Der Gemeinderat der Stadt Freiburg

gestützt auf:

  • das Reglement über die Trinkwasserverteilung (TVR) vom 9. Oktober 2023,

beschliesst folgenden Tarif:

 

Art. 1 Jährliche Grundgebühr (Art. 36 TVR)

1 Eine jährliche Grundgebühr wird erhoben bei angeschlossenen Grundstücken in einer Bauzone ohne genügend Trinkwasser aus eigenen Ressourcen.

2 Sie wird aufgrund des Durchflusses des Wasserzählers berechnet und beträgt:

Zählerkaliber 

(Nennweite DN)

[mm]

Höchsttarif

[CHF/Einheit]

15

54.00

20

109.00

25

208.00

32

438.00

40

969.00

50

1’988.00

65

2’982.00

80

4’473.00

100

5’815.00

150

6’978.00

200

7’676.00

3 Bei nicht angeschlossenen aber anschliessbaren Grundstücken wird die jährliche Grundgebühr aufgrund eines theoretischen Zählerkalibers von 25 mm bestimmt.

Art. 2  Betriebsgebühr (Art. 37 TVR) 

Die Betriebsgebühr wird auf 1.03 Franken pro m3 verbrauchte Wassermenge gemäss Wasserzähler festgesetzt.

Art. 3 Temporärer Wasserbezug (Art. 38 TVR)

a) Bauwasser

Der Tarif für den temporären Bezug von Bauwasser wird nach dem Wert der in der Baugenehmigung angekündigten Immobilie berechnet. Er beträgt höchstens 1.10 Franken pro Tausend Franken des Werts der Immobilie, aber mindestens 1'100 Franken und höchstens 15'000 Franken.

Art. 4

b) Andere Wasserbezüge

Der Tarif für andere vorübergehende Wasserbezüge wird auf 1.00 Franken pro m3 verbrauchte Wassermende festgesetzt.

Art. 5 MWST (Art. 40 TVR)

Die in diesem Tarif festgesetzten Beträge verstehen sich ohne Mehrwertsteuer (MWST).

Art. 6 Inkrafttreten

Dieser Tarif tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.