Öffentliche Vernehmlassung zum Vorentwurf des Gesetzes über die Förderung kultureller Aktivitäten (KAFG)

Im Rahmen der Revision des Gesetzes über die kulturellen Angelegenheiten (KAG) hat der Staat den Vorentwurf des Gesetzes über die Förderung der kulturellen Aktivitäten (KAFG) in die öffentliche Vernehmlassung gegeben. Die Stadt Freiburg veröffentlicht ihre offizielle Stellungnahme. Die öffentliche Vernehmlassung endet am 21. Oktober 2024.

Alle Informationen über die Revision des KAG finden Sie auf der Website des Amts für Kultur des Staates Freiburg.

Allgemeine Erwägungen

Die Stadt Freiburg unterstreicht die Qualität des Vorentwurfs und den partizipativen Prozess, der dessen Verwirklichung ermöglicht hat. Der Vorentwurf weist bemerkenswerte Neuerungen auf, die den meisten Kulturschaffenden zugutekommen dürften, insbesondere durch die Unterstützung während des gesamten künstlerischen Prozesses. Die Verbesserungen im Vergleich zum gegenwärtigen KAG sind hervorzuheben.

Der Entwurf des KAFG will die Koordination zwischen den öffentlichen Körperschaften durch die kulturelle Regionalisierung vereinfachen. Die Stadt Freiburg begrüsst es, dass eine Region ausserhalb des Gemeindegesetzes geschaffen werden kann. Ebenfalls begrüsst sie die Flexibilität des Konzepts der «Kulturregion», das den starren und unangemessenen Begriff des «Bezirks» vermeidet.

Die Stadt Freiburg befürwortet diesen Vorschlag zur kulturellen Regionalisierung, der es ermöglichen wird, alle Gemeinden besser für die Bedeutung der Kultur als Garant des Zusammenlebens,  als Faktor der kantonalen Ausstrahlung und der touristischen Attraktivität in die Verantwortung zu nehmen. Die COVID-Periode hat die Bedeutung der kulturellen Aktivitäten und die Verbundenheit des Publikums mit ihrer Vielfalt und Diversität gezeigt.

Die Stadt Freiburg hebt die Relevanz der fünf Leitachsen hervor, die bei den Revisionsarbeiten berücksichtigt wurden.

