520.1

Reglement über die Wasserversorgung der Stadt Freiburg

vom 05.11.1984, in Kraft seit 19.12.1984

Der Generalrat der Stadt Freiburg

gestützt auf

  • das Gesetz vom 30. November 1979 über das Trinkwasser;
  • das Gesetz vom 12. November 1964 betreffend die Feuerpolizei und den Schutz gegen Elemen­tarschäden und dessen Ausführungsreglement vom 28. Dezember 1965;
  • das Gesetz vom 7. Juli 1972 über die Kantonssteuern;
  • das Gesetz vom 10. Mai 1963 über die Gemeinde- und Pfarreisteuern;
  • das Gesetz vom 25. September 1980 über die Ge­meinden;
  • die Botschaft des Gemeinderates vom 2. Oktober 1984;
  • den Bericht der Sonderkommission;
  • den Bericht der Finanzkommission;

beschliesst:

I. Allgemeines

Art. 1 Zweck

Das vorliegende Reglement legt die Bedingungen fest, zu denen die Services Industrielles (Industriellen Betriebe) der Stadt Freiburg (im Weiteren „die Betriebe“) die Wasserversorgung der Abonnenten gewährleisten.

Art. 2 Aufgabe der Betriebe

1 Die Betriebe versorgen innerhalb des Perimeters ihres Verteilnetzes die Bevölkerung, das Gewerbe und die Industrie im Abonnement und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Menge und Druckleistung mit Trink-, Brauch- und Löschwasser.

2 Sie erstellen und unterhalten die Anlagen für die Fassung, die Reservoirs und die Hydranten sowie das Hauptleitungsnetz und die Privatleitungen von der Entnahmestelle bis zum Zähler.

Art. 3 Finanzierung

1 Die Einnahmen der Betriebe dienen Bau und Unterhalt des Versorgungsnetzes, der Kapitalamortisierung und Bezahlung von Zinsen sowie der Bildung eines Fonds für die Erneuerung und Erweiterung des Versorgungsnetzes.

1bis Es kann auch ein Fonds zur Unterstützung von Projekten bei der Trinkwasserversorgung geäufnet werden.1

2 Das Budget der Betriebe muss ausgeglichen sein. Allfällige Ertragsüberschüsse gehen an die Gemeindekasse; die Gemeinde kommt für allfällige Fehlbeträge auf.

II. Abonnement

Art. 4 Allgemeines

1 Die Trinkwasserversorgung erfolgt grundsätzlich aufgrund eines Abonnements zwischen dem Eigentümer einer Liegenschaft oder seinem Beauftragten und den Betrieben. Die Gültigkeitsdauer des Abonnements beträgt ein Jahr. Der Abschluss des Abonnementsvertrages erfolgt zum Zeitpunkt des Anschlusses an das Trinkwassernetz der Gemeinde.

2 Das Abonnement erneuert sich stillschweigend von Jahr zu Jahr.

3 Bei der Handänderung eines Grundstücks gehen die Rechte und Pflichten des Abonnenten auf den neuen Eigentümer über.

4 Macht ein Abonnent Änderungen an seinen Anlagen oder dem Gebäudezweck, teilt er dies innerhalb von 15 Tagen den Betrieben mit und lässt sein Abonnement anpassen.

Art. 5 Befristete Versorgung

Über die zwischenzeitliche Versorgung mit Wasser wird ein gesondertes Abonnement abgeschlossen.

Art. 6 Einmalige Abgabe

1 Der Wasserpreis für den Bau von Häusern oder anderen Werken wird durch eine einmalige Abgabe bezahlt, die nach dem Wert des Gebäudes festgesetzt wird.

2 Der Wert des Gebäudes entspricht dem in der Baubewilligung angegebenen Schatzwert.

Art. 7 Vorzeitige Kündigung

1 Die Abonnenten können in Fällen höherer Gewalt (Brand, Erdrutsch usw.) mit einem begründeten Gesuch die sofortige Kündigung oder Aufhebung ihres Abonnements verlangen.

2 Der Abriss eines Gebäudes hat die Kündigung des Abonnements auf das Ende jenes Quartals zur Folge, in dem die Arbeiten begonnen wurden. Der Bauherr hat die Betriebe schriftlich zu informieren.

