kann die monatliche Gebühr allerdings nicht weniger als 60 Franken pro Fall betragen.

Art. 2 Einmalige Gebühr
a) Vorsprünge

1 Für Übergriffe auf öffentlichen Grund und Boden durch andere vorstehende Bauten als jene, die in Artikel 1, Absatz 1  gemeint sind, insbesondere im Fall von Balkonen, Markisen, breiten Gräben, Loggias, wird aufgrund der Fläche des Gebrauchs der öffentlichen Sachen eine einmalige Gebühr berechnet.

2 Die Gebühr kann bis zu 200 Franken pro m2 betra­gen.

Art. 3

b) Verankerungen

1 Für den Gebrauch der öffentlichen Sachen durch Verankerungen wird aufgrund der Länge eine einmalige Ge­bühr berechnet. Der Dauer und des Standortes der Veranke­rungen wird gebührend Rechnung getragen.

2 Die Gebühr kann bis zu 5 Franken pro Laufmeter betragen.

Art. 4

c) Leitungen

1 Für den Gebrauch der öffentlichen Sachen durch Lei­tungen wird aufgrund ihrer Länge eine einmalige Gebühr be­rechnet.

2 Die Gebühr kann bis zu 5 Franken pro Laufmeter betragen.

3 Für Anschlüsse von Gebäuden an gemeinnützige Versorgungs- und Abflussleitungen wird keine Gebühr erho­ben.

Art. 5 Schuldner

1 In der Regel werden die Gebühren vom Nutzniesser des Gebrauchs der öffentlichen Sachen geschuldet.

2 Die Gebühren für Baustelleneinrichtungen werden vom Bauherren und die einmaligen Gebühren vom Eigentü­mer des Gebäudes oder der Installation, welcher Nutzniesser des Gebrauchs der öffentlichen Sachen ist, geschuldet.

Art. 6 Gebührenbefreiung

1 Für ihre Verwaltungsgebäude und ihre Tätigkeiten im öffentlichen Dienst sind die Gemeinde und ihre Regiebe­triebe von der Bezahlung der Gebühren, wie sie im vorliegen­den Reglement vorgesehen sind, befreit.

2 Das Gleiche gilt für den Staat und seine Anstalten, insofern sie gegenüber der Gemeinde und ihren Betrieben Ge­genrecht halten. Die Fälle werden durch Vereinbarung gere­gelt.

3 Die privaten Unternehmen, die einen öffentlichen Dienst sicherstellen, sind für Gegenstände und Installationen, die einen direkten Bezug zu dem von ihnen erbrachten öffentli­chen Dienst haben, von den Gebühren befreit.

4 Die rechtmässig gebildeten Quartiervereine sind bei den von ihnen organisierten gemeinnützigen Aktivitäten von der Zahlung der in diesem Reglement vorgesehenen Gebühren befreit.

Art. 7 Tarif

1 Innerhalb der von diesem Reglement festgesetzten Bandbreiten  setzt der Gemeinderat den Tarif der Gebühren fest.

2 Die wohlerworbenen Rechte an den öffentlichen Sa­chen bleiben gemäss Artikel 8 des Gesetzes vom 4. Februar 1972 über die öffentlichen Sachen vorbehalten.

Art. 8 Veranlagung

1 Veranlagungsbehörde ist der Gemeinderat, der diese Kompetenz den betroffenen Dienststellen delegieren kann.

2 Sobald der Gebrauch der öffentlichen Sachen wahrgenommen wird, sind die Gebühren geschuldet.

3 Die periodischen Gebühren werden nicht mehr ge­schuldet, sobald der Gebrauch der öffentlichen Sachen endet.

Art. 9 Rechtsmittel

1 Gegen die von der Gemeindeverwaltung in Anwen­dung des vorliegenden Reglementes getroffenen Entscheide kann innert dreissig Tagen ab deren Mitteilung Einsprache beim Gemeinderat erhoben werden.

2 Die Entscheide des Gemeinderates können innert dreissig Tagen ab deren Mitteilung bei der kantonalen Steuer­rekurskommission mit Beschwerde angefochten werden.

Art. 10 Ausserkraftsetzung

Das Gemeindereglement vom 14. Oktober 1969 betref­fend die Gebühren für den Gebrauch der öffentlichen Sachen auf Gemeindegebiet wird aufgehoben.

Art. 11 Inkraftsetzung

Nach der Genehmigung durch die zuständige Direk­tion setzt der Gemeinderat das Datum für die Inkraftsetzung des vorliegenden Reglementes fest1.

Art. 12 Fakultatives Referendum

Die in diesem Reglement vorgesehenen Gebühren so­wie die in Artikel 6 erwähnte Kompetenzdelegation unterste­hen dem Referendum, dies gemäss Artikel 52 des Gesetzes vom 25. September 1980 über die Gemeinden.

1 Eingefügt durch Beschluss des Generalrates vom 2. Juli 2018, in Kraft seit 1. Dezember 2018 von der Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion genehmigt am 10. September 2018.

2 Der Gemeinderat hat am 20. Juni/29. August 1989 die Inkraft­setzung auf den 1. September 1989 festgesetzt.