  • Den Schwerpunkt auf die kulturelle Teilhabe und den Zugang zur Kultur legen
  • Eine nachhaltige Kulturproduktion fördern
  • Die Nachhaltigkeit der kulturellen Institutionen fördern
  • Die Zusammenarbeit durch eine koordinierte Kulturstrategie und eine administrative Vereinfachung stärken
  • Die  Kohärenz bei der Verteilung der Aufgaben und der öffentlichen Finanzierung  verbessern
Bedingungsfragen
  1. Ohne einen bedeutenden finanziellen Beitrag (über die Leistungsbeiträge sowie die Unterstützung bei der Erstellung des Förderkatalogs der Kulturregionen hinaus - Art.14 Bst. c) scheinen die kulturelle Regionalisierung und ihr kollaborativer Prozess wenig realistisch. Die Gemeinden weisen bereits jetzt auf die hohe Belastung durch die gebundenen Ausgaben hin. Von ihnen zu verlangen, im kulturellen Bereich mehr zu tun, ohne erneuerte und verstärkte Unterstützung durch den Staat, ist nicht vorstellbar. Das Gesetz muss die Solidarität zwischen Staat, Kulturregionen und Gemeinden fördern. 
    Auch geht die Revision nicht mit dem Willen des Staates einher, den Privatsektor (Wirtschaft, Stiftungen, «4 Säulen der Wirtschaft» usw.) dazu zu bewegen, sich an der Finanzierung von kulturellen Projekten oder Veranstaltungen zu beteiligen.
    Da es sich um einen Prozess der Totalrevision der Gesetzgebung hinsichtlich der kulturellen Angelegenheiten handelt, wäre es wünschenswert gewesen, die Modalitäten der Finanzierung der regionalen Kultur durch die Loterie Romande mit einzubeziehen.
  2. Möglich ist eine solche Umsetzung nur, wenn die Kernstädte («villes-centre») als spezifische Akteure innerhalb einer Region betrachtet werden. Als solche müssen sie über einen eigenen Katalog, der mit ihren Besonderheiten und den Aufgaben des Staates im Einklang steht, von den ergänzenden und/oder subsidiären Finanzierungen des Staates profitieren können.
  3. Während der Prozess der Ausarbeitung dieses KAFG sehr partizipativ war, scheinen einige Governance-Prinzipien recht vertikal zu sein. Es muss ein Begriff der Solidarität hinzugefügt werden zwischen dem Staat, den Regionen, den Gemeinden und den Kernstädten im Rahmen der Schaffung einer ausgefüllten und transparenten Komplementarität. Der Kanton ist die erste der Kulturregionen und seine Rolle muss solidarisch mit den anderen Ebenen sein.
  4. Der erläuternde Bericht informiert auch über die Organisation und den Ablauf der Arbeiten, die von einem Lenkungsausschuss geleitet werden und auf einem partizipativen Ansatz beruhen, der die öffentlichen Partner und die betroffenen kulturellen Milieus einbezieht. Die Ausarbeitung des Ausführungsreglements wird im erläuternden Bericht zum KAFG als «partizipativ» angekündigt. Die Stadt Freiburg begrüsst diese Öffnung und freut sich, über ihr Kulturamt daran teilnehmen zu können
  5. Dieses Ausführungsreglement muss jedoch eine Reihe von Durchführungsbestimmungen enthalten, die bislang noch nicht bekannt sind. Aus unserer Sicht ist es bedauerlich, dass diese Modalitäten noch nicht festgelegt wurden, was die Partner, die für die Beurteilung des rechtlichen Rahmens verantwortlich sind, in Ungewissheit versetzt. Da es sich um einen Prozess der Totalrevision der Gesetzgebung zu kulturellen Angelegenheiten handelt, wäre es in der Tat wünschbar gewesen, alle in Frage kommenden Gesetzesinstrumente (also auch den Vorentwurf des Gesetzes über die kulturellen Institutionen des Staates, KISG) einsehen zu können, um die Herausforderungen und Konsequenzen besser zu begreifen – dies insbesondere für die Gemeinden, die angesichts der kulturellen Vielfalt und Sensibilitäten in diesem Bereich die ersten Zuständigen sind. Wir werden die Entwicklung dieser Ausarbeitung weiterhin aufmerksam verfolgen.
  6. Wir verfügen über keine Informationen zur Entwicklung des Förderkatalogs, wie er im Vorentwurf vorgeschlagen wird. Daher ist es schwierig, Stellung zu diesem Konzept zu beziehen.
  7. Die Listen der Bewertungskriterien für die Unterstützung durch die öffentlichen Körperschaften müssen besser erklärt werden: Ihre Ausarbeitung durch die Regionen muss in Synergie mit den Listen des Staates erfolgen. Mit anderen Worten: Die Kriterienlisten des Staates und der Regionen sind zu koordinieren, und die Übertragung der Kriterien vom Staat auf die Regionen muss in transparenter Weise erfolgen. Das Ausführungsreglement muss eine abgestimmte Formulierung dieser Kriterienlisten vorschlagen.
  8. Was die Kriterien für die Unterstützung durch den Staat betrifft, so sollte er auch kostenlose Veranstaltungen oder solche mit freier Preisgestaltung unterstützen können. Die Zugänglichkeit zur Kultur ist eine der Leitachsen dieser Revision. Viele Veranstaltungen entscheiden sich für einen kostenlosen Eintritt, um sie einem möglichst breiten Publikum zugänglich zu machen. Um die Kohärenz der Revision sicherzustellen, darf das Kriterium der Unentgeltlichkeit nicht mehr ein Kriterium für das Nichteintreten auf eine Unterstützung sein. Die Stadt Freiburg verfolgt diese Frage aufmerksam; detailliert wird die Definition der Bewertungskriterien im Ausführungsreglement erfolgen.
  9. Der Vorentwurf des Gesetzes sieht eine Koordination der kantonalen Kulturpolitik vor (Art. 7), die hauptsächlich auf zwei Ebenen strukturiert ist: einer politischen Kulturkonferenz des Kantons Freiburg und einem Freiburger Kulturausschuss. Die Bezirkshauptorte befürworten zwar die Schaffung dieser beiden Gremien. Im Sinne einer integrativeren Vertretung und eines stärkeren partizipativen Rahmens wünscht die Stadt Freiburg indessen, dass in beiden Gremien ein gewählter Vertreter aus jeder Kernstadt dazu gehört. Darüber hinaus sollten die beiden Gremien in der Lage sein, sich mit staatlicher Unterstützung selbst zu organisieren.
Anträge zur Anpassung des Gesetzestextes