III. Wasserzähler

Art. 8 Installation und Unterhalt

1 Die Wasserzähler bleiben Eigentum der Betriebe. Sie übernehmen den Kauf und den Unterhalt.

2 Die Wasserzähler müssen an einem leicht zugänglichen Ort innerhalb des Gebäudes, vor dem Einfrieren geschützt und vor jeglicher Wasserabnahme installiert werden.

3 Vor dem Wasserzähler muss ein Abstellschieber installiert werden.

4 Die Kosten für die Installation oder eine allfällige Standortverschiebung des Wasserzählers sowie Reparaturkosten für Schäden, die durch den Abonnenten oder allfällige unzulässige Manipulation seitens des Abonnenten verursacht wurden, trägt ausschliesslich der Abonnent. Die Installation eines Rückschlagventils kann verlangt werden. 

5 Die Betriebe sind berechtigt, den Zähler ein Jahr nach Ende oder Aufhebung des Abonnements zu entfernen.

6 Die Betriebe können den Zähler unmittelbar nach Ende oder Aufhebung des Abonnements entfernen.2

Art. 9 Ablesung

Die Betriebe lesen die Zähler alle drei Monate ab.

Art. 10 Kontrolle

1 Die Zählerangaben sind verbindlich für die Festsetzung des Wasserverbrauchs, ausser es würde sich herausstellen, dass der Zähler nicht funktioniert.

2 Die Betriebe oder der Abonnent können jederzeit eine Kontrolle des Zählers durch den Hersteller verlangen.

3 Falls die Kontrolle eine Abweichung von mehr als 5% des Wasserverbrauchs aufzeigt, werden die Rechnungen des letzten Quartals entsprechend angepasst.

4 Wurde die Zählerkontrolle durch den Abonnenten verlangt, so kommt dieser für deren Kosten auf, wenn die Zählerangaben sich als exakt herausstellen oder sich innerhalb des unter Ziffer 3 genannten Rahmens befinden.

Art. 11 Verbote

Es ist dem Abonnenten untersagt, Plomben am Zähler abzunehmen oder den Zähler zu verschieben, zu demontieren oder zu reparieren.

Art. 12 Miete

1 Der Abonnent hat einen jährlichen Mietzins für den Wasserzähler zu bezahlen. Der Preis wird festgesetzt unter Berücksichtigung der Unterhalts-, Revisions- und Abschreibungskosten der Anlage sowie der Grösse des Zählers.

2 Bei einer zwischenzeitlichen Wasserversorgung sind Montage- und Demontagekosten in der Pauschale anzurechnen.

IV. Verteilerinstallationen

Art. 13 Hauptleitungen

Das öffentliche Verteilnetz besteht aus den Hauptleitungen und den dazugehörigen Installationen, die durch den Wasserversorgungsplan bestimmt werden.

Art. 14 Privatverteiler

1 Grundsätzlich verfügen alle Grundstücke über eigene Verteilinstallationen. Diese bestehen zwingend aus:

a) einem Anschluss an die Hauptleitung

b) einer Entnahmestelle in der Nähe der Hauptleitung, die jederzeit zugänglich sein muss und deren Installationsort von den Betrieben bestimmt wird;

c) einer Zuleitung ausserhalb der Gebäude, die vor dem Erfrieren geschützt und in ausreichender Tiefe angebracht ist. Die Betriebe bestimmen den Durchmesser der Rohre.

2 Der Anschlussort und die Streckenführung des Privatverteilers werden durch die Betriebe bestimmt.

3 Die Anschlüsse an die Hauptleitung und der Unterhalt des Verteilers bis zum Zähler werden durch die Betriebe ausgeführt.

4 Die Ausführung der Inneninstallationen (bis zum Zähler) wird durch das das Reglement über die Gewährung der Bewilligung zur Erstellung von Gas- und Wasserinstallationen vom 15. Mai 1979 geregelt.

