Gesetzliche Grundlagen der Sozialhilfe

Um Missverständnisse in den Beziehungen zum SASV zu vermeiden, unterzeichnet jede Sozialhilfe beziehende Person einen Auszug aus dem Sozialhilfegesetz, der die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen enthält, den Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) angibt und die Regeln der Zusammenarbeit mit der Arbeitslosenversicherung erklärt.

Auszug aus dem kantonalen Sozialhilfegesetz (SHG)
Artikel 1 SHG
  1. Dieses Gesetz regelt die von den Gemeinden und vom Staat gewährte Sozialhilfe für Personen, die im Kanton Wohnsitz haben, sich hier aufhalten oder vorübergehend hier sind.
Artikel 2 
  1. Dieses Gesetz bezweckt, die Eigenständigkeit und die soziale Integration bedürftiger Personen zu fördern.
Artikel 3 
  1. Bedürftig ist, wer sich in sozialen Schwierigkeiten befindet oder für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann.
Artikel 4 
  1. Die Sozialhilfe umfasst die Vorbeugung, die persönliche Hilfe, die materielle Hilfe und die Massnahme zur sozialen Eingliederung (Eingliederungsmassnahme).  
  2. Die Vorbeugung umfasst alle allgemeinen oder besonderen Massnahmen, die es gestatten, die Beanspruchung der persönlichen und materiellen Hilfe abzuwenden.  
  3. Die persönliche Hilfe umfasst namentlich das Gespräch, die Information und die Beratung.  
  4. Die materielle Hilfe besteht in Geld, in Naturalleistungen oder erfolgt innerhalb eines Vertrags zur sozialen Eingliederung (Eingliederungsvertrag).  
Artikel 5 
  1. Die Sozialhilfe wird gewährt, soweit der Bedürftige von seiner Familie nicht gemäss den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches unterhalten werden kann und keine anderen gesetzlichen Leistungen geltend machen kann, auf die er Anspruch hat.
Artikel 24
  1. Wer materielle Hilfe beantragt, muss dem Sozialdienst über seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse genau Auskunft geben und die für die Abklärung erforderlichen Unterlagen einreichen.
  2. Die materielle Hilfe kann verweigert werden, wenn der Gesuchsteller die für die Abklärung erforderlichen Unterlagen nicht einreicht. Sie kann jedoch einer bedürftigen Person nicht verweigert werden, selbst wenn diese persönlich für ihren Zustand verantwortlich ist.
  3. Der Hilfeempfänger hat dem Sozialdienst jegliche Änderung in seinen Verhältnissen unverzüglich zu melden.
Artikel 29
  1. Wer materielle Hilfe erhalten hat, muss diese ganz oder teilweise zurückerstatten, sobald die finanziellen Verhältnisse es ihm gestatten. Die nach Artikel 4c bezogene materielle Hilfe (MIS) muss nicht rückerstattet werden.
  2. Die Rückerstattungspflicht gilt auch für die Erben bis zum Betrag ihres Anteils an der Erbschaft.
  3. Die Rückerstattung der materiellen Hilfe, die vor dem vollendeten 20. Altersjahr bezogen wurde, kann nicht verlangt werden.
  4. Wer materielle Hilfe als Vorschuss auf Sozialleistungen bezogen hat, muss sie zurückerstatten. 
Artikel 31
  1. Der Anspruch auf Rückerstattung erlischt 10 Jahre nach der letzten Auszahlung.
Artikel 37a
  1. Wer gegen die Artikel 24 und 29 dieses Gesetzes verstösst, wird mit Busse oder Haft bestraft.


Die gesetzlichen Bestimmungen sind in voller Länge in der Systematischen Gesetzessammlung des Kantons Freiburg - (SGF) einsehbar.

Informationspflicht

Wer materielle Hilfe beantragt, hat den SASV vollständig und exakt über seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse sowie über jene seiner Angehörigen, die mit ihm im Haushalt leben, zu informieren, insbesondere über: 

  1. alle Einkommensquellen in der Schweiz und im Ausland: zum Beispiel deklarierte oder nicht deklarierte Gehälter, Renten/Zulagen/Entschädigungen von Sozial- oder Privatversicherungen, Kapitalleistungen/Schenkungen/Erbschaften der letzten fünf Jahre, offizielle oder nichtoffizielle Ausübung einer selbstständigen Geschäftstätigkeit, Hilfe von Dritten in Geld oder Naturalleistungen usw.   
  2. alle Vermögenswerte in der Schweiz und im Ausland: zum Beispiel Konten bei Finanzinstituten, Bargeld, Immobilien, Fahrzeug, Wertgegenstände, Forderungen gegenüber Dritten usw.   
  3. alles, was die persönlichen Verhältnisse betrifft: zum Beispiel Wohnort, Zivilstand (Geburt, Heirat, Trennung, Tod), Konkubinat, Personen, die mit im Haushalt leben, Spital- oder Heimaufenthalt, Freiheitsstrafe, Militärdienst, Reisen, Abreise ins Ausland usw.

Sämtliche Veränderungen der Verhältnisse sind unverzüglich zu melden. Die für die Abklärung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse erforderlichen Unterlagen sind dem SASV vorzulegen.

Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL)
  • Nahrungsmittel - Getränke   
  • Taschengeld   
  • Bekleidung - Schuhe - Wäsche   
  • Energieverbrauch (Strom, Gas usw.) ohne Mietnebenkosten   
  • Reinigung/Unterhalt von Wohnung und Kleidern - Kehrichtgebühren   
  • Kleine Haushaltsgegenstände   
  • Gesundheitspflege (ohne Selbstbehalt): von der Versicherung nicht zurückerstattete Medikamente   
  • Verkehrsauslagen: Halbtaxabo, öffentlicher Nahverkehr, Unterhalt Velo/Mofa   
  • Nachrichtenübermittlung (Telefon, Post)   
  • Unterhaltung und Bildung (Konzessionen Radio/TV und Kabelnetz, Sport, Spiele, Zeitungen, Bücher, Tabak, Kino, Haustiere, Grundkosten für obligatorischen Schulunterricht oder Grundausbildung (Schulmaterial))   
  • Körperpflege (Coiffeur, Toilettenartikel)   
  • Persönliche Ausstattung (Büromaterial, Rucksack)   
  • Auswärts eingenommene Getränke   
  • Übriges (Vereinsbeiträge, kleine Geschenke)
Zusammenarbeit mit dem RAV

Wer materielle Hilfe beantragt, ermächtigt das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) und den SASV, alle für die berufliche Wiedereingliederung nützlichen Informationen auszutauschen; dazu gehört auch die Einsichtnahme beider Dienste in die Dossiers, die über die Sozialhilfe beziehende Person hinsichtlich aller Aspekte der beruflichen Wiedereingliederung zusammengestellt wurden.