Art. 3

Abs. 2: Es wird vorgeschlagen, ihn wie folgt zu ändern: « ... handelt es sich darum, Unterstützungsdispositive für die Beobachtung und Aufwertung des immateriellen Kulturerbes vorzusehen.». Dies ist eine hoheitliche Aufgabe des Staates.

Art. 4

In formaler Hinsicht und zum besseren Verständnis (zuerst Allgemeines und anschliessend Einzelheiten) schlagen wir vor, die Reihenfolge der Buchstaben wie folgt umzukehren:

c)

a)

b)

Hinzufügung von zwei Definitionen:

h) Kernstadt: eine politische Behörde mit bedeutenden kulturellen Tätigkeiten auf regionaler, überregionaler oder kantonaler Ebene.

i) Kulturelle Institution: Eine Einheit, die im Besitz einer kulturellen Infrastruktur oder, in Ermangelung einer solchen, einer dauerhaften Organisation ist und regelmässig eine kulturelle Tätigkeit ausübt oder dem Publikum ein kulturelles Programm anbietet. (siehe Loi pour la promotion de la culture et de la création artistique - LPCCA - Kanton Genf).

Es fehlt eine Definition der Kultur-Regie.

 

Kapitel II Grundsätze für die Förderung kultureller Aktivitäten

Es wird vorgeschlagen, einen Artikel vor Artikel 5 einzufügen, der erwähnt, dass «der Staat eine proaktive Rolle bei der Ermutigung des Privatsektors spielt, sich an der Finanzierung der Kultur zu beteiligen.»

Art. 5

Abs. 2: Es wird vorgeschlagen, den Begriff «Investitionen» zu den Rollen hinzuzufügen, die von öffentlichen Körperschaften, insbesondere den Gemeinden, ausgeübt werden.

Art. 5

Abs. 4:  Es wird vorgeschlagen, den Begriff « … mit der Mobilität» einzufügen.

Die Fragen der Mobilität sind bei der Bildung von Kulturregionen von entscheidender Bedeutung; dies, um zu vermeiden, dass Zentralität und Peripherie gegeneinander ausgespielt werden. Welche Instrumente werden den Gemeinden angeboten, um eine kohärente Mobilität im Rahmen der Förderung kultureller Aktivitäten zu entwickeln? Das Beispiel des Kantons Wallis mit seinem «Abobo» (das ist eine Art kulturelles GA, das den gesamten Kanton Wallis umfasst) ist sinnbildlich für die Verbindung zwischen Mobilität und Kulturkonsum, da dieses Abonnement mit der kostenlosen Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel verbunden ist.

Art. 6

Abs. 1 Bst. a): Es wird vorgeschlagen, die Nennung von Defizitgarantien zu streichen. Derzeit behält einzig der Staat diese Art der Unterstützung in diesen Dispositiven bei. Es ist dies eine zwingende Praxis für Projektträger, die sie dazu verleitet, ein Defizit zu machen, um finanzielle Unterstützung zu erhalten. Diese Art der Unterstützung sollte nicht mehr angeboten werden.

Abs. 2 Bst. f): Die Umweltauswirkungen statt «die ökologische Nachhaltigkeit».

Abs. 2 Bst. j): Es wird vorgeschlagen, einen Buchstaben j) für die Förderung des Langsamverkehrs und die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel hinzuzufügen.