Art. 15 Kosten zu Lasten der Eigentümer

a) Allgemeines

1 Die Installationskosten des Privatverteilnetzes vom und einschliesslich des Anschlusses an die Hauptleitung sowie die Inneninstallationen (bis zum Zähler) sind ausschliesslich durch den Abonnenten zu tragen.

2 Die Unterhaltskosten der Privatinstallationen sowie Veränderungen an den Anlagen, die nicht durch die Betriebe verursacht werden, sind ebenfalls vom Grundstückseigentümer zu tragen.

3 Bei Aufhebung eines Verteilers entfernen die Betriebe die Entnahmestelle auf Kosten des Eigentümers.

Art. 16

b) Besondere Bestimmungen

1 Entstehen den Betrieben durch den Bau einer Hauptleitung überdurchschnittlich hohe Kosten im Vergleich zur gelieferten Menge, etwa bei der Versorgung eines einzelnen und von der Hauptleitung weitab gelegenen Gebäudes, hat der Abonnent einen angemessenen Beitrag an die Bau- und Unterhaltskosten zu leisten. Die Leitung ist Eigentum der Betriebe.

2 Über die Beteiligung des Abonnenten wird ein Vertrag zwischen den Betrieben und dem Abonnenten abgeschlossen. Sollten die Gespräche zu keiner Einigung führen, liegt die Entscheidung bei den Betrieben. Einsprachen bleiben vorbehalten.

3 Beim Anschluss eines neuen Quartiers übernehmen der Bauträger oder die Eigentümerversammlung die für die Installation der neuen Hauptleitung(en) notwendigen Bau- und Terrassierungskosten. Die Streckenführung wird von den Betrieben bestimmt.

Art. 17 Kontrollen

1 Die Betriebe können Privatinstallationen jederzeit kontrollieren.

2 Die Betriebe behalten sich das Recht vor, vor dem Öffnen des Anschlusses die Inneninstallationen zu überprüfen. Allenfalls können sie Änderungen veranlassen oder die Wasserversorgung aussetzen, bis die Installationen konform sind.

3 Der Eigentümer händigt den Betrieben einen Plan der Inneninstallationen aus.

Art. 18 Private Quellen

1 Eigentümer, die schon über Installationen verfügen, die ihnen dauernd und ausreichend Trinkwasser liefern, sind nicht verpflichtet, ihr Wasser von der öffentlichen Trinkwasseranlage zu beziehen.

2 Die Verteilleitungen von privaten Quellen müssen vom öffentlichen Verteilnetz unabhängig sein.

3 Sie unterstehen nicht dem vorliegenden Reglement.

V. Hydranten

Art. 19 Öffentliche Hydranten

1 Die Gemeinde erstellt, unterhält und finanziert die zur Brandbekämpfung notwendigen Anlagen. Die Arbeiten werden durch die Betriebe ausgeführt.

2 Die Grundeigentümer sind verpflichtet, das Aufstellen von Hydranten auf ihren Grundstücken ohne Entschädigung zu dulden.

3 Die Betriebe berücksichtigen nach Möglichkeit die Standortwünsche der Grundeigentümer.

4 Die Hydranten dürfen ausschliesslich durch die öffentlichen Dienste der Gemeinde benützt werden. Sie dienen in erster Linie der Brandbekämpfung.

Art. 20 Private Löschanlagen

1 Hydranten, "Sprinkler" und andere private Löschanlagen werden ohne Zähler durch die Verteilnetz versorgt.

2 Anlagen, die die Abonnenten jederzeit frei nützen möchten, werden mit einem Rohr mit Umleitung (Bypass) ausgerüstet, die mit einem Zähler bestückt ist. Die Leitung wird über eine plombierte Entnahmestelle geschlossen, die nur im Schadensfall geöffnet werden darf.

3 Kosten für die Verstärkung oder Erweiterung des öffentlichen Verteilnetzes, die aufgrund der Installation von privaten Löschanlagen entstehen, werden den Nutzniessern auferlegt.

4 Die privaten Löschanlagen müssen für den Anschluss des Materials der Feuerwehr geeignet sein.

5 Die privaten Anlagen sind im Schadensfall sowie bei Kontrollen durch die Gemeinde der Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.

