510.14

Entscheid Betreffend die Anpassung der Verschiedenen Abwasserreinigungsgebühren

Der Gemeinderat der Stadt Freiburg

in Erwägung :

  • das Reglement vom 18. November 1985 betreffend die Ableitung und Reinigung der Abwässer und die beigefügte Tarifordnung;
  • die Bundesgesetzgebung über die Mehrwertsteuer, insbesondere das MWSTG vom 12. Juni 2009;
  • gemäss Entscheid des Generalrats vom 12. Dezember 1994 ist der Gemeinderat für die Anpassung der erwähnten Tarifordnung an den Nettosatz der MWST zuständig. Letzterer hat durch das oben erwähnte MWSTG (abgeänderter Art. 25, Inkrafttreten am 1. Januar 2011) eine Änderung erfahren (neuer Satz von 8% statt 7,6%); die Gebühren wurden entsprechend ange­passt;

Beschliesst :

Artikel 1

Die ordentliche Nutzungsgebühr (Art. 2 Abs. 1 der Tarifordnung im Anhang zum Reglement vom 18. November 1985 betreffend die Ableitung und Reinigung der Abwässer) ist ab 1. Januar 2011 auf Fr. 1.026 (inkl. MWST) pro m3 verbrauchtes Wasservolumen festgesetzt.

Art. 2

1 Die zusätzliche Gebühr (Art. 2a Abs. 1 der erwähnten Tarifordnung) ist ab 1. Januar 2011 auf Fr. 0.702 (inkl. MWST) pro m3 verbrauchtes Wasservolumen festgesetzt.

2 Die zusätzliche Gebühr für Abwässer aus Industrie oder Gewerbe (Art. 2a Abs. 1 der erwähnten Tarifordnung) ist ab 1. Januar 2011 auf Fr. 1.89 (inkl. MWST) pro m3 verbrauchtes Wasservolumen festgesetzt.

Art. 3

Die jährliche Sondergebühr (Art. 3 der erwähnten Tarifordnung) ist ab 1. Januar 2011 auf Fr. 3.24 (inkl. MWST) pro Einwohnerwert festgesetzt.

Art. 4

1 Der vorliegende Entscheid tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2011 in Kraft.

2 Er ersetzt jenen vom 31. März 2009 über denselben Gegenstand.

3 Der vorliegende Entscheid wird in der Sammlung der Gemeindereglemente veröffentlicht.

 

So verabschiedet vom Gemeinderat der Stadt Freiburg am 31. Januar 2011