Abs. 4 und 5: Die Absätze 4 und 5 betreffen nur den Staat, während Kapitel II die «Grundsätze für die Förderung kultureller Aktivitäten» seitens der öffentlichen Körperschaften behandelt. Dies ist ein Widerspruch.

Abs. 4: Es wird vorgeschlagen, diesen Absatz zu streichen.

Abs. 5: Es wird vorgeschlagen, «die Ausführungsreglemente» hinzuzufügen. Auch die Kulturregionen werden besondere Ausführungsreglemente haben.

Art. 7

Es wird vorgeschlagen, den Titel dieses Artikels zu ändern: Governance statt Koordination.

Abs 2: Es wird vorgeschlagen, «um sich zu koordinieren» zu streichen.

Abs. 2 Bst. a): Wie in der Einleitung zu diesem Kapitel erwähnt, ist es notwendig, dass ein gewählter Vertreter jeder Kernstadt in der Kulturkonferenz vertreten ist.

Es wird vorgeschlagen, Bst. a) wie folgt zu ändern: «(im Folgenden: die Kulturkonferenz). Sie setzt sich aus je einer gewählten Vertreterin oder einem gewählten Vertreter der Kernstädte, einer Vertreterin oder einem Vertreter des Staatsrats und gewählten Vertreterinnen und Vertretern der für die Kultur zuständigen Kulturregionen zusammen.».

Abs. 3: Die Kulturkonferenz und der Kulturausschuss sollten sich mit staatlicher Unterstützung selbst organisieren können. Es wird vorgeschlagen, diesen Absatz wie folgt zu ändern: «Die Kulturkonferenz und der Kulturausschuss beschliessen ihre Organisation und ihre Arbeitsweise.».

Art. 8

Abs. 1: Um über eine Kulturstrategie für das gesamte Kantonsgebiet zu verfügen, wird vorgeschlagen, diesen Absatz wie folgt zu ändern: « ...verabschiedet eine Kulturstrategie für den Kanton... »

Abs. 3: Es soll präzisiert werden, dass die öffentlichen Körperschaften finanzielle Unterstützungen, aber auch spezifische Dispositive anbieten. Deshalb wird vorgeschlagen, diese Passage wie folgt zu ändern: «...die finanzielle Koordinierung der Dispositive und der Unterstützungen...“.

Art. 9

Abs. 1 Bst. b): Es wird vorgeschlagen, Bst. b zu streichen, um sich nicht mehr auf diese Zweiteilung zwischen Amateuren und Profis zu berufen.

Abs. 2: Es wird vorgeschlagen, Absatz 2 zu streichen und einen neuen Buchstaben in Absatz 1 einzufügen: «c) Unterstützung von Aktivitäten im Zusammenhang mit dem immateriellen Kulturerbe.».

Abs. 3: Es wird vorgeschlagen, diesen Absatz wie folgt zu ändern: «In Anwendung dieser Grundsätze können kulturelle Aktivitäten unterstützt werden.“.

Art. 10

Abs. 1 Bst. a): Es wird vorgeschlagen, die Begriffe « Amateur » und « professionell » zu streichen, um nicht im Widerspruch zu Art 2 Abs 1 Bst. a) zu stehen: «a) Unterstützung lokaler kultureller Aktivitäten ».

Abs. 4 : Es wird vorgeschlagen, «in Absprache mit den anderen Gemeinden» zu streichen, um die Rolle der Kernstädte bei der Festlegung der Kulturpolitik der Kulturregion zu bekräftigen.

Art. 11

Es wird vorgeschlagen, alle Hinweise auf Amateur- und Berufspraktiken zu streichen.

Abs. 4: Es wird vorgeschlagen, einen zusätzlichen Absatz einzufügen, um die Vergemeinschaftung der Ressourcen für die regionale Kulturpolitik sicherzustellen: «Die Gemeinden finanzieren gemeinsam solidarisch die regionale Kultur.».

Art. 12

Abs. 2 Bst. a) und b) : Aus Gründen der redaktionellen Vereinfachung wird vorgeschlagen, die Bst. a) und b) von Abs. 2 zu vereinen.

Abs. 2 Bst. d) : Es wird vorgeschlagen, «überregional» hinzuzufügen, damit der Staat auch Projekte oder Förderdispositive unterstützen kann, die von mehreren Kulturregionen angeboten werden, wie beispielsweise die Nacht der Museen. Es wird vorgeschlagen, den Verweis «professionellen» (Kulturproduktion) zu streichen.

Abs. 3 Bst. b): Es wird vorgeschlagen, «...in Art. 6 Abs. 2.» hinzuzufügen und den Verweis auf das Ausführungsreglement zu streichen. Da uns dieses Ausführungsreglement für diese Vernehmlassung nicht vorliegt, beziehen wir uns auf die in diesem Absatz aufgelisteten Kriterien.

Abs. 3 Bst. c: Es wird vorgeschlagen, einen Verweis auf ein Musterreglement einzufügen, welches die Bildung von Kulturregionen erleichtern kann, «..., die insbesondere die Ausarbeitung eines Musterreglements für die Region umfasst;».

Abs. 3 Bst. d): Es wird vorgeschlagen, einen Hinweis auf die Unterstützung hinzuzufügen, die die staatlichen Regiebetriebe für die Kultur der Regionen und des Kantons leisten könnten; «die staatlichen Regiebetriebe finanzieren mit 1 %  ihres Gewinns die Kultur der Regionen.».

Abs. 4: Es wird vorgeschlagen, einen neuen Absatz einzufügen, der die Anerkennung der Kernstädte als spezifische Akteure der Kulturpolitik des Kantons bekräftigt.

«4 Die Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Staates gegenüber den Kernstädten sind die folgenden:

a) Beitrag zur Förderung von überregionalen kulturellen Aktivitäten und Unternehmen gemäss den Kriterien von Art. 6 Abs. 2 ;

b) subsidiäre Förderung von kulturellen Einrichtungen und Veranstaltungen von regionaler und überregionaler Bedeutung;

c) Mitfinanzierung von staatlich anerkannten Dispositiven nach den Kriterien von Art. 6 Abs. 2

Abs. 5: Es wird vorgeschlagen, einen neuen Absatz einzufügen, um eine gute Verteilung der kulturellen Aktivitäten über das gesamte Kantonsgebiet zu gewährleisten.

«5 Der Staat sorgt für die kulturelle Dynamik auf Kantonsebene und für eine gute Verteilung der kulturellen Tätigkeiten auf dem Kantonsgebiet. ».

Art. 13

Abs. 2 Bst. b): Es wird vorgeschlagen, einen Verweis auf die kulturellen Infrastrukturen und Einrichtungen einer Gemeinde hinzuzufügen. Kulturelle Infrastrukturen stellen für die Gemeinden bedeutende Investitionsausgaben dar, «...zur Finanzierung ihrer kulturellen Infrastrukturen und Einrichtungen, ...».

Abs. 3 : Es wird vorgeschlagen, « In der Regel» zu streichen.

Abs 4. : Es wird vorgeschlagen, Absatz 4 zu streichen, damit eine Kernstadt wie Freiburg gegebenenfalls zu zwei Kulturregionen zwischen Saane und Sense gehören kann.

Art. 15

Abs. 1 Bst. e): Es wird vorgeschlagen, diesen Absatz zu streichen, um mit dem neuen Abs. 3 in Art. 7 übereinzustimmen.

Art. 18

Abs. 1 Bst. c): Es wird vorgeschlagen, einen Hinweis auf die Gewinne der staatlichen Regiebetriebe gemäss Art. 12 Abs. 3 Bst. d hinzuzufügen, «der Anteil an den Gewinnen der staatlichen Regiebetriebe.»

Mit Unterstützung des Kantons tragen die Kernstädte zu den Aufgaben und der Verantwortung des Staates bei. Er muss sich an der Finanzierung von kulturellen Einrichtungen und Veranstaltungen von regionaler oder überregionaler Bedeutung beteiligen können.