Art. 21 Kostenlose Abgabe

Bei Schadensfällen und Übungen stellt die Gemeinde das Wasser kostenlos zur Verfügung.

VI. Verantwortlichkeiten, Pflichten

Art. 22 Verantwortlichkeiten der Abonnenten

Die Abonnenten sind für die Anlagen ihres Gebäudes sowie die Inneninstallationen verantwortlich. Sie haften insbesondere gegenüber Dritten für jeglichen Schaden, der durch ihren Anschluss oder durch ihre Installationen entsteht.

Art. 23 Verpflichtungen des Abonnenten

1 Die Abonnenten haben Störungen, eine Verringerung oder Aussetzung der Versorgung sowie Beschädigungen des Zählers oder der Schieber unverzüglich zu melden.

2 Bei Wasserverlust vom Anschluss an der Hauptleitung bis zum Zähler des Abonnenten ist dieser gehalten, die Installation binnen kürzester Frist durch die Betriebe wieder instand setzen zu lassen. Anderenfalls können die Betriebe die Arbeiten auf Kosten des Abonnenten durchführen lassen.

3 Die Abonnenten sind ausserdem verpflichtet:

a) die Erstellung von Leitungen des öffentlichen Verteilnetzes auf ihrem Grundstück zu dulden und diese zu unterhalten sowie die Eintragung einer Dienstbarkeit im Grundbuch zu akzeptieren. Anderenfalls wird zur Enteignung geschritten;

b) Angänge auf Leitungen zu dulden, die zur Versorgung mehrerer Abonnenten dienen können;

c) ihre Abgänge und Inneninstallationen zu unterhalten.

Art. 24 Verbote

Es ist dem Abonnenten bei Busse untersagt:

a) von der Hauptleitung bis zum Zähler Abgänge zu Gunsten Dritter einzubauen;

b) willentlich Schäden an den Installationen, insbesondere den Zählern oder Schiebern zu verursachen;

c) an diesen Installationen oder den öffentlichen Anlagen selbst Reparaturen oder Unterhaltsarbeiten vorzunehmen, insbesondere die Entnahmestelle zu manipulieren.

Art. 25 Einschränkung und Unterbruch der Wasserabgabe

1 Unterbrüche in der Wasserabgabe infolge von höherer Gewalt, Unfällen oder Arbeiten sind weder entschädigungspflichtig, noch geben sie Anspruch auf eine Tarifreduktion.

2 Ausser in Notfällen werden die Abonnenten über Unterbrüche aufgrund von Arbeiten informiert.

3 Bei Wasserknappheit oder im Brandfall können die Betriebe eine Reduktion des Wasserverbrauchs verlangen, ohne dass eine Tarifreduktion geschuldet ist. So kann insbesondere das Bewässern von Gärten, Rasenflächen und Sportanlagen, das Füllen von Jauchegruben oder Schwimmbädern sowie das Autowaschen verboten werden. Zuwiderhandlungen werden mit der in diesem Reglement vorgesehenen Busse bestraft, administrative Schritte bleiben vorbehalten.

4 Die Betriebe sind nicht verantwortlich für Unterbrüche in der Wasserversorgung, die durch Dritte verursacht werden.

Art. 26 Sorgfalt

1 Der Abonnent lässt die übliche Sorgfalt walten, um Schäden am Gebäude zu vermeiden, insbesondere:

a) Schliessen aller Hähnen bei Unterbrüchen der Wasserversorgung;

b) Schliessen des Haupthahns und Leeren der Leitungen, wenn das Gebäude nicht bewohnt ist.

2 Die Betriebe lehnen jegliche Haftung ab, wenn diese Sorgfaltsmassnahmen nicht befolgt werden.

VII. Tarife, Rechnungsstellung, Bezahlung

Art. 27 Tarif

1 Die Betriebe erheben:

a) eine einmalige Abgabe für das Bauwasser;

b) eine Gebühr für die Zählermiete;

c) eine jährliche Fixgebühr in Franken pro Recheneinheit und je nach Art der Nutzung, aber mindestens 10 Einheiten;

d) eine Verbrauchsgebühr in Franken pro m3 gemäss Zählerablesung. Für die Industrie gilt eine degressive Gebühr gemäss Verbrauch.

2 Die Höhe der Gebühren muss dem Aufwand für die Leistungen der Betriebe entsprechen.

3 Die Tarife sind in einem separaten Tarifreglement aufgeführt, das ein integrierender Bestandteil des vorliegenden Reglements ist.

4 Die Tarife werden vom Generalrat periodisch an die effektiven Kosten angepasst. Sie unterliegen dem Referendum.

Der Generalrat kann beschliessen, mit einem Teil des Wasserpreises Projekte zur Förderung der Trinkwasserversorgung zu unterstützen.1 + 3  

5 Der Gemeinderat kann die Preise nach Änderungen beim Mehrwertsteuersatz anpassen.4

Art. 28 Fakturierung, Bezahlung

1 Das Abonnement, die Zählermiete und der Wasserverbrauch werden von den Betrieben vierteljährlich in Rechnung gestellt. Die Rechnungen sind innert 30 Tagen bei den Industriellen Betrieben der Stadt Freiburg zu bezahlen.

2 Die Zahlungsmodalitäten für eine befristete Versorgung (Art. 5) werden von den Betrieben festgelegt.

3 Eine Kompensation zwischen Rechnungen der Betriebe und allfälligen Leistungen, die der Abonnent einfordern könnte, wird ausgeschlossen.

4 Die Betriebe stellen Mahn- und Inkassogebühren sowie Verzugszinsen in Rechnung. Vollstreckungsmassnahmen bleiben vorbehalten.

VIII. Ausführung, Strafen, Rechtsmittel

Art. 29 Ausführung

Zur Ausübung der in Anwendung des vorliegenden Reglements erlassenen Massnahmen und Entscheide stützen sich die Betriebe auf die Mittel von Artikel 85 des Gesetzes über die Gemeinden vom 25.September 1980 (GG).

Art. 30 Strafen

1 Zuwiderhandlungen gegen das vorliegende Reglement werden mit einer Busse von 20 bis 1'000 Franken gebüsst.

2 Das Verfahren ist in Artikel 86 GG festgelegt.

3 Strafrechtliche Schritte bleiben vorbehalten.

Art. 31Rechtsmittel

1 Die in Anwendung dieses Reglements erlassenen Entscheide sind innert 30 Tagen nach Zustellung des Entscheids beim Gemeinderat anfechtbar.

2 Die Entscheide des Gemeinderats sind innert 30 Tagen nach Zustellung des Bescheids beim Oberamtmann anfechtbar.

3 Das Verfahren ist in Artikel 153ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) festgelegt.

4 Artikel 101 und 102 VRG für Fälle für das Direktverfahren bleiben vorbehalten.

IX. Schlussbestimmungen

Art. 32 Aufhebung

Das Reglement vom 1. Januar 1925 der Wasserwerke der Stadt Freiburg, die allgemeinen Vertragsbedingungen und die Wassertarife vom 1. Januar 1978 werden aufgehoben.

Art. 33 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt mit seiner Genehmigung durch die Gesundheits- und Fürsorgedirektion in Kraft.5

1 Neue Fassung gemäss Beschluss des Generalrates vom 17.Dezember 2007; in Kraft getreten am 1. Januar 2008 gemäss gleichem Beschluss, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft (genehmigt am 6. Mai 2008).

2 Neue Fassung gemäss Beschluss des Generalrates vom 7. März 2005; in Kraft getreten am 1. März 2007; durch die Fürsorge- und Gesundheitsdirektion genehmigt am 1.. März 2007.

3 Mit Beschluss vom 17. Dezember 2007 ermächtigte der Generalrat den Gemeinderat, ab dem 1. Januar 2008 pro m3 verkauftes Wasser 1 Rp. für Projekte zur Verbesserung der Trinkwasserversorgung in benachteiligten Ländern aufzuwenden.

Neue Fassung gemäss Beschluss des Generalrates vom 7. Oktober 1996; in Kraft getreten am 1. Januar 1997; durch die Fürsorge- und Gesundheitsdirektion genehmigt am 7. Mai 1997.

Genehmigt durch die Gesundheits- und Fürsorgedirektion am 19. Dezember 1984.