510.2

Tarif der Ableitung und Reinigung der Abwässer

vom 16.12.2024, in Kraft seit 01.01.2025

Der Gemeinderat der Stadt Freiburg

gestützt auf:

  • das Reglement betreffend die Ableitung und Reinigung der Abwässer (ARAR) vom 9. Oktober 2023,

beschliesst folgenden Tarif:

 

Art. 1 Einmalige Anschlussgebühr (Art. 29ff ARAR)

1 Die Anschlussgebühr für ein bebautes Grundstück wird auf 54.50 Franken (ohne MWST) pro m2 Parzellenfläche x Geschossflächenziffer (GFZ) im Sinne der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB; SGF 710.7) der betreffenden Bauzone festgesetzt.

2 Im Fall der energetischen Sanierung eines bestehenden Gebäudes wird bei der Berechnung der massgebenden Fläche eine zusätzliche Wanddicke von bis zu 30 cm nicht berücksichtigt (Art. 29 Abs. 2 und 3 ARAR).

 

Art. 2  Jährliche Grundgebühr

a) Für ein bebautes Grundstück in der Bauzone (Art. 39 ARAR)

Die jährliche Grundgebühr berechnet sich gemäss nachfolgenden Kriterien, die beide zu berücksichtigen sind:

a) 0.50 Franken (ohne MWST) pro m2 reduzierte Gesamtfläche (= Gesamtfläche x Abflussbeiwert gemäss GEP) der betroffenen Parzelle;

b) 20 Franken. - - (ohne MWST) pro Einwohnergleichwert gemäss Anhang, der fester Bestandteil des ARAR ist. 

 

Art. 3 

b) Für ein bebautes Grundstück ausserhalb der Bauzone (Art. 40 ARAR) und für landwirtschaftliche Grundstücke (Art. 41 ARAR)

Die jährliche Grundgebühr berechnet sich gemäss nachfolgenden Kriterien, die beide zu berücksichtigen sind:

a) 0.50 Franken (ohne MWST) pro m2 reduzierte Gesamtfläche (= Gesamtfläche bis zu einer maximalen Fläche von 1000 m2 x Abflussbeiwert gemäss GEP) der betroffenen Parzelle;

b) 20 Franken. - - (ohne MWST) pro Einwohnergleichwert gemäss Anhang, der fester Bestandteil des ARAR ist. 

 

Art. 4 

c) Für Strassen (Art. 42 ARAR)

Die jährliche Grundgebühr wird auf 0.50 Franken (ohne MWST) pro m2 reduzierte Gesamtfläche (= Gesamtfläche x Abflussbeiwert gemäss GEP) der betroffenen Parzelle festgesetzt.

 

Art. 5 Jährliche Betriebsgebühr (Art. 43 ARAR) 

1 Die Betriebsgebühr wird auf 0.59 Franken (ohne MWST) pro m3 verbrauchte Wassermenge gemäss Wasserzähler festgesetzt, zu welcher der Betrag der Abgabe des Bundes für die Behandlung der Mikroverunreinigungen gemäss Artikel 60b GSchG kommt. 

2 Bei zu landwirschaftlichen Zwecken genutzten Gebäuden wird nur der Wasserverbrauch im Wohnteil angerechnet. 

 

Art. 6 Inkrafttreten 

1 Dieser Tarif tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. 

2 Art. 1 Abs. 2 dieses Tarifs gilt rückwirkend ab 1. September